Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Naturschutz und Landschaftspflege - „Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil Landschaftspflege, Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung - (RAS-LP 2) - Ausgabe 1993“ - Änderung im Kapitel 2.7.4.3 „Pflanzabstände“

Historische Fassung

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Nr. 11/2001 vom 2. Oktober 2001 wurden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) die RAS-LP 2, Kapitel 2.7.4.3, „Pflanzabstände“, Abs. 2 Satz 2 wie folgt geändert:

„Pflanzabstände von 1,0 x 1,5 m gelten bei flächigen Pflanzungen als Mindestabstände.“

Das BMVBW bittet um Beachtung der Änderung für den Bereich der Bundesfernstraßen.

Hiermit wird die Anwendung für den Bereich der Landesstraßen eingeführt und die Anwendung für den Bereich der Kreis- und Kommunalstraßen empfohlen.

Der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5, Nr. 23/1997 vom 5. August 1997 (ABl. S. 824) wird in Bezug auf Kapitel 2.7.4.3 Satz 3 aufgehoben.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. Dezember 2002 ABl./03, [Nr. 3], S. 22
am 25.08.2016 außer Kraft getreten durch Runderlass des MIL vom 4. Mai 2016 ABl./16, [Nr. 34], S. 859

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