Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Umfang des Schutzes gemäß § 47 Abs. 2 PersVG Bbg bei Versetzungen von Personalratsmitgliedern

Historische Fassung

Anlässlich eines aktuellen Einzelfalls gebe ich nachfolgend folgende Hinweise zum Schutzumfang des § 47 Abs. 2 PersVG.

Mitglieder des Personalrates dürfen gemäß § 47 Abs. 2 PersVG Bbg gegen ihren Willen nur versetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Liegt ein wichtiger dienstlicher Grund für die Versetzung vor, ist weiter deren Unvermeidbarkeit zu prüfen.

Unvermeidbar ist eine Versetzung dann, wenn die dienstlichen Belange so sehr im Vordergrund stehen, dass die schützenswerte Zusammensetzung des Personalrates in den Hintergrund tritt. Das heißt, die Versetzung muss zwingend sein, es darf keine andere, den dienstlichen Interessen genügende Lösung geben. Dies ist der Fall, wenn es in der bisherigen Dienststelle an einer Möglichkeit zur vertragsgemäßen Beschäftigung fehlt und wenn der/die zur Versetzung vorgesehene Bedienstete nur mit absolut unverhältnismäßig großem Aufwand ersetzt werden kann (z. B. wegen ganz besonderen Spezialwissens o. ä.).

Insbesondere ist zu prüfen, ob den dienstlichen Belangen nicht durch die Versetzung oder Abordnung eines Beschäftigten ohne Personalratsmandat entsprochen werden kann. Sollte es in der abgebenden Dienststelle keine freien Stellen für den Einsatz der zu versetzenden Arbeitskraft geben, müssen diese gegebenenfalls für ein Personalratsmitglied wegen des besonderen Amtsschutzes frei gemacht werden.

Ich bitte, entsprechend zu verfahren.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 2. November 2006

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