Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Runderlaß II Nr. 7/1997
Kommunalaufsichtliche Maßnahmen bei einer einzelnen Neuwahl nach § 54 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes

Historische Fassung

hier: a) Auflösung der Gemeindevertretung
b) Bestellung eines Beauftragten nach § 128 der Gemeindeordnung

In der Vergangenheit sind bei der Durchführung der genannten kommunalaufsichtlichen Maßnahmen Unklarheiten aufgetreten. Dazu stelle ich folgendes klar:

Zu a)

Unter den Voraussetzungen des § 54 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) ist die Gemeindevertretung zwingend aufzulösen. Maßgeblich ist allein, daß mindestens die Hälfte der nach § 6 Abs. 2 BbgKWahlG vorgesehenen Sitze der Vertreter unbesetzt ist. Der Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat bleibt dabei unberücksichtigt.

Erhält die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde Kenntnis von einer derartigen Situation, hat sie unverzüglich die Auflösungsverfügung zu erlassen und die sofortige Vollziehung anzuordnen, da im Interesse des Wohls der Gemeinde schnellstmöglich eine neue Gemeindevertretung zu wählen ist.

Obwohl nicht ausdrücklich in § 54 Abs. 1 BbgKWahlG geregelt, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des Gesetzes, daß der Auflösungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde konstitutive Wirkung zukommt. Beschlüsse der Vertretung, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung gefaßt worden sind, werden durch die Auflösungsverfügung in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt.

Im Interesse der Rechtssicherheit und wegen des Demokratiegebotes hat der Vorsitzende der Gemeindevertretung jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 BbgKWahlG unverzüglich den hauptamtlichen Bürgermeister oder den Amtsdirektor davon zu unterrichten, daß nur noch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Vertreter (oder eine geringere Anzahl von Vertretern) der Gemeindevertretung angehört, damit der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor dies der Kommunalaufsichtsbehörde übermitteln kann. Sofern die Gemeindevertretung, handelnd durch den Vorsitzenden, ihrer Informationspflicht nicht genügt, hat der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor in eigener Zuständigkeit die Kommunalaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters wird von der Auflösung nach § 54 BbgKWahlG nicht berührt. Das gilt auch für den Fall, daß der ehrenamtliche Bürgermeister nach § 72 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 BbgKWahlG von der Vertretung aus deren Mitte gewählt wurde. Der von der Gemeindevertretung gewählte ehrenamtliche Bürgermeister verliert nämlich mit seiner Wahl die Stellung als gewähltes Mitglied für die Gemeindevertretung. Nach seiner Wahl zum Bürgermeister gehört er der Vertretung nur noch in seiner Funktion als Bürgermeister an (§ 60 Abs. 3 Satz 2 BbgKWahlG). Er hat nur noch ein Amtsmandat und kein Vertretermandat i. S. d. § 6 Abs. 2 BbgKWahlG.

Mit der Auflösung der Gemeindevertretung werden die Rechtsstellung und die Kompetenzen sowohl des ehrenamtlichen als auch des hauptamtlichen Bürgermeisters nur insoweit berührt, als durch die Auflösung der Vertretung Sitz und Stimme in der Gemeindevertretung nicht mehr wahrgenommen werden können. Für den ehrenamtlichen Bürgermeister bedeutet dies, daß er alle Rechte aus § 59 Abs. 3 und 4 GO mit Ausnahme des Abs. 3 Buchst. c) weiterhin wahrnimmt.

Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz enthält keine Regelung, die in den Fällen der Auflösung der Gemeindevertretung nach § 54 BbgKWahlG neben der Neuwahl der Gemeindevertretung auch eine Neuwahl des ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Bürgermeisters vorsieht (vgl. hierzu §§ 54, 72 bis 74, 81, 82 BbgKWahlG). Die Auflösung der Gemeindevertretung und deren Neuwahl sind für die Rechtsstellung des Bürgermeisters insoweit unbeachtlich. Dieser Grundsatz gilt auch für den von der Gemeindevertretung gewählten Bürgermeister.

