Historische Fassung
Runderlass III Nr. 19/94
Mitgliedschaft von bisherigen hauptamtlichen Bürgermeistern und Beigeordneten in der Vertretung
Historische Fassung
Um Mißverständnisse zu vermeiden, möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass die unter 2. im Erlass vom 9. Dezember (III Nr. 129/93) vorgeschlagene Regelung, eine Erklärung zur Beendigung des Dienstverhältnisses unter Verweis auf das Amtszeitgesetz bzw. Kreisneugliederungsgesetz abzugeben, nur solange Anwendung findet, wie unklar ist, ob ein bisheriger Beigeordneter oder hauptamtlicher Bürgermeister nicht wiedergewählt wird.
Wird ein Beigeordneter wiedergewählt und hat er die Wahl angenommen, so ist nach § 12 Abs. 4 Satz 5 Kommunalwahlgesetz vorzugehen: der Wahlleiter hat dem Bewerber eine Frist von einem Monat zu setzen, in der der Bewerber nachweisen muss, dass er sein Dienstverhältnis beendet hat. Nach Ablauf der Frist tritt der Verlust der Mitgliedschaft in der Vertretung automatisch ein (§ 12 Abs. 4 Satz 6).
Dasselbe gilt für hauptamtliche Bürgermeister, die zugleich als Kreistagsabgeordnete gewählt worden sind.
Ich halte es für angebracht, dass die Beigeordneten und hauptamtlichen Bürgermeister, sofort nach Annahme der Wahl als Beamter ihr Mandat in der Vertretung niederlegen. So wird dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz in einwandfreier Weise entsprochen. Für die hauptamtlichen Bürgermeister, die gleichzeitig als Gemeindevertreter gewählt worden sind, gilt § 60 Abs. 3 Satz 2 Kommunalwahlgesetz.
Ich bitte die Landkreise, diesen Erlass an die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter weiterzuleiten.
Im Auftrag
gez. Muth
(Dr. Muth)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 27. Januar 1994 | ||
| Außer Kraft getreten am 26. August 2014 durch Aufhebungsrunderlass vom 26. August 2014 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen