Historische Fassung Richtlinie zur Förderung berufspädagogischer Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe (RL berufspädagogische Maßnahmen - RLberpäd)
Historische Fassung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt unter Einsatz von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den ESF 2007-2013 und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen auf Grund von § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - zur Finanzierung der Kostensätze für berufspädagogische Maßnahmen gemäß §§ 27 Abs. 3 und 41 i. V. m. § 13 Abs. 2 oder allein auf der Grundlage des §13 Abs. 2 des SGB VIII.
1.2 Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Ausbildungs- und Berufsfähigkeit junger Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen und Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf berufspädagogische und sozialpädagogische Unterstützung angewiesen sind. Durch intensive sozialpädagogische Betreuung soll insbesondere der Übergang in berufliche Ausbildung verbessert werden, um somit für junge Menschen perspektivisch höhere Arbeitsmarktchancen zu erzielen.
1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.
1.4 Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Entsprechend der Zielstellung in Nummer 1.2 ergeben sich zwei Förderungsbereiche:
2.1 Sozialpädagogisch begleitete berufsvorbereitende Maßnahmen (vorbereitende Maßnahmen) und
2.2 sozialpädagogische Betreuung zur beruflichen Integration (sozialpädagogische Betreuung).
3. Zuwendungsempfänger
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen Landesmitteln bezuschusst wird.
4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie schließt eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - , aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen sowie eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck aus.
4.3 Nach dieser Richtlinie können Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 nur gefördert werden, wenn die Jugendlichen aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen keine Chance auf dem Ausbildungsstellenmarkt haben und Hilfen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung - nicht den gewünschten Erfolg erwarten lassen.
4.4 Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 können für alle jungen Menschen gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nur durch diese Hilfe
- den jeweiligen Übergang in eine Berufsvorbereitung, Berufsausbildung oder Berufstätigkeit erreichen,
- erfolgreich an einer Berufsvorbereitung oder Berufsausbildung teilnehmen oder
- den Abschluss einer Berufsausbildung erwerben.
4.5 Die Bewilligung der Zuwendung zur Finanzierung der Kostensätze für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 setzt voraus, dass
4.5.1 mit der Zuwendung ausschließlich neu begonnene Maßnahmen finanziert werden und
4.5.2 gemäß § 77 SGB VIII ein Kostensatz auf der Basis detaillierter Kostenpläne zwischen Maßnahmeträger und örtlich zuständigem Jugendamt vereinbart wurde.
4.6 Eine Förderung erfolgt nur für Teilnehmer mit Hauptwohnsitz im Land Brandenburg.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4 Höhe der Zuwendung: Die Förderung beträgt
- für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1:
max. 25 Euro, jedoch nicht mehr als 75 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben je besetztem Platz und Kalendertag - für Maßnahmen gemäß Nummer 2.2:
max. 10,50 Euro, jedoch nicht mehr als 75 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben bei durchschnittlichem Förderbedarf,
max. 5 Euro, jedoch nicht mehr als 75 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben bei halbem Förderbedarf oder
max. 21 Euro, jedoch nicht mehr als 75 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben bei doppeltem Förderbedarf,
jeweils pro besetztem Platz und Kalendertag
5.5 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für sozialpädagogische Begleitung und Lehrpersonal sowie teilnehmerbezogene Aufwendungen und Sachkosten inklusive Lehr- und Lernmittel.
Bei den Gesamtausgaben werden die ESF-zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt, die der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Kostensatzvereinbarung nach Nummer 4.5.2 und der Vereinbarung über die entsprechenden Nebenkosten festlegt.
Investitionen (Beschaffungswert über 410 Euro netto), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Pauschalen, Sollzinsen, Provisionen, sonstige Finanzierungskosten, freiwillige Versicherungen und Abschreibungen für Gebäude und Geräte sind von der Förderung ausgeschlossen.
5.6 Die Förderung nach dieser Richtlinie beträgt maximal 75 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtkosten. Mindestens 25 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtkosten der betreffenden Maßnahme sind als Kofinanzierung zu erbringen. Diese Kofinanzierung kann durch ergänzende kommunale Mittel, durch Mittel des SGB II (außer Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II und einmalige Leistungen im Sinne § 23 SGB II), durch Mittel aus dem SGB III und auch durch private Mittel erfolgen.
5.7 Förderdauer:
- Eine Maßnahme gemäß Nummer 2.1 kann bis zu zwölf Monaten gefördert werden. Eine Verlängerung erfordert einen neuen Antrag durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
- Eine Maßnahme gemäß Nummer 2.2 kann bis zu zwölf Monaten gefördert werden.
