Bestimmung des Ministers des Innern und für Kommunales durch die Landesregierung, zeitlich begrenzte unterschiedliche Realsteuerhebesätze bei Gebietsänderungen nach § 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes und § 16 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes zuzulassen
Aktuelle Fassung
- Die Landesregierung bestimmt den Minister des Innern und für Kommunales, für die von einer Gebietsänderung betroffenen Gebietsteile von Gemeinden unterschiedliche Realsteuerhebesätze für eine Übergangszeit zuzulassen.
- Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 27. Mai 2014 | ABl./15, [Nr. 25], S. 539 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen