Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Runderlaß II Nr. 12/1995
Mitteilungen der Landräte an den Landtag Brandenburg

Historische Fassung

In der Vergangenheit sind Unklarheiten aufgetreten, wie der Berichtspflicht des Landrates gegenüber dem Landtag zu genügen ist. Dazu stelle ich folgendes klar:

  1. Nach § 128 Absatz 3 Gemeindeordnung ist der Landtag über die Bestellung eines Beauftragten zu unterrichten. In den Fällen, in denen der Landrat die Bestellung nach § 128 Gemeindeordnung vorgenommen hat, handelt er dabei als allgemeine untere Landesbehörde gemäß § 7 LOG und § 68 Landkreisordnung i. V. m. § 121 Gemeindeordnung. Es besteht daher grundsätzlich die Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges.
  2. Sofern schriftliche Auskünfte und Berichte des Landrates, die der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg gemäß § 5 Petitionsgesetz von den Landkreisen angefordert hatte, Angelegenheiten betreffen, die die Ausübung der Kommunalaufsicht durch den Landrat als allgemeine untere Landesbehörde gemäß § 121 Absatz 1 Gemeindeordnung zum Gegenstand haben, sind diese ebenfalls auf dem Dienstweg zuzuleiten.
  3. Mitteilungen nach I. und II. sind daher nicht direkt an den Landtag zu versenden, sondern an das Ministerium des Innern zu leiten. Das Ministerium des Innern wird dann von sich aus die Weiterleitung der Informationen an den Landtag veranlassen.

Im übrigen verweise ich zur generellen Verfahrensweise auf den Runderlaß III Nr. 23/1992.

Im Auftrag

gez. Lieber

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. Juli 1995
Außer Kraft getreten am 9. Juni 2008 durch Aufhebungsrunderlass 6/2008 vom 11. Juni 2008

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