Historische Fassung Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung
Historische Fassung
Schreiben des MdF vom 21. Januar 2005, Az.: w. o.
Anlagen
Vor dem Hintergrund des notwendigen Personalabbaus in der Landesverwaltung wird die o. g. Richtlinie (Anlage 1) mit Wirkung vom 01. Mai 2005 in Kraft gesetzt, sie ist befristet bis 31. Dezember 2006. Sie soll die Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit fördern. Diese Richtlinie darf nur zur Anwendung kommen, wenn mit dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers eine gleichwertige Stelle eingespart wird.
Der Entwurf der Richtlinie wurde bereits mit dem Bezugsschreiben übermittelt. Die im Rahmen des Ressortverfahrens übersandten Vorschläge wurden geprüft und weitestgehend berücksichtigt. Im Ergebnis wird insbesondere auf die Änderung in § 3 Leistungen - neuer Absatz 2 eingefügt - hingewiesen.
Zur Umsetzung der Richtlinie ergehen folgende Hinweise:
1. Allgemeine Hinweise
Die Richtlinie gilt für Arbeitnehmer in der Landesverwaltung, die bereit sind, Altersteilzeitarbeit zu vereinbaren und zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Altersrente tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
In den Änderungsvertrag sind die Erklärung des Arbeitnehmers nach § 4 Satz 1 sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung zusätzlicher Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderungen gem. § 3 dieser Richtlinie aufzunehmen. Ein Vertragsmuster - das ggf. an den Einzelfall anzupassen ist - ist beigefügt (Anlage 2).
Für die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist grundsätzlich der Zeitpunkt anzubieten, zu dem der Arbeitnehmer erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters (Altersrente für Frauen, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) erfüllt.
Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe dieser Richtlinie beendet werden kann.
Für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ist zu beachten, dass die Altersgrenze für diese Rente auf der Grundlage des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes in den Jahren 2006 bis 2008 in Monatsschritten vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben wird. Das bedeutet, dass nur noch die Arbeitnehmer diese Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen können, die spätestens im Dezember 2003 eine entsprechende Vereinbarung geschlossen und sich damit den Vertrauensschutz nach § 237 Abs. 5 SGB VI gesichert haben.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass für die Inanspruchnahme der Altersrente nach Altersteilzeit das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mindestens für zwei Jahre zu vereinbaren ist.
Bei der Altersrente für Frauen bleibt die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme unverändert. Diese Rente kann weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen bezogen werden, unabhängig davon, ob vor dem Rentenbeginn Zeiten der Arbeitslosigkeit oder einer Beschäftigung - auch Altersteilzeitarbeit - liegen. In diesen Fällen kann die Altersteilzeit auch für einen kürzeren Zeitraum vereinbart werden.
2. Hinweise für bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
Die Richtlinie lässt zu, dass Arbeitnehmer, die bereits in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt sind, dieses nach der Richtlinie anpassen können, indem sie das Ende ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt vorverlegen, zu dem frühestmöglich Anspruch auf eine Altersrente besteht. Eine Anpassung sollte jedoch nur erfolgen, wenn dadurch die Stelle früher wegfallen kann als bisher vorgesehen ist. Durch die Anpassung darf kein „Störfall“ erzeugt werden.
Das bedeutet, dass bei Altersteilzeit im Blockmodell eine Anpassung nur erfolgen kann, wenn trotz des früheren Beendigungszeitpunktes Arbeits- und Freistellungsphase gleichlang sind. Zur Entscheidungshilfe sind einige Beispiele (Anlage 3) aufgezeigt.
Bei der Anpassung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell ist darauf zu achten, dass als neuer Beendigungszeitpunkt der frühestmögliche Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Altersrente vereinbart wird.
Arbeitnehmer, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis unter Hinnahme einer Rentenminderung vereinbart haben, können dieses ebenfalls unter den Voraussetzungen der Richtlinie anpassen. Sie haben gem. § 3 Abs. 2 der Richtlinie jedoch nur Anspruch auf den Ausgleichsbetrag zur Rentenminderung gem. § 187 a SGB VI für den Zeitraum bis zum ursprünglich vereinbarten Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Ein Anspruch auf die Anpassung des bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dieser Richtlinie besteht nicht.
