Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung
Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen nach § 45a Absatz 1 BBhV

Historische Fassung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat teilte mit Schreiben vom 19. Januar 2023 - D 6 - 30111/48#2 - die aktualisierten beihilfefähigen Beträge im Rahmen von Organtransplantationen mit, die ab 1. Januar 2023 durchgeführt werden. Sie werden wie folgt festgesetzt:

  1. 39.297,00 Euro je transplantiertes Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. Der Betrag besteht aus den Komponenten:
    • der Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation,
    • der Pauschale zur „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“,
    • der Pauschale zur Finanzierung des Transplantationsbeauftragten und
    • der Pauschale zur Finanzierung der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters.
  2. 52.947,00 Euro für extrarenale Organe (z. Zt. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. Der Betrag setzt sich zusammen aus:
    • den Pauschalen nach Buchstabe a) und
    • der Flugtransportkostenpauschale in Höhe von 13.650,00 Euro je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.
  3. Die Vereinbarung über die kontrollierte Einführung des Organ Care Systems für Herzen wurde vom Vertragspartner gekündigt, sodass eine Finanzierung des Einsatzes des OCS™ Herz nicht mehr möglich ist.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. Januar 2023

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