Historische Fassung
Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 3/2002
Behördeneigenschaft bei kommunalen Gebiets- und Bundkörperschaften sowie Zweckverbänden
Historische Fassung
In meiner Funktion als Kommunalaufsichtsbehörde [§ 121 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO), § 67 der Landkreisordnung (LKrO), § 27 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG)] bzw. als oberste Kommunalaufsichtsbehörde (§ 121 Absatz 3 GO, § 27 Absatz 2 GKG) weise ich auf Folgendes hin:
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 15. November 2000 - 4 L 285/00 - einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen einen Landkreis als unzulässig abgelehnt, weil er gegen den falschen Antragsgegner gerichtet war. Der Antrag hätte gegen den Landrat gerichtet werden müssen. Dieser Beschluss wurde im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg bestätigt (Beschluss vom 14. Februar 2001 - 2 B 391/00.Z). In der Begründung beider Beschlüsse wird ausgeführt, dass gemäß § 78 Absatz 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Behörden im verwaltungsprozessualen Sinne sind solche Stellen, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel der Amtsinhaber unabh ängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, insbesondere auch Verwaltungsakte zu erlassen.
Kommunalverfassungsrechtlich ist der Landkreis Träger der ihm obliegenden Aufgaben. Zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben - ungeachtet der Aufgabenart - bedient sich der Kreis seiner Organe, die entsprechend der Landkreisordnung definiert und einerseits innerorganisatorisch mit bestimmten Zuständigkeiten, andererseits aber mit Befugnissen der Aufgabenwahrnehmung nach außen ausgestattet sind. Nach diesen Vorschriften ist der Landrat als der „Hauptverwaltungsbeamte“ des Kreises das Organ, das für den Kreis, insbesondere auch durch Erlass von Verwaltungsakten, nach außen handelt.
Er ist damit Verwaltungsbehörde des Kreises im vordefinierten Sinne des § 78 Absatz 1 Nr. 1 VwGO, § 8 Absatz 2 Satz 1 BbgVwGG und wird beim Erlass von Verwaltungsakten stets als solche tätig ungeachtet der Frage, um welche Aufgabenart es sich handelt. Im Einzelnen ergibt sich all dies aus den organisationsrechtlichen Rechtssätzen der §§ 26, 50, 56 LKrO.
Das v.g. gilt für Gemeinden, kreisfreie Städte (§§ 61, 67 GO), Ämter (§ 16 Absatz 1 der Amtsordnung - AmtsO - i. V. m. §§ 61, 67 GO) und andere Gemeindeverbände (§ 8 GKG) entsprechend.
Gemäß § 37 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Insoweit muss der Briefkopf die Bezeichnung des Hauptverwaltungsbeamten enthalten.
Der Briefkopf muss daher folgenden Inhalt haben:
| bei Landkreisen: | bei kreisfreien Städten: |
| „Landkreis X Der Landrat“ | „(Landeshaupt-)Stadt X Der Oberbürgermeister |
| bei Gemeinden: | bei Städten: |
| „Gemeinde X Der Bürgermeister“ | „Stadt X Der Bürgermeister“ |
| bei Ämtern: | bei Zweckverbänden: |
| „Amt X Der Amtsdirektor“ bzw. „Amt X Der Bürgermeister“ (§ 61 Absatz 1 Satz 1 GO) | „Zweckverband X Der Verbandsvorsteher“ |
Ich bitte, daher zukünftig nur noch diese Briefköpfe zu verwenden. Ein Zusatz, der das zuständige Amt oder Dezernat bezeichnet (bspw. - untere Wasserbehörde - , - Sozialamt-, -Rechtsamt - ) ist sinnvoll. Das Rundschreiben vom 15. Februar 2000, GeschZ.: II/1.2-10-10, welches die Landräte und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde betrifft, bleibt hiervon unberührt.
Die Landräte in ihrer Funktion als allgemeine untere Landesbehörde (§ 121 Absatz 1 GO, § 12 Absatz 2 Satz 2 AmtsO) bitte ich, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die Ämter sowie die ihrer Aufsicht unterliegenden Zweckverbände von diesem Rundschreiben in Kenntnis zu setzen.
Im Auftrag
gez. Hoffmann
Hoffmann
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 1. Februar 2002 | ||
| Außer Kraft getreten am 26. August 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 1/2014 vom 26. August 2014 | ||
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