Zu b)

Für die Bestellung eines Beauftragten durch die Kommunalaufsichtsbehörde nach § 128 GO gilt das Opportunitätsprinzip. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, daß die Bestellung eines Beauftragten, der unter den Voraussetzungen des § 128 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 alle oder einzelne Aufgaben der Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahrnehmen kann, das stärkste Mittel repressiver Kommunalaufsicht darstellt. Die Beauftragtenbestellung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die anderen Aufsichtsmittel keine Wirkung zeigen oder voraussichtlich erfolglos sein werden.

Die Bestellung eines Beauftragten kann aber dann zwingend erforderlich sein, wenn wichtige Entscheidungen der Gemeinde in den den Gemeinden gesetzlich obliegenden Aufgaben (pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, wie Wasserver- und Abwasserentsorgung, Bauplanungsrecht u. a. m.) erforderlich sind.

Das gilt auch für die Wahrnehmung der Funktion eines weiteren Mitglieds der Gemeindevertretung im Amtsausschuß, da der ehrenamtliche Bürgermeister nach der Regelung des § 6 AmtsO die Stimmen der beiden Vertreter einer jeden amtsangehörigen Gemeinde nicht auf sich vereinen kann und somit bei wichtigen Beschlüssen im Amtsausschuß eine Schlechterstellung derjenigen amtsangehörigen Gemeinde, die zeitweilig über keine Gemeindevertretung verfügt, vermieden wird.

Nach § 128 Abs. 2 GO ist jeweils nur ein Beauftragter für ein Organ zu bestellen, unabhängig davon, ob es sich um ein Kollegialorgan (die Gemeindevertretung, in Anwendung des § 128 GO i. V. m. § 8 Abs. 1 GKG die Zweckverbandsversammlung) oder um eine Einzelperson mit Organstellung (Bürgermeister) handelt.

Daher ist es unzulässig, für die Gemeindevertretung zwei Beauftragte zu bestellen.

Was die Rechtsfolgen anbelangt, so handelt es sich bei der Bestellung des Beauftragten um einen Verwaltungsakt der Kommunalaufsicht.

Bei Bestellung von zwei Beauftragten für ein Organ liegt grundsätzlich ein rechtswidriger Verwaltungsakt vor, der nach § 43 VwVfG jedoch regelmäßig rechtswirksam sein dürfte. Soweit eine solche rechtswidrige Bestellung vorgenommen wurde, muß die Kommunalaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit prüfen, ob sie die Bestellung des oder der Beauftragten, die über die zulässige Bestellung eines Beauftragten hinausgeht, mit Wirkung für die Zukunft zurücknimmt. Aus Rechtssicherheitsgründen wird dies in der Regel erforderlich sein.

Beschlüsse und Maßnahmen, die von mehreren Beauftragten in ihrem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis für ein Kollegialorgan getroffen wurden, müssen in analoger Anwendung des § 17 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes jedoch als rechtswirksam angesehen werden.

Rechtswidrig ist es auch, lediglich für Organteile einen Beauftragten zu bestellen. Daher ist die Bestellung eines Beauftragten nach § 128 GO für einen Gemeindevertreter, um ggf. wieder eine ausreichende Anzahl von Gemeindevertretern in einer Gemeindevertretung zu erhalten oder als Vertreter eines Zweckverbandsmitgliedes, das seinen gesetzlichen Verpflichtungen in der Verbandsversammlung nicht nachkommt, unzulässig.

Um Beachtung wird gebeten.

Darüber hinaus werden die Herren Landräte gebeten, dieses Rundschreiben den Ämtern, amtsfreien Städten und Gemeinden mitzuteilen.

Im Auftrag

gez. Lieber

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. August 1997
Außer Kraft getretn am 26. August 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 1/2014 vom 26. August 2014

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen