Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über Prüfungskoordinatoren an Fachschulen und Berufsfachschulen für soziale Berufe (VV-Prüfungskoordinatoren Fachschulen - PKoFSBFS)

Historische Fassung

Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258), bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport zu § 17 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen im Land Brandenburg vom 17. Mai 1994 (GVBl. II S. 370) und § 25 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für soziale Berufe im Land Brandenburg vom 22. Juni 1993 (GVBl. II S. 306):

1 - Beauftragung des staatlichen Schulamtes

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde beauftragt die Schulrätinnen und Schulräte für berufli-che Bildung mit der Auswahl und Genehmigung der Aufgaben für die schriftlichen und praktischen Prüfungen in allen Bildungsgängen der Fachschulen und der Berufsfachschule für soziale Berufe.

(2) Zur fachlichen Beratung können durch das staatliche Schulamt für alle Fächer der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche, die in den Stundentafeln der Bildungsgänge jeweils entsprechend gekennzeichnet sind, Prüfungskoordinatorinnen oder Prüfungskoordinatoren bestellt werden.

2 - Aufgaben der Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren

(1) Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren sind Lehrkräfte, die

  1. im Rahmen der Erarbeitung der Aufgabenvorschläge und der dazugehörenden Erläute-rungen von Prüfungsaufgaben die dafür zuständigen Lehrkräfte anleiten und beraten und
  2. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Aufgabenvorschläge auswählen, werten und zur Vorbereitung der Entscheidung durch die Schulrätin oder den Schulrat für die berufliche Bildung beurteilen.

(2) Werden bei der Auswahl und Wertung der Aufgabenvorschläge und ihrer Erläuterungen Mängel festgestellt und können diese Mängel behoben werden, erfolgt hierzu in der Beur-teilung eine gesonderte Begründung. Können Mängel nicht ohne erhebliche Änderungen behoben werden, berät die Prüfungskoordinatorin oder der Prüfungskoordinator erneut die zuständige Lehrkraft, um sie zu einer Überarbeitung der Aufgabenvorschläge unter Berück-sichtigung der Hinweise zu befähigen. Sie oder er kann jedoch auch eigene Aufgabenvor-schläge mit Erläuterungen einreichen.

(3) Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren nehmen weder dienst- noch fachaufsichtliche Aufgaben wahr. Der Rahmen der konkreten Aufgabenstellung, die Termine und die jeweilige zeitliche Dauer des Einsatzes werden durch das staatliche Schulamt festgelegt.

3 - Beauftragung

Die Funktion als Prüfungskoordinatorin oder Prüfungskoordinator wird nach Ausschreibung und Auswahl vom staatlichen Schulamt besetzt. Die Beauftragung kann auch befristet werden.

4 - Zuständigkeiten der obersten Schulaufsichtsbehörde und der staatlichen Schulämter

(1) Die Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren führen Tätigkeiten gemäß Nummer 2 nur nach Anordnung der Schulrätinnen und Schulräte für berufliche Bildung aus.

(2) Zwischen der obersten Schulaufsichtsbehörde, den beauftragten Schulrätinnen und Schul-räten für berufliche Bildung und den Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren finden Arbeitsbesprechungen unter Federführung der obersten Schulaufsichtsbehörde statt. Sie dienen der gegenseitigen Information, der Abstimmung des Anforderungsniveaus und der Koordination des Verfahrens.

5 - Freistellung und Kostenerstattung

(1) Auf Antrag des staatlichen Schulamtes an die oberste Schulaufsichtsbehörde werden die Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren für Tätigkeiten gemäß Nummer 2 für bis zu fünf Unterrichtstage vom Unterricht freigestellt. Dem Antrag ist eine Übersicht über den Umfang und die Termine der Anleitungs-, Beratungs- und Beurteilungstätigkeiten beizufügen.

(2) Die im Rahmen ihrer Tätigkeit notwendigen Dienstreisen werden den Prüfungskoor-dinatorinnen und Prüfungskoordinatoren nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Schulämter gemäß geltendem Reisekostenrecht genehmigt und erstattet. Die Fahrtkosten werden den staatlichen Schulämtern durch die oberste Schulaufsichtsbehörde pau-schal zugewiesen.

6 - Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 1994 in Kraft.

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Roland Resch

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. Juni 1994 Abl. MBJS/94, [Nr. 13], S. 763
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juni 2008 Abl. MBJS/94, [Nr. 13], S. 763

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen