Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Runderlass zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 10.03.2003

Historische Fassung

Mit o. g. Runderlass habe ich meine bisherigen Runderlasse zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgehoben.

Zu meinen damit ebenfalls entfallenen Erlassvorgaben zur Leistungsform habe ich auf die weiterhin zu beachtenden gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Sachleistungen hingewiesen. Danach sind die Leistungen insbesondere für die in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Leistungsempfänger gem. § 3 AsylbLG weiterhin grundsätzlich in Form der Sachleistung zu gewähren. Bei Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG kann die Form der Leistung künftig uneingeschränkt nach Absatz 2 durch die Leistungsbehörde bestimmt werden.

Ergänzend hierzu bitte ich folgendes zu beachten:

Nach der Gesetzeslage ist davon auszugehen, dass eine Durchführungspraxis, wonach generell keine Sachleistungen mehr gewährt werden, wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Sachleistungsvorrang des § 3 Abs. 1 AsylbLG rechtswidrig wäre. Nach § 3 Abs. 2 „können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Abs. 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden“. Damit sind in Einzelfällen auch Gutscheine und andere unbare Abrechnungen oder Geldleistungen zulässig. Das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis ist jedoch zu beachten.

Rechtlich nicht haltbar wäre insbesondere eine grundsätzliche Verwaltungsentscheidung für die Gewährung von Geldleistungen unter Verweis auf eine entsprechende Beschlusslage einer Kommunalvertretung. Denn dieser ist es rechtlich verwehrt, eigene ausländerpolitische Grundsatzentscheidungen gegen geltende gesetzliche Regelungen mit Bindungswirkung für die Verwaltung zu treffen. Deswegen kann insbesondere das Argument, die Sachleistungsgewährung diskriminiere Flüchtlinge und die Gebietskörperschaft habe sich dazu bekannt, einen aktiven Beitrag gegen Rechtsextremismus und Rassismus zu leisten keine Berücksichtigung finden. Denn dabei handelt es sich um eine kommunalpolitische Auffassung, der - unabhängig von ihrer Begründetheit - bei der Durchführung gesetzlicher Regelungen grundsätzlich keine Bedeutung zukommt.

Rechtlich nicht tragfähig wäre auch eine Begründung, die davon ausgeht, dass die Leistungsempfänger nach § 1 AsylbLG mit denen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG gleich zu behandeln wären, um dadurch den sozialen Frieden unter den Leistungsempfängern zu sichern. Eine solche Ermessensausübung wäre allenfalls dann vertretbar, wenn es sich bei den Leistungsempfängern nach § 1 um eine kleine Minderheit handeln würde. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall, sodass dieser Ermessensgesichtspunkt für eine Sachleistungsgewährung für die Leistungsempfänger nach § 2 spricht.

Kostenaspekte könnten nur dann von Bedeutung sein, wenn die Gewährung von Sachleistungen mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für die kommunalen Gebietskörperschaften verbunden wäre. Dies ist offenkundig nicht der Fall, zumal das Land die Kosten erstattet.

Schließlich kann auch das Argument, dass Leistungsempfänger sonst gezwungen wären, ihre Gutscheine zu einem geringeren Wert an Händler zu verkaufen, um Bargeld zu erhalten, die Gewährung der Leistungen in Form der Barleistung nicht begründen. Denn die Leistungen des AsylbLG dienen ausschließlich dem Lebensunterhalt, der bei Inanspruchnahme der Sachleistungen gewährleistet ist.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. März 2003
Außer Kraft getreten am 17. November 2011 vom 17. November 2011

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