3. Besondere Hinweise für vor dem 31.12.2003 geschlossene Verträge zur Inanspruchnahme des Vorruhestandes nach dem 01. Januar 2006
Vor dem Hintergrund des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 04. November 2004 - Az.: 42-4-B 4145-10.3 - ist zu prüfen, ob die Arbeitnehmer, die noch bis 31. Dezember 2003 eine Vorruhestandsvereinbarung abgeschlossen haben, deren Beginn aber erst nach dem 01. Januar 2006 vorgesehen ist, aufgrund des Wirksamwerdens aktueller Reformgesetze im Bereich der sozialen Sicherungssysteme noch an dieser Vereinbarung festhalten. Für die genannten Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, Altersteilzeitarbeit nach dieser Richtlinie zu vereinbaren. Sie erhalten entsprechende Änderungsverträge.
Die betroffenen Arbeitnehmer haben auch weiterhin die Möglichkeit, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Durch die bereits vor dem 31. Dezember 2003 getroffene Vereinbarung kommt die Vertrauensschutzregelung gem. § 237 Abs. 5 SGB VI zur Anwendung. Für den Nachweis gegenüber dem Rentenversicherungsträger sind die „alten Verträge“ (Vorruhestandsvereinbarung) weiterhin aufzubewahren.
Im Übrigen verweise ich auf die geltenden Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen, die bisher zum Thema „ Altersteilzeit“ ergangen sind.
Um Kenntnisnahme und Beachtung sowie Bekanntgabe in Ihrem Geschäftsbereich wird gebeten.
Die Richtlinie ist im Intranet der Landesverwaltung Brandenburg eingestellt.
Anlage 1
Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung
Präambel
In dem Bemühen den weiterhin notwendigen Personalabbau sozialverträglich zu gestalten und zu forcieren, fördert das Land Brandenburg nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Inanspruchnahme der Altersteilzeit.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung Brandenburg, die die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit gem. § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die bereits in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt sind, können ihr Arbeitsverhältnis nach dieser Richtlinie anpassen.
§ 2 Voraussetzungen
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des TV ATZ in der jeweils geltenden Fassung abschließen.
Als Zeitpunkt der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist der Tag vor dem Tag zu vereinbaren, an welchem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für den vorzeitigen Bezug einer Altersrente erfüllt.
§ 3 Leistungen
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer, die/der eine Vereinbarung zur Altersteilzeit nach dieser Richtlinie abgeschlossen hat und deren/dessen Altersrente wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert wird, hat Anspruch auf Zahlung des erforderlichen Beitragsaufwandes zum Ausgleich der Rentenminderung gemäß § 187 a SGB VI.
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer, die/der das vertraglich vereinbarte Ende eines bereits abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 1 Satz 2 auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt und wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente eine Rentenminderung in Kauf zu nehmen hat, hat Anspruch auf Zahlung des erforderlichen Beitragsaufwandes zum Ausgleich der Rentenminderung gemäß § 187 a SGB VI für den Zeitraum bis zu dem ursprünglich vereinbarten Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Die Zahlung des erforderlichen Beitragsaufwandes zum Ausgleich der Rentenminderung leistet der Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger. Die Zahlung erfolgt unter Beachtung des § 187 a Abs. 1 SGB VI in dem Jahr, in dem die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, jedoch spätestens vier Monate vor Beginn der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente.
§ 4 Mitwirkungsverpflichtung
Bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer schriftlich zu erklären, dass sie/er sich über die sozialversicherungs-, zusatzversorgungs- und steuerrechtlichen Folgen eingehend informiert hat.
Vor Abschluss des Vertrages soll die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer folgende Unterlagen vorlegen:
- Auskunft des Rentenversicherungsträgers über den Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchs auf Altersrente;
- Auskunft des Rentenversicherungsträgers über die Rentenminderung durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente und die Höhe der zu erwartenden Beiträge gem. § 187 a Abs. 1 SGB VI.
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat so rechtzeitig eine aktualisierte Auskunft des Rentenversicherers über die Höhe der zu zahlenden Beiträge gem. § 187 a Abs. 1 SGB VI dem Arbeitgeber vorzulegen, dass dieser die Frist aus § 3 Absatz 3 der Richtlinie einhalten kann.
Der Rentenantrag ist rechtzeitig bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen.
§ 5 Sonstige Voraussetzungen
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dieser Richtlinie können abgeschlossen werden, wenn mit dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers eine gleichwertige Stelle eingespart wird und sonstige dienstliche Belange nicht entgegen stehen.
