Historische Fassung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der außerschulischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Land Brandenburg
Historische Fassung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt entsprechend § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Zuwendungen für Maßnahmen der außerschulischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
1.2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Gefördert werden Angebote der außerschulischen Jugendbildung gemäß § 11 Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen, ihre Lebenssituation und geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigen, sowie von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Außerschulische Bildungsmaßnahmen haben zum Ziel, durch ein breites Bildungsangebot junge Menschen zur Selbstbestimmung zu befähigen, sie ihre gesellschaftliche und ökologische Mitverantwortung erkennen zu lassen sowie ihr soziales Engagement anzuregen.
2.2. Nach dieser Richtlinie können ebenfalls Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Jugendarbeit (Jugendleiterausbildung) gefördert werden.
2.3. Bildungsveranstaltungen werden nur gefördert, wenn sie als Seminare, Lehrgänge, Kurse, Treffen, Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen oder in gleichwertigen Formen durchgeführt werden.
2.4. Maßnahmen in Kooperation von Trägern der Jugendarbeit und Schulen können gefördert werden, wenn die zwischen beiden Partnern abgestimmte Konzeption den außerschulischen Charakter der Maßnahme erkennen lässt und die Prinzipien der Jugendarbeit wie Freiwilligkeit der Teilnahme sowie Partizipation gewahrt bleiben.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
3.1. Träger der freien Jugendhilfe,
3.2. örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
3.3. amtsfreie Gemeinden und Ämter ohne Jugendamt,
3.4. Jugendinitiativen, die ihren Wirkungskreis im Land Brandenburg haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass
4.1. bei Bildungsmaßnahmen die Zahl der teilnehmenden Personen mindestens 8, höchsten jedoch 40 beträgt. Ausnahmen von der Höchstzahl der teilnehmenden Personen müssen im Einzelfall an Hand der Konzeption der Veranstaltung begründet werden;
4.2. die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen ihren Wohnsitz in Brandenburg haben.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1. Zuwendungsart: Projektförderung
5.2. Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4. Bemessungsgrundlage:
5.4.1. Für Bildungsmaßnahmen bei denen mindestens eine, jedoch grundsätzlich höchstens 7 Übernachtungen vorgesehen sind, werden Festbeträge in Höhe von bis zu 19,00 EURO in begründeten Ausnahmefällen bis zu 23,00 EURO/je Tag und teilnehmender Person gewährt, wenn ein Bildungsprogramm im Umfang von mindestens 6 Stunden nachgewiesen wird. Werden weniger als 6 Stunden, mindestens jedoch 3 Stunden Bildungsprogramm durchgeführt, werden Festbeträge in Höhe von bis zu 11,00 EURO/je Tag und teilnehmender Person gewährt.
5.4.2. Bei eintägigen Bildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 6 Stunden werden Festbeträge in Höhe von bis zu 8,00 EURO/je Tag und teilnehmender Person gewährt.
5.4.3. Bei Bildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 3 Stunden werden Festbeträge in Höhe von bis zu 5,00 EURO/je Tag und teilnehmender Person gewährt.
5.4.4. Sind mindestens acht von den an einer Bildungsmaßnahme teilnehmenden Personen jünger als 16 Jahre, kann eine Betreuungsperson, die nicht Jugendlicher oder junger Erwachsener im Sinne des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - ist, mitgefördert werden.
5.5. Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur gewährt, wenn die Zuwendung an Erstempfänger mindestens 500,00 EURO beträgt (Bagatellgrenze).
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren:
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bis zum 01.02. des laufenden Jahres, für Maßnahmen im 1. Quartal bis zum 30.11. des Vorjahres beim Landesjugendamt einzureichen. Es ist der als Anlage beigefügte formgebundene Antrag zu verwenden.
6.2. Bewilligungsverfahren: Der Bewilligungsbescheid wird vom Landesjugendamt erteilt.
6.2.1. Die Zuwendungsempfänger zu Nr. 3.1., insofern sie landesweite Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe sind, leiten als Zwischenempfänger die Zuwendungen in Form einer gesonderten Bewilligung weiter an ihre Mitgliedsverbände und Gliederungen als Letztempfänger (Dritte).
6.2.2. Die Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.2. leiten als Zwischenempfänger die Zuwendungen in Form einer gesonderten Bewilligung weiter an Träger in ihrem Zuständigkeitsbereich als Letztempfänger (Dritte).
6.3. Verwendungsnachweisverfahren:
6.3.1. Die Letztempfänger zu Nr. 3.2. bis 3.4. sowie die Zwischenempfänger zu Nr. 3.1. und Nr. 3.2. erbringen gegenüber dem Landesjugendamt innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats einen Verwendungsnachweis. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben und einem Sachberichtsraster (Vordruck), welches in vereinheitlichter Form alle Angaben enthält, die eine quantitative und qualitative Bewertung der geförderten Maßnahme ermöglichen. Dem Verwendungsnachweis muss eine von den teilnehmenden Personen unterschriebene und durch den Kursleiter/Kursleiterin bestätigte Teilnehmerliste im Original sowie mindestens ein Originalbeleg, der die Dauer der Maßnahme nachweist (in der Regel Rechnung für Übernachtung) beigefügt werden. Der Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.
6.3.2. Bei Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte erbringen die Letztempfänger gegenüber dem Zwischenempfänger binnen dreier Monate nach Beendigung der Maßnahme einen Verwendungsnachweis. Dieser weist die Verwendung der Gesamtzuwendung dem Landesjugendamt gegenüber entsprechend dem in 6.3.1. geregelten Verfahren nach.
6.4. Zu beachtende Vorschriften:
6.4.1. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, so weit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2004.
Potsdam, den 4. April 2003
Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2004 durch Zeitablauf vom 4. April 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 4], S. 99 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 4. April 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 4], S. 99 | |
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