Landesregierung Brandenburg

Bestimmung des Ministers des Innern und für Kommunales durch die Landesregierung, zeitlich begrenzte unterschiedliche Realsteuerhebesätze bei Gebietsänderungen nach § 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes und § 16 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes zuzulassen

Aktuelle Fassung
  1. Die Landesregierung bestimmt den Minister des Innern und für Kommunales, für die von einer Gebietsänderung betroffenen Gebietsteile von Gemeinden unterschiedliche Realsteuerhebesätze für eine Übergangszeit zuzulassen.
  2. Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 27. Mai 2014 ABl./15, [Nr. 25], S. 539

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