Historische Fassung
Runderlass des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 02/2002
Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf kommunale Bürgschaften und Haftungsverpflichtungen (Runderlass Nr. 02/2002)
Historische Fassung
Die nachstehenden Erläuterungen zur Überprüfung kommunaler Bürgschaften und Haftungsverpflichtungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt betreffen ein von den Genehmigungsvorbehalten des § 86 GO getrenntes Verfahren.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung beinhaltet nicht die nachstehenden Prüfungen. Diese sind von den Kommunen in eigener Verantwortung einzuleiten.
Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. März 2000 Nr. C 71, S. 14 ff., wurde die „Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften“ veröffentlicht.
Unter den Begriff der staatlichen Beihilfen fallen hierbei nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission nicht nur Beihilfen der Mitgliedsstaaten, sondern auch Beihilfen, die von in die Staaten eingegliederten juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährt werden.
Auch von kommunalen Körperschaften zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige gewährte Beihilfen (Gewährung eines wie auch immer gearteten geldwerten Vorteils - ohne angemessene Gegenleistung -, der unter marktkonformen Verhältnissen nicht entstünde) unterfallen damit dem Geltungsbereich des EU-Beihilferechts. Dazu gehören Zuschüsse, Befreiungen von Steuern und Abgaben, Zinszuschüsse, Vergabe von Darlehen und Bürgschaften zu besonders günstigen Bedingungen, unentgeltliche oder preiswerte Überlassung von Grundstücken und Gebäuden, Lieferungen und Leistungen zu Vorzugsbedingungen, Übernahme von Verlusten, Beteiligungen zu nicht marktüblichen Bedingungen und ähnliche Maßnahmen.
Im Rahmen des Wettbewerbsrechts umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urt. v. 23.04.1991 - Rs C-41/90)
Die Begünstigungen sind mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Eine Wettbewerbsverfälschung ist gegeben, wenn die Beihilfe - tatsächlich oder potentiell - in ein bestehendes oder möglicherweise zur Entstehung kommendes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen oder Produktionszweigen eingreift und damit den Ablauf des Wettbewerbes verändert. Mögliche Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen (grenzüberschreitenden) Handel werden angesichts des gemeinsamen Binnenmarktes und der immer dichter werdenden Handels-, Kapital- und Dienstleistungsströme nur ausnahmsweise zu verneinen sein, beispielsweise bei Beihilfen an lediglich auf dem lokalen Markt agierende Marktteilnehmer, die keiner grenzüberschreitenden Konkurrenz ausgesetzt sind.
Vor diesem Hintergrund sind nicht nur kommunale Bürgschaften und Haftungsverpflichtungen zugunsten Privater beihilferechtlich relevant, sondern auch Garantien zugunsten wirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne des EU-Rechts an kommunalen Unternehmen, die in einem grenzüberschreitenden Wettbewerb stehen.
In der Mitteilung geht die EU-Kommission davon aus, dass solchermaßen eingrenzbare Bürgschaften und ähnliche Haftungsverpflichtungen der öffentlichen Hand grundsätzlich wettbewerbsrelevant sein können und deshalb ggf. bei der EU-Kommission zu notifizieren sind. Vom Beihilfeverdacht der EU-Kommission sind die genannten Garantien in der Regel nur dann ausgenommen, wenn:
- kein relevanter Beihilfetatbestand vorliegt, weil die Bagatellgrenzen der „de-minimis-Regel“ eingehalten sind oder
- bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllt werden, die eine Subventionswirkung ausschließen.
Auch dann, wenn eine Garantie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt, bildet sie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag.
„De-minimis-Regel“
Nach der „De-minimis-Regel“1 findet - im Sinne einer Bagatellgrenze - Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag keine Anwendung bzw. gilt die Anmeldepflicht nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag nicht, wenn der Gesamtbetrag der Beihilfen an einen Empfänger 100.000 € innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten „de-minimis“-Beihilfe nicht übersteigt. Der Beihilfewert einer Bürgschaft wird von der EU-Kommission grundsätzlich mit 0,5% des verbürgten Betrages angenommen. Diese Vereinfachungsregel gilt jedoch nicht, wenn ein begünstigtes Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ist.
Inhaltliche Voraussetzungen
Von einer auch von Kommunen gewährten Bürgschaft oder Haftungsverpflichtung geht inhaltlich nach Auffassung der EU-Kommission nur dann keine Subventionswirkung aus, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten.
- Der Kreditnehmer ist grundsätzlich in der Lage, ohne staatliches Eingreifen auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen.
- Die Garantie ist an eine Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt, sie deckt höchstens 80% des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und ist von begrenzter Laufzeit.
- Es wird eine marktübliche Prämie für die Garantie gezahlt.
Bei Bürgschaftsprovisionen ergibt sich die Marktüblichkeit der gezahlten Prämie regelmäßig aus einem Vergleich der Zinslasten der verbürgten und unverbürgter Kreditaufnahmen. Hierzu müssen konkrete Alternativangebote eingeholt werden. Einbezogen werden müssen auch Einzelheiten der finanziellen Verpflichtung (Ausfallrisiko, Laufzeit ...)
Keine Beeinträchtigung des Handels
Kommunale Beihilfen in Form von Bürgschaften und Haftungsverpflichtungen, die dem Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag unterfallen, werden von der EG-Kommission darauf untersucht, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Einschlägige Garantievorhaben sind der EG-Kommission daher nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag rechtzeitig mitzuteilen. Die Beihilfe kann gem. Art. 87 Abs. 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein bzw. gem. Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Zu den Ausnahmevorschriften nach Art. 87 EG-Vertrag gilt, dass sie zwar per se mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, nicht aber der Kontrolle durch die Kommission im Rahmen des Art. 88 EG-Vertrag entzogen sind. Die Kontrolle beinhaltet bei Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt die Rückforderung der Beihilfe, auch wenn dies die Insolvenz des begünstigten Unternehmens zur Folge hätte.
Das im Rahmen des Art. 88 zu beachtende Verfahren ist im Wesentlichen in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 (Amtsblatt EG 1999 Nr. L 83, S. 1 ff.) geregelt. Generell gilt, dass die Beihilfevorhaben von den „Zentralbehörden“ des betreffenden Mitgliedsstaates an die Kommission zu übermitteln sind. Im Falle der Bundesrepublik Deutschland ist hierfür federführend das Bundesministerium der Finanzen, Referat EC 3, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin.
Die schriftliche Anmeldung erfolgt bis zur Regelung der endgültigen Zuständigkeit über das Ministerium für Wirtschaft, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam und muss eine eingehende Sachverhaltsdarstellung enthalten und insbesondere den Grund und den Umfang der geplanten Beihilfe umfassend erläutern.
Die Herren Landräte bitte ich die kreisangehörigen Ämter und Gemeinden in geeigneter Weise zu unterrichten.
Im Auftrag
gez. Hoffmann
1 Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10/30 vom 13.01.2001)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. Januar 2002 | ||
| Außer Kraft getreten am 30. Dezember 2015 durch Runderlass Nr. 1/2015 vom 11. September 2015 | ABl./15, [Nr. 39], S. 851 | |
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