Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) für Organisationen, die im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme wirtschaftlich tätig1 sind

Historische Fassung

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Vorhaben, die zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen, insbesondere durch die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung von Erneuerbaren Energien, beitragen oder dies erwarten lassen. Grundlagen hierfür sind das Operationelle Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OP-EFRE) für den Zeitraum 2014 - 2020, die für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV). Zuwendungen nach dieser Richtlinie stellen in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Sie werden auf Grundlage der

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
  • Förderungen nach Nummer 2.6 Buchstabe b stützen sich auf Nummer 9 (Förderung durch die Länder) der Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (SA-46574) in der jeweils geltenden Fassung und werden gemäß §§ 23, 44 LHO ausgereicht.

Für Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen, finden die Regelungen der RENplus Richtlinie 2014 - 2020 für Organisationen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie nicht wirtschaftlich tätig sind, Anwendung.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsermächtigungen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung zielt sowohl auf die Breitenanwendung bereits eingeführter Techniken und Verfahren als auch auf die Markteinführung neu entwickelter technischer Lösungen, insbesondere bei Erstanwendungen, Pilotprojekten oder Demonstrationsvorhaben ab. Grundsätzliches Ziel dabei ist es, CO2-Einsparungen durch die Steigerung der Energieeffizienz und den Einsatz Erneuerbarer Energien zu erzielen.

2.1 Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen

  1. Verbesserung der Energieeffizienz in technischen Prozessabläufen, auch in Verbindung mit Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen gemäß Nummer 2.4, durch Einsparungen von Strom und/oder Wärme.

    Voraussetzung für die Förderung ist eine nachzuweisende Endenergieeinsparung von mindestens 15 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand.
  2. Verbesserung der Energieeffizienz in bestehenden Nichtwohngebäuden mit Maßnahmen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, auch in Verbindung mit Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen gemäß Nummer 2.4.

    Voraussetzung für eine Förderung bei bauteilbezogenen Einzelmaßnahmen sind die mit der Maßnahme verbundenen Primär- und Endenergieeinsparungen und die daraus ermittelte CO2-Reduzierung.
  3. Energierückgewinnungssysteme
    Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis der Nutzung der rückgewonnenen Energie.

2.2 Investitionen in Speichersysteme

  1. Stromspeicher
    Voraussetzung für die Förderung von Stromspeichern ist ein Netzanschluss unterhalb der Hochspannungsübertragungsleitungen (110 kV).
  2. Kälte- und Wärmespeicher
  3. Wasserstoffspeicher
    Voraussetzungen für die Förderung sind, dass der zu speichernde Wasserstoff ausschließlich aus erneuerbaren Energien erzeugt und nicht für die Rückverstromung verwendet wird. Für unterirdische Wasserstoffspeicher gilt ein Netzanschluss von 90 °CAGVO Artikel 46


    80
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    6020 000 000SZ 9, 10Energie-/lokale Infrastrukturen2.6 aIntelligente Nieder- und MittelspannungsverteilersystemeAGVO Artikel 488080805 000 000SZ 122.6 bErrichtung und Netzanschluss von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge

    Normalladepunkte:
    ≤ 22 kW
    Schnellladepunkte:
    ≥ 100 kW
    Netzanschluss:
    Niederspannungsnetz
    Mittelspannungsnetz




    Förderrichtlinie BMVi***




    60




    60




    60500 000



    Je Ladepunkt***:
    3 000

    12 000
    30 000

    5 000
    50 000SZ 14Nichtinvestive MaßnahmenBeihilfen für Umweltstudien2.7 aErarbeitung/Erstellung von Konzepten und StudienAGVO Artikel 49,
    De-minimis-Verordnung706050200 000SZ 132.7 bEnergieaudits nach DIN EN 16247 - 1AGVO Artikel 497060-50 000SZ 92.7 cEnergieberatungsdienstleistungenAGVO Artikel 49, 185050-50 000SZ 92.8Begleitende MaßnahmenAGVO Artikel 49 (18)70 (50)60 (50)50 (50)2 000 0002.9EinzelfallentscheidungAGVO Kapitel I, III, De-minimis-Verordnungbis zu 750 EUR pro eingesparte t CO2
    p. a.5 000 000

    * KU - Kleine und Kleinstunternehmen, MU - Mittlere Unternehmen, GU - Großunternehmen (gemäß Anhang 1 AGVO)

    ** Gemäß OP-EFRE Brandenburg

    *** Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung, SA.46574

    Planungsleistungen für investive Maßnahmen werden nur bis zu einer Höhe von 10 Prozent, bezogen auf die gesamten projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben, anerkannt.

    Über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden Informationen auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.

    6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

    6.1 Kumulation öffentlicher Mittel

    Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Landes Brandenburg für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig. Eine Kumulation mit Fördermitteln des Bundes ist zulässig, sofern durch die Kumulierung die höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten werden und die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen. Bundesmittel sind dabei vorrangig zu nutzen.

    Der/die Antragstellende ist durch die Bewilligungsbehörde zu verpflichten, seine/ihre Bemühungen um Förderung durch andere Stellen nachzuweisen, das heißt entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Anträge bei anderen öffentlichen Förderstellen zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen der bewilligenden Stelle nachzuweisen.