Ein individueller Rechtsanspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dieser Richtlinie besteht nicht.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss spätestens am 01. Januar 2007 beginnen.
§ 6 Anrechnungsvorschriften
Leistungen, die sich aus § 5 Abs. 7 des TV ATZ vom 05. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sind mit den Leistungen nach § 3 dieser Richtlinie abgegolten.
§ 7 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 01. Mai 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Potsdam, 11. April 2005
Anlage 2
Muster
Zwischen
dem Land Brandenburg
vertreten durch
.................................................................................................................
und
Frau/Herrn ................................................................ geb. am ....................................
wird zum Arbeitsvertrag vom ............................................... auf der Grundlage
- des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078)
- des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung
- der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Förderung der Altersteilzeitarbeit für Arbeitnehmer der Landesverwaltung vom 11. April 2005 folgender
Änderungsvertrag
geschlossen.
§ 1
Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarung ab .................................... als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am ..............................................
§ 2
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt .............. Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 TV ATZ);
sie wird geleistet
im Blockmodell
Arbeitsphase vom .....................................bis ..........................................
Freistellungsphase vom .............................bis ...........................................
im Teilzeitmodell
§ 3
Frau/ Herr ...................................... verpflichtet sich, in unmittelbarem Anschluss an das vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine Altersrente tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
§ 4
Der Arbeitgeber zahlt zur Abwendung von Rentenabschlägen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zusätzliche Beiträge zum Ausgleich von Rentenminderungen an den jeweiligen Rentenversicherungsträger.
§ 5
Frau/ Herr ............................................ hat sich über die steuerrechtlichen Auswirkungen sowie die Folgen in der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung) und in der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) informiert.
§ 6
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
Ort, Datum .......................................................
| Arbeitgeber | Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer |
Anlage 3
Beispiele für eine mögliche Anpassung bereits bestehender Altersteilzeitarbeitsverhältnisse:
Beispiel 1
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer geb. in 10/1947
| Anspruch auf ungeminderte Altersrente jeweils ab | 11/2012 |
| Arbeitnehmerin: Anspruch auf Altersrente für Frauen | ab 11/2007 |
| Arbeitnehmer:Anspruch auf Altersrente nach ATZ mit Vertrauensschutz* ( ATZ wurde vor dem 31.12.2003 vereinbart) | ab 11/2007 |
| Arbeitnehmer: Anspruch auf Altersrente nach ATZ ohne Vertrauensschutz* (ATZ wurde nach dem 01.01.2004 vereinbart) | ab 09/2009 |
| ATZ bisher vereinbart vom | 01.11.2004 bis 31.10.2012 (8 Jahre) |
| Blockmodell: | |
| Arbeitsphase vom | 01.11.2004 bis 31.10.2008 |
| Freistellungsphase vom | 01.11.2008 bis 31.10.2012 |
| ATZ nach neuem Modell mit Vertrauensschutz * vom | 01.11.2004 bis 31.10.2007 (3 Jahre) |
| Blockmodell: | |
| Arbeitsphase vom | 01.11.2004 bis 30.04.2006 |
| Freistellungsphase vom | 01.05.2006 bis 31.10.2007 |
Anpassung ist möglich, dadurch würde die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer 5 Jahre früher ausscheiden, Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung in Höhe von 18,0 v. H.
| ATZ nach neuem Modell ohne Vertrauensschutz* vom | 01.11.2004 bis 31.08.2009 (4 J, 10 M) |
| Blockmodell: | |
| Arbeitsphase vom | 01.11.2004 bis 31.03.2007 |
| Freistellungsphase vom | 01.04.2007 bis 31.08.2009 |
Anpassung ist möglich, dadurch würde der Arbeitnehmer 3 Jahre und 2 Monate früher ausscheiden, Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung in Höhe von 11,4 v. H.
Beispiel 2
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer geb. in 06/1947
| Anspruch auf ungeminderte Altersrente jeweils | ab 07/2012 |
| Arbeitnehmerin: Anspruch auf Altersrente für Frauen | ab 07/2007 |
| Arbeitnehmer: Anspruch auf Altersrente nach ATZ | ab 07/2007 |
| ATZ bisher vereinbart vom | 01.07.2002 bis 30.06.2012 (10 Jahre) |
| Blockmodell: | |
| Arbeitsphase vom | 01.07.2002 bis 30.06.2007 |
| Freistellungsphase vom | 01.07.2007 bis 30.06.2012 |
| ATZ nach neuem Modell vom | 01.07.2002 bis 30.06.2007 (5 Jahre) |
| Blockmodell: | |
| Arbeitsphase vom | 01.07.2002 bis 31.12.2004 |
| Freistellungsphase vom | 01.01.2005 bis 30.06.2007 |
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer müsste bereits seit 01.01.05 in der Freistellungsphase sein, damit Arbeits- und Freistellungsphase gleich lang sind, eine Anpassung zum frühestmöglichen Termin ist hier nicht möglich. Aber die Richtlinie lässt die Anpassung auch zu einem späteren Zeitpunkt zu:
| ATZ nach neuem Modell vom | 01.07.2002 bis 29.02.2008 (5 J, 8 M) |
| Blockmodell: | |
| Arbeitsphase | 01.07.2002 bis 30.04.2005 |
| Freistellungsphase | 01.05.2005 bis 29.02.2008 |
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer scheidet zwar nicht zum frühestmöglichen Termin aus, aber dennoch 4 Jahre und 4 Monate früher als bisher vorgesehen; Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung in Höhe von 15,6 v. H.
Beispiel 3
Arbeitnehmer geb. in 10/1946
| Anspruch auf ungeminderte Altersrente | ab 11/2011 |
| Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit (ohne Vertrauensschutz *) | ab 09/2007 |
| ATZ bisher vereinbart vom | 01.11.2004 bis 30.10.2011 (7 Jahre) |
| Blockmodell: | |
| Arbeitsphase vom | 01.11.2004 bis 30.04 2008 |
| Freistellungsphase vom | 01.05.2008 bis 30.10.2011 |
| ATZ nach neuem Modell vom | 01.11.2004 bis 31.08.2007 (2 J, 10 M) |
| Blockmodell: | |
| Arbeitsphase vom | 01.11.2004 bis 31.03.2006 |
| Freistellungsphase vom | 01.04.2006 bis 31.08.2007 |
Anpassung ist möglich, dadurch würde der Arbeitnehmer 4 Jahre und 2 Monate früher ausscheiden, es besteht Anspruch auf die Zahlung zusätzlicher Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung in Höhe von 15 v. H.
Beispiel 4
Arbeitnehmer geb. in 10/1946
| Anspruch auf ungeminderte Altersrente | ab 11/2011 |
| Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte | ab 11/2009 |
| Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit (mit Vertrauensschutz*) | ab 11/2006 |
| ATZ bisher vereinbart vom unter Hinnahme von Rentenabschlägen in Höhe von 7,2 v. H. | 01.11.2004 bis 30.10.2009 (5 Jahre) |
| Blockmodell: | |
| Arbeitsphase vom | 01.11.2004 bis 30.04.2007 |
| Freistellungsphase vom | 01.05.2007 bis 30.10.2009 |
| ATZ nach neuem Modell vom | 01.11.2004 bis 30.10.2006 (2 Jahre) |
| Blockmodell: | |
| Arbeitsphase vom | 01.11.2004 bis 30.10.2005 |
| Freistellungsphase vom | 01.11.2005 bis 30.10.2006 |
Anpassung ist möglich, dadurch würde der Arbeitnehmer 3 Jahre früher ausscheiden, es besteht Anspruch auf die Zahlung zusätzlicher Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung nach § 3 Abs. 2 der Richtlinie für 3 Jahre (11/2006 bis 10/2009) in Höhe von 10,8 v. H.
Beispiel 5
Arbeitnehmer geb. in 10/1942
| Anspruch auf ungeminderte Altersrente | ab 11/2007 |
| Anspruch auf Altersrente nach ATZ | ab 11/2002 |
| Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte | ab 11/2005 |
| ATZ bisher vereinbart vom | 01.11.2000 bis 30.10.2007 (7 Jahre) |
| Blockmodell: | |
| Arbeitsphase vom | 01.11.2000 bis 30.04.2004 |
| Freistellungsphase vom | 01.05.2004 bis 30.10.2007 |
Der Arbeitnehmer befindet sich bereits in der Freistellungsphase, eine Anpassung nach der Richtlinie ist nicht mehr möglich.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006 durch Zeitablauf vom 11. April 2005 | ||
| Ursprüngliche Fassung vom 11. April 2005 | ||
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