Erfolgt die Förderung ergänzend zu Maßnahmen anderer Träger mit einer Dauer von über zwölf Monaten, kann die Maßnahme für diesen Zeitraum gefördert werden, wenn nur dadurch der erfolgreiche Abschluss der Maßnahme möglich ist.
Eine Verlängerung erfordert einen neuen Antrag durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH für das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, den geförderten Personengruppen, der Art der Maßnahme, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib der geförderten Personen nach der Förderung in der im Rahmen des Stammblattverfahrens notwendigen Differenzierung.
Die statistischen Erhebungen erfolgen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Förderzeitraum 2007 bis 2013.
6.2 Der Zuwendungsempfänger erhält im Zuwendungsbescheid einen entsprechenden Hinweis über diese und gegebenenfalls weitere Datenerhebungen auf Grund noch zu erlassender EU-Vorschriften.
6.3 Alle Begünstigten der geförderten Maßnahmen (Teilnehmer und Maßnahmebeteiligte) sind auf die Förderung aus Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäschen Gemeinschaft bei der Verbesserung der Ausbildungs- und Berufsfähigkeit junger Menschen zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge sind über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).
Die LASA Brandenburg GmbH übermittelt den Antrag an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zur Abgabe einer fachlichen Bewertung.
7.1.2 Dem Antrag sind in elektronischer Form beizufügen:
- eine ausführliche Konzeption des Trägers der Maßnahme,
- eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Maßnahme und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Höhe des Kostensatzes gemäß § 77 SGB VIII einschließlich Kostenblatt,
- ein Prüfvermerk des Jugendamtes, der die Auswahl des Maßnahmeträgers und der Konzeption begründet und aus dem der zeitliche und inhaltliche Umfang, die Ziele und die Organisationsstruktur der jeweiligen Maßnahme, die Ermittlung des Kosten- und des Fördersatzes sowie die Finanzierungsstruktur (nur bei Beteiligung Dritter an der Kofinanzierung) hervorgehen,
- die Planung des Jugendamtes für diesen Bereich.
7.2 Die Bewilligung erfolgt durch die LASA Brandenburg GmbH unter Verwendung des fachlichen Votums des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.
7.3 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht.
Grundlage für den zahlenmäßigen Nachweis sind die von den jeweiligen Maßnahmeträgern eingereichten Rechnungen über die erbrachte Leistung entsprechend den Vereinbarungen nach Nummer 4.5.2 sowie die Bestätigung der Teilnahme der einzelnen Jugendlichen durch den Maßnahmeträger.
Im Sachbericht sind Verlauf und Erfolg der Maßnahme zu beschreiben sowie der Verbleib der einzelnen Jugendlichen unmittelbar nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme anzugeben.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, so weit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Darüber hinaus sind die für den Strukturfonds-Förderzeitraum 2007 bis 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.
Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die NUTS-2-Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West ist einzuhalten.1
7.5 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 können Zuwendungsbescheide unter Berücksichtigung von Nummer 7.1.2. Buchstabe d erfolgen, bei denen die Auszahlung von dem Nachweis der Einzelmaßnahmen abhängig ist. Diese Bescheide sind unter den Vorbehalt einer Anpassung der Zuwendungssumme an das voraussichtliche Jahres-Ist jeweils zum 1. Oktober zu stellen.
7. 6 Zur Überprüfung der erbrachten bzw. abgerechneten Leistung durch die Maßnahmeträger werden von dem jeweils zuständigen Jugendamt regelmäßig während der Durchführung der Maßnahmen Kontrollen durchgeführt.
7.7 Ein letzter Teilbetrag der Zuwendungssumme in Höhe von 5 v. H., höchstens jedoch 10.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Juni 2007 in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Potsdam, den 05. Juni 2007
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht
1 Im Strukturfonds-Förderzeitraum 2007 - 2013 ist das Land Brandenburg in die Region Brandenburg-Nordost (Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)) und in die Region Brandenburg-Südwest (Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Oberspreewald-Lausitz, Potsdam-Mittelmark, Spree-Neiße, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Potsdam) geteilt. Z. Z. stehen 56,8 % des gesamten Förderansatzes der Region Brandenburg Nordost und 43,2 % der Region Brandenburg-Südwest zur Verfügung. Zuordnungskriterium ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in der die Maßnahmeteilnehmer/-innen ihren Wohnsitz haben
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Zeitablauf vom 5. Juni 2007 | Abl. MBJS/07, [Nr. 6], S. 143 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 5. Juni 2007 | Abl. MBJS/07, [Nr. 6], S. 143 | |
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