    Von einer Zuwendung ausgeschlossen sind Maßnahmen, für die eine Förderung aus Mitteln der Europäischen Strukturfonds - Europäischer Sozialfonds (ESF), Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds (ELER), Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) - erfolgt.

    Anlagen, die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich von einer Zuwendung ausgeschlossen. Bei Förderungen gemäß Nummer 2.9 ist eine Kumulierung gemäß § 80a EEG 2017 ausschließlich für Wasserkraftanlagen zulässig.

    Die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Kumulierungsregeln des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sind zu beachten, sofern diese eine zusätzliche Förderung zulassen. Eine Förderung über diese Richtlinie kann dann zusätzlich zum Zuschlag nach § 23 Absatz 1 KWKG gewährt werden.

    6.2 Zweckbindungsfrist

    Die durch die Zuschüsse geförderten Gegenstände müssen am Investitionsort beziehungsweise in der Betriebsstätte verbleiben (Zweckbindungsfrist). Die Zweckbindungsfrist endet fünf Jahre nach Abschlusszahlung an den Begünstigten. Des Weiteren sind die EU-Bestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Dauerhaftigkeit der Vorhaben zu beachten. Die Zweckbindungsfrist für Förderungen nach Nummer 2.6 Buchstabe b dieser Richtlinie, die nicht nach der De-minimis-Verordnung gewährt werden, richtet sich nach Nummer 6.2 (Betriebsdauer) der Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

    7 Verfahren

    7.1 Antragsverfahren/Bewilligungsbehörde

    Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen können über das Kundenportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter der Homepage: www.ilb.de), aber auch schriftlich bei der ILB, Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam eingereicht werden. Dies gilt auch für Maßnahmen nach Nummer 2.6 Buchstabe b dieser Richtlinie, die im Rahmen der Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gefördert werden.

    7.2 Bewilligungsverfahren

    Vor der Antragstellung vom Antragsteller/von der Antragstellerin wird für Vorhaben, deren voraussichtliches Investitionsvolumen 75 000 Euro übersteigt, eine fachliche Vorabberatung empfohlen.

    Unabhängig vom voraussichtlichen Förderbetrag kann die Bewilligungsbehörde bei technisch komplexen Sachverhalten im Zuge des Antragsprozesses vom Antragsteller/von der Antragstellerin eine Fachberatung verlangen, um die grundsätzliche Förderfähigkeit zu klären.

    Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Rücksprache mit dem Richtliniengeber externen Sachverstand, unter anderem in Form von Begutachtungen, hinzuziehen.

    Der Antragsteller/die Antragstellerin darf nach Eingang des Antrags mit allen gemäß Artikel 6 AGVO erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Im Falle einer De-minimis-Beihilfe entfallen die Voraussetzungen nach Artikel 6 AGVO. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

    Förderungen nach Nummer 2.6 Buchstabe b dieser Richtlinie, die nicht nach der De-minimis-Verordnung gewährt werden, erfolgen gemäß Nummer 7.2 (Förderaufrufe) der Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Ergänzend müssen über die Betriebslaufzeit halbjährlich Berichte an die Bewilligungsstelle übermittelt werden. Die konkreten Berichtsinhalte werden in den Förderaufrufen festgelegt.

    7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

    Die Zuwendungs(teil)beträge werden nur nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip).

    Dabei gilt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung (Einbehalt) erst dann gezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) oder Nummer 6 des a-Bereiches der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) vollständig geprüft worden ist. Im Falle einer Festbetragsfinanzierung bei Zuwendungen nach der Nummer 2.9 ist der Nachweis über die Anschaffung zu erbringen.

    7.4 Verwendungsnachweisverfahren

    Im Hinblick auf die erforderliche Kontrolle des Programmerfolgs sind Regelungen für die einzelfallbezogene Ergebnisprüfung und -bewertung zu treffen. Dies gilt auch für Zuwendungen nach Nummer 2.6 Buchstabe b.

    Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung eines Verwendungsnachweises nach Rücksprache mit dem Richtliniengeber externen Sachverstand hinzuziehen.

    7.5 Zu beachtende Vorschriften

    Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

    Dies gilt auch für Zuwendungen nach Nummer 2.6 Buchstabe b.

    8 Geltungsdauer

    Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

    Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) vom 29. Februar 2016 (ABl. S. 343) außer Kraft.

    1 Definition gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016), insbesondere Ziffer 2 und Ziffer 7.2.1

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. November 2017 ABl./17, [Nr. 51], S. 1179
Nummern 1.1, 2.6, 3, 5.3, 5.6, 6.2, 7.1, 7.2, 7.4 und 7.5 geändert durch Bekanntmachung des MWE vom 26. Juni 2018 ABl./18, [Nr. 34], S. 781
Überschrift zu Nummer 2.1 neu gefasst, Nummern 2.1, 5.4 und 5.6 geändert durch Bekanntmachung des MWAE vom 26. Juni 2020 ABl./20, [Nr. 35], S. 836
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Bekanntmachung des MWAE vom 18. November 2020 ABl./20, [Nr. 52], S. 1358
Nummern 1.1, 3 und 8 geändert durch Bekanntmachung des MWAE vom 18. November 2020 ABl./20, [Nr. 52], S. 1358

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