Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Runderlass III Nr. 50/1994
Gebührenregelung für die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe

Historische Fassung

Bei Prüfungsaufträgen an öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung von Pflichtprüfungen nach der Kommunalverfassung Brandenburg bitte ich, für die Vergabe und die Entgelte die Grundsätze der anliegenden Gebührenregelung zu beachten.

Im Auftrag

gez. Plumbaum, i. V.

(Dr. Muth)

Anlage zum Runderlass III Nr. 50/1994
vom 22. Juni 1994

Gebührenregelung für die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe

§ 1
Entgelte

Für die Leistungen des Wirtschaftsprüfers bei Jahresabschlussprüfungen werden als Entgelt gewährt

  1. ein Zeithonorar (§ 3),
  2. Tage- und Übernachtungsgeld (§ 4),
  3. Fahr- und Nebenkosten (§ 5),
  4. Ersatz der Kosten für Mehrausfertigungen des Berichts (§ 6) sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

§ 2
Leistungen des Prüfers

(1) Die Inanspruchnahme des Abschlussprüfers erstreckt sich insbesondere auf die Vornahme der notwendigen Prüfungshandlungen am Prüfungsort, die Berichtsabfassung sowie den Zeitaufwand für Besprechungen und Reisen.

(2) Setzt der Wirtschaftsprüfer zu seiner Unterstützung Prüfungsleiter, Prüfer und Prüfungsassistenten ein, die nach ihrer Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit geeignet sind, die Abschlussprüfung im ganzen oder teilweise selbständig durchzuführen, so steht ihm auch für jeden dieser Mitarbeiter das Entgelt nach § 1 zu. Dies gilt auch für Prüfungsassistenten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, jedoch unter der Leitung des Wirtschaftsprüfers oder eines Prüfers mitprüfen.

§ 3
Höhe des Zeithonorars

(1) Die Zeitgebühr wird gewährt für die Vornahme der notwendigen Prüfungshandlungen am Prüfungsort, für die Berichtsabfassung und für den Zeitaufwand für Besprechungen. Sie bemißt sich nach Tagewerken, deren Zeitdauer ein Fünftel der für die Landesbeamten geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Für die Berechnung der Anzahl der Tagewerke sind die für die Tätigkeiten nach Satz 1 geleisteten Arbeitsstunden insgesamt zu ermitteln und durch die nach Satz 2 errechnete Stundenzahl zu teilen.

(2) Die Zeitgebühr je Tagesgewerk beträgt für Prüfungsleisten

  1. in Gemeinden bis 20.000 Einwohner 740,00 DM
  2. in Gemeinden über 20.000 Einwohner 774,00 DM

(3) Bei prüfungspflichtigen Einrichtungen, die regelmäßig außerhalb ihrer Sitzgemeinde Leistungen erbringen, ist für die Gebührenstaffelung nach Abs. 2 die Einwohnerzahl der insgesamt betreuten Gebietsteile zugrundezulegen.

(4) Die Arbeitszeit am Prüfungsort und der Zeitaufwand für die Berichtsabfassung hat sich im Rahmen dessen zu halten, was für die Jahresabschlussprüfung unter den gegebenen Verhältnissen im allgemeinen notwendig ist.

§ 4
Tage- und Übernachtungsgeld

(1) Der Abschlussprüfer ist berechtigt, bei Prüfungen außerhalb des Sitzes seiner beruflichen Tätigkeit für jede in Anspruch genommene Arbeitskraft Tage- und Übernachtungsgeld nach den für die Beamten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen in Rechnung zu stellen. Hierbei ist für Prüfer und Prüfungsgehilfen nach § 2 Abs. 2 die Reisekostenstufe C zugrundezulegen. Für Prüfungsgehilfen, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 nicht erfüllen, werden Reisekosten nach der Reisekostenstufe A gewährt.

(2) Diese Regelung gilt auch bei Prüfungen, die länger als 14 Tage dauern.

§ 5
Fahr- und Nebenkosten

(1) Die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten 1. Klasse und die Nebenkosten (Zu- und Abgang, Gepäck und dergleichen) werden erstattet.

(2) Bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens wird eine Wegstreckenentschädigung nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen für anerkannt privateigene Fahrzeuge gewährt.

§ 6
Berichterstattung

(1) Im Prüfungsauftrag zunächst nicht vereinbarte Arbeiten können bei der Gebührenfestsetzung nur berücksichtigt werden, wenn der Prüfungsauftrag insoweit nachträglich erweitert wurde.

(2) Bis zu fünf Berichtsausfertigungen sind durch die Zeitgebühr abgegolten. Werden weitere Berichtsausfertigungen angefordert, stellt sie der Wirtschaftsprüfer zu Selbstkosten zur Verfügung.

§ 7
Abschlagszahlungen

Zwischen dem Wirtschaftsprüfer und der prüfungspflichtigen Einrichtung können Abschlagszahlungen auf das Honorar vereinbart werden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 22. Juni 1994
Außer Kraft getreten am 14. November 2001 durch Runderlass Nr. 11/2001 vom 14. November 2001

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