Vordruckwesen
Erlass zur Verwendung von Quittungsblöcken in Dienststellen
Aktuelle Fassung
Mein Erlass vom 05. März 1993; Az.: II/8 - H 2093 - 02/93
Gemäß Nr. 39.1 VV zu § 70 LHO ist über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen und Vordrucke darstellt, dem Einzahler unaufgefordert eine Quittung zu erteilen.
Als Ergänzung zu Nr. 39.7 VV zu § 70 LHO gilt bezüglich der Verwendung von Quittungsblöcken der folgende Zusatz: „Es sind ausschließlich die vom Minister der Finanzen herausgegebenen Quittungsblöcke zu verwenden.“ Es ist vorgesehen, diese Ergänzung bei der nächsten Überarbeitung der VV zur LHO aufzunehmen.
Die Quittungsblöcke sind nach Nr. 6.2 der Anlage 2 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO bei der jeweils zuständigen Kasse anzufordern. Hinsichtlich der Beachtung der Kassensicherheit verweise ich hier besonders auf die Nummern 39.9 und 39.10 VV zu § 70 LHO.
Dieser Erlass ersetzt den o. g. Erlass vom 05.03.1993 mit sofortiger Wirkung.
Ich bitte Sie, die Zahlstellen-, Handvorschuss- und Geldannahmestellenverwalter/-innen Ihres nachgeordneten Bereiches entsprechend zu informieren.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 16. Februar 1999 | ||
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