Historische Fassung Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) für Organisationen, die im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme nicht wirtschaftlich tätig1 sind
Historische Fassung
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Vorhaben, die zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen, insbesondere durch die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung von Erneuerbaren Energien, beitragen oder dies erwarten lassen. Grundlagen hierfür sind das Operationelle Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OP-EFRE) für den Zeitraum 2014 - 2020, die für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV).
Die Zuwendungen werden auf Grundlage der
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) in der jeweils geltenden Fassung,
- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289) in der jeweils geltenden Fassung,
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
gewährt.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsermächtigungen.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderung zielt sowohl auf die Breitenanwendung bereits eingeführter Techniken und Verfahren als auch auf die Einführung neu entwickelter technischer Lösungen, insbesondere bei Erstanwendungen, Pilotprojekten oder Demonstrationsvorhaben ab. Grundsätzliches Ziel dabei ist es, CO2-Einsparungen durch die Steigerung der Energieeffizienz und den Einsatz Erneuerbarer Energien zu erzielen.
2.1 Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen
- Verbesserung der Energieeffizienz in technischen Prozessabläufen, auch in Verbindung mit Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen gemäß Nummer 2.4, durch Einsparungen von Strom und/oder Wärme.
Voraussetzung für die Förderung ist eine nachzuweisende Endenergieeinsparung von mindestens 15 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand. - Verbesserung der Energieeffizienz in bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden oder städtischen Quartieren mit Maßnahmen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, auch in Verbindung mit Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen gemäß Nummer 2.4.
Voraussetzung für eine Förderung bei bauteilbezogenen Einzelmaßnahmen sind die mit der Maßnahme verbundenen Primär- und Endenergieeinsparungen und die daraus ermittelte CO2-Reduzierung. - Energierückgewinnungssysteme
Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis der Nutzung der rückgewonnenen Energie. - Investitionen in die Neuerrichtung öffentlicher Nichtwohngebäude im Passivhaus-Standard. Gefördert werden Maßnahmen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen.
Voraussetzung für eine Förderung ist der Nachweis einer Zertifizierung des Energiestandards durch einen Passivhaus Institut-Gebäudezertifizierer.
2.2 Investitionen in Speichersysteme
- Stromspeicher
Voraussetzung für die Förderung von Stromspeichern ist ein Netzanschluss unterhalb der Hochspannungsübertragungsleitungen (110 kV). - Kälte- und Wärmespeicher
- Wasserstoffspeicher
Voraussetzungen für die Förderung sind, dass der zu speichernde Wasserstoff ausschließlich aus erneuerbaren Energien erzeugt und nicht für die Rückverstromung verwendet wird. Für unterirdische Wasserstoffspeicher gilt ein Netzanschluss von 90 °C
80
70
60
20 000 000
SZ 10Energie-/lokale Infrastrukturen 2.6 a Intelligente Nieder- und Mittelspannungsverteilersysteme 80 5 000 000 SZ 12 2.6 b Errichtung und Netzanschluss von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge
Normalladepunkte:
≤ 22 kW
Schnellladepunkte:
≥100 kW
Netzanschluss:
Niederspannungsnetz
Mittelspannungsnetz80 500 000
Je Ladepunkt***:
3 000
12 000
30 000
5 000
50 000
SZ 14Nichtinvestive Maßnahmen Beihilfen für Umweltstudien 2.7 a Erarbeitung/Erstellung von Konzepten und Studien 80 200 000 SZ 13 2.7 b Fortschreibung Regionaler Energiekonzepte 80 200 000 SZ 13 2.7 c Umsetzung Regionaler Energiekonzepte 80 150 000 SZ 13 2. 7 d Informations-, Kommunikations- und Beratungsmaßnahmen 80 50 000 SZ 13 2.8 Begleitende Maßnahmen 80 2 000 000 2.9 Einzelfallentscheidung bis zu 1 200 EUR pro eingesparte t CO2 p. a. 5 000 000 * Energiebezugsfläche
** Gemäß OP-EFRE Brandenburg
*** Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung, SA.46574
Planungsleistungen für investive Maßnahmen werden nur bis zu einer Höhe von 10 Prozent, bezogen auf die gesamten projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben, anerkannt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Kumulation öffentlicher Mittel
Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Landes Brandenburg für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig. Eine Kumulation mit Fördermitteln des Bundes ist zulässig, sofern durch die Kumulierung die Höchstgrenze des Gesamtanteils der öffentlichen Zuwendungen, nämlich 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, pro beantragte Maßnahme nicht überschritten wird und die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen. Bundesmittel sind dabei vorrangig zu nutzen.
Der/die Antragstellende ist durch die Bewilligungsbehörde zu verpflichten, seine/ihre Bemühungen um Förderung durch andere Stellen nachzuweisen, das heißt entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Anträge bei anderen öffentlichen Förderstellen zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen der bewilligenden Stelle nachzuweisen.
Von einer Zuwendung ausgeschlossen sind Maßnahmen, für die eine Förderung aus Mitteln der Europäischen Strukturfonds - Europäischer Sozialfonds (ESF), Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds (ELER), Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) - erfolgt.
Anlagen, die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich von einer Zuwendung ausgeschlossen. Bei Förderungen gemäß Nummer 2.9 ist eine Kumulierung gemäß § 80a EEG 2017 ausschließlich für Wasserkraftanlagen zulässig.
Die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Kumulierungsregeln des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sind zu beachten, sofern diese eine zusätzliche Förderung zulassen. Eine Förderung über diese Richtlinie kann dann zusätzlich zum Zuschlag nach § 23 Absatz 1 KWKG gewährt werden.
6.2 Zweckbindungsfrist
Die durch die Zuschüsse geförderten Gegenstände müssen am Investitionsort beziehungsweise in der Betriebsstätte verbleiben (Zweckbindungsfrist). Die Zweckbindungsfrist endet fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten. Des Weiteren sind die EU-Bestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Dauerhaftigkeit der Vorhaben zu beachten.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren/Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen können über das Kundenportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter der Homepage: www.ilb.de), aber auch schriftlich bei der ILB, Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam eingereicht werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Vor der Antragstellung vom Antragsteller/von der Antragstellerin wird für Vorhaben, deren voraussichtlicher Investitionsbetrag 75 000 Euro übersteigt, eine fachliche Vorabberatung empfohlen.
Unabhängig vom voraussichtlichen Förderbetrag kann die Bewilligungsbehörde bei technisch komplexen Sachverhalten im Zuge des Antragsprozesses vom Antragsteller/von der Antragstellerin eine Fachberatung verlangen, um die grundsätzliche Förderfähigkeit zu klären.
Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Rücksprache mit dem Richtliniengeber externen Sachverstand, unter anderem in Form von Begutachtungen, hinzuziehen.
Der Antragsteller/die Antragstellerin darf nach Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungs(teil)beträge werden grundsätzlich nur nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip).
Dabei gilt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung (Einbehalt) erst dann gezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) oder Nummer 6 des a-Bereiches der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) vollständig geprüft worden ist.
Abweichend davon erfolgt die Auszahlung für Förderungen nach Nummer 2.7 Buchstabe c in Anwendung der ANBest-P/ANBest-G nur soweit und nicht eher, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (Vorschussprinzip). Die Regelung zum Einbehalt findet hier keine Anwendung.
Im Falle einer Festbetragsfinanzierung bei Zuwendungen nach Nummer 2.1 Buchstabe d und Nummer 2.9 ist der Nachweis über die Anschaffung zu erbringen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Im Hinblick auf die erforderliche Kontrolle des Programmerfolgs sind Regelungen für die einzelfallbezogene Ergebnisprüfung und -bewertung zu treffen.
Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung eines Verwendungsnachweises nach Rücksprache mit dem Richtliniengeber externen Sachverstand hinzuziehen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) vom 29. Februar 2016 (ABl. S. 343) außer Kraft.
1 Definition gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016), insbesondere Ziffer 2 und Ziffer 7.2.1
2 Siehe Ausführungen unter Fußnote 1.
2 Siehe Ausführungen unter Fußnote 1.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. November 2017 | ABl./17, [Nr. 51], S. 1184 | |
| Nummern 2.6, 5.6, 7.2 und 7.4 geändert durch Bekanntmachung des MWE vom 26. Juni 2018 | ABl./18, [Nr. 34], S. 782 | |
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Bekanntmachung des MWAE vom 3. Dezember 2020 | ABl./20, [Nr. 52], S. 1358 | |
| Nummern 1.1 und 8 geändert durch Bekanntmachung des MWAE vom 3. Dezember 2020 | ABl./20, [Nr. 52], S. 1358 | |
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