Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Runderlass Nr. 1/2007 in kommunalen Angelegenheiten
Verwaltungsvorschrift über die Zuweisungen an Gemeinden zur Überwindung besonderer Härten infolge der Neuregelung zur Verteilung der Schlüsselzuweisungen im Jahr 2007 (Rderl. 1/2007)

Historische Fassung

1. Grundlagen

Gemäß § 16 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes BbgFAG vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 27.10.2006 (GVBl. I S. 118) sowie durch das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 6.12.2006 (GVBl. I S.166) gewährt das Land den Gemeinden und Landkreisen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs Bedarfszuweisungen.

Die Mittel stehen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 BbgFAG u.a. zum Ausgleich besonderer Härten in Durchführung des BbgFAG und des Gemeindefinanzreformgesetzes zur Verfügung.

2. Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger

Den Gemeinden, die nach dem Landesentwicklungsplan (LEP 1) als Grundzentrum festgestellt worden sind, können für das Jahr 2007 zum Ausgleich besonderer Härten infolge der mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 27.10.2006 (GVBl. I S. 118) veränderten Bemessung der Schlüsselzuweisungen Bedarfszuweisungen gewährt werden.

Der Ausgleichsbetrag wird einmalig bei Umstellung der Finanzbedarfsmessung im Jahr 2007 gewährt. Zuwendungsempfänger können nur Gemeinden sein, die im Ausgleichsjahr 2007 gegenüber dem Ausgleichsjahr 2006 (ohne Nachtragshaushalt 2006) negativ betroffen sind.

3. Zuweisungsvoraussetzungen

Der Zuweisungsbetrag für die betroffenen Gemeinden ermittelt sich aus der Gegenüberstellung der Schlüsselzuweisungen für das Ausgleichsjahr 2007 nach Maßgabe des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes in der mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes geänderten Fassung und den Schlüsselzuweisungen, die sich ohne Änderung der Verteilungsparameter der Schlüsselzuweisungen für das Ausgleichsjahr 2007 ergeben hätten (Differenzbetrag).

Aus einer sich daraus für eine einzelne betroffene Gemeinde (vgl. Nr. 2 Satz 3) ergebende negative Differenz erhalten diese einen Ausgleichsbetrag von 60 vom Hundert des Differenzbetrages.

Liegt die negative Abweichung zwischen der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Haushaltsjahr 2007 und der des Haushaltsjahres 2006 (ohne Nachtrag) unter den errechneten 60 prozentigen Ausgleichsbeträgen, so wird maximal die absolute Höhe der Abweichung als Ausgleichsbetrag gewährt.

4. Art der Zuweisung

Die Zuweisung wird als verlorener Zuschuss gewährt.

5. Verfahren

Die Zuweisungen werden durch das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen von Amts wegen festgesetzt und den betroffenen Gemeinden bekannt gegeben. Einer gesonderten Antragstellung von Seiten der jeweils betroffenen Gemeinde bedarf es hierzu nicht.

Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag bis zum 31. März 2007.

6. Geltungsdauer

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit der Erledigung in der Sache am 30.04.2007 außer Kraft.

gez. Hoffmann

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 30. April 2007 durch Zeitablauf vom 26. Februar 2007
Ursprüngliche Fassung vom 26. Februar 2007

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