Historische Fassung Nachweis der Nutzungsarten und Klassifizierungen im Liegenschaftskataster (Nutzungsartenerlass)
Historische Fassung
Die Verwaltungsvorschrift regelt den Nachweis der Nutzungsarten gemäß § 11 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG) vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2019 (GVBl. I - 2019, Nr. 32).
1 Allgemeine Grundsätze
1.1 Ziel und Zweck
Die Verwaltungsvorschrift regelt die Erhebung der Nutzungsarten und der Klassifizierung der Flächen der öffentlich-rechtlichen Festlegungen für eine landesweit einheitliche Führung im Liegenschaftskataster.
1.2 Definition
Die Nutzungsarten beschreiben die zum Zeitpunkt der Erhebung vorgefundene tatsächliche Bodennutzung bzw. die durch die Art der Bodenbedeckung, der vorhandenen Gebäude oder baulichen Anlagen anzunehmende tatsächliche Nutzung. Kurzzeitig anderweitige Nutzungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Die Klassifizierungen sind öffentlich-rechtliche Festlegungen, die von den zuständigen Stellen auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen festgelegt werden.
1.3 Zuständigkeiten
Für die Erhebung der Nutzungsarten sind grundsätzlich die Katasterbehörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zuständig. Im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen liegt für deren Bereich die Erhebung in der Verantwortung der jeweiligen Vermessungsstelle.
Die Führung der Klassifizierung erfolgt nachrichtlich durch die Katasterbehörden.
1.4 Aktualität
Die Überprüfung der Nutzungsarten und Klassifizierungen sind innerhalb eines Turnus von drei Jahren (Grundaktualität) zu gewährleisten. Bei Bedarf wird die Aktualität der Nutzungsart an den Anforderungen der verwendenden Personen und Stellen ausgerichtet.
2 Erhebungsgrundsätze
2.1 Umfang und Tiefengliederung
Die Nutzungsarten und die Klassifizierungen sind entsprechend ihrer Definition im Umfang und der Gliederung der Anlagen 1 und 2 zu erheben.
2.2 Erhebungseinheit
Für die Nutzungsarten und die Klassifizierungen sind entsprechend ihrer tatsächlichen räumlichen Ausdehnung Objekte zu bilden. Diese sind an der Flurgrenze zu begrenzen. Die Nutzungsarten sind sinnvoll abzugrenzen.
2.3 Dominanzprinzip
Innerhalb der Erhebungseinheit ist für die Vergabe der Nutzungsarten und Klassifizierung die vorherrschende Nutzung anzuhalten (Dominanzprinzip). Die Nutzungsart ist eine generalisierte Angabe; sie fasst die für eine bestimmte Nutzungsform typischen Merkmale zusammen. Einzelne Merkmale oder Bestandteile können deshalb in verschiedenen tatsächlichen Nutzungen auftreten. Das Dominanzprinzip ist nicht anzuwenden, wenn ein gemeinsamer funktioneller Charakter der verschiedenen tatsächlichen Nutzungen fehlt.
2.4 Abgrenzung der Abschnitte/Objekte
Die Abgrenzung der Nutzungsarten und der Klassifizierungen ist generalisierend zu bestimmen; kleine Ein- und Ausbuchtungen sind zu vernachlässigen. Fällt die Abgrenzung der tatsächlichen Nutzung in die Nähe einer Flurstücksgrenze (
2.5 Erfassungsuntergrenze
Für Objekte der Nutzungsarten und Klassifizierung liegt die Erfassungsuntergrenze je Erhebungseinheit in der Regel bei 1000 m² auf das Flurstück bezogen. Kleinere Flächen sind der umgebenden vorherrschenden tatsächlichen Nutzung zuzuordnen. Ist die tatsächliche Nutzung von besonderer Bedeutung, kann die Mindestgröße unterschritten werden. Verkehrsflächen, die zur äußeren Erschließung und zur Verbindung dienen und eigenständige Gewässer und Gewässerflächen (z. B. Gräben und Bäche) sind unabhängig von ihrer Flächengröße immer darzustellen.
3 Erhebungsmethoden
Die Abgrenzungen der Nutzungsarten und Klassifizierungen sind unter Berücksichtigung der Erhebungsgrundsätze nach Nummer 2 auf wirtschaftlichste Art und Weise zu bestimmen. Für die Erhebung der Nutzungsarten und Klassifizierungen stehen die nachfolgenden Methoden zur Verfügung. Soweit Änderungen der tatsächlichen Nutzung den Digitalen Orthophotos (DOP) und/oder Daten anderer Stellen entnommen werden können, soll ein Feldvergleich unterbleiben. Die Katasterbehörden können zur Einhaltung der Grundaktualität die Verfahren kombinieren.
3.1 Erhebung mittels DOP
Die DOP werden den Katasterbehörden von der Landesvermessung Geobasisinformation Brandenburg in der Regel mit einer Aktualität, die nicht älter als drei Jahre ist, zur Verfügung gestellt. Durch ihre farbliche Darstellung und hohe Auflösung eignen sie sich zur Überprüfung und Erhebung der Nutzungsarten.
3.2 Örtliche Erhebung
Veränderungen der Nutzungsart und Klassifizierung können örtlich erhoben werden (Feldvergleich)
- für Objekte der Nutzungsarten, deren Aktualität aufgrund der Aktualität der DOP nicht gewährleistet werden kann und
- für Bereiche, bei denen die Nutzungsarten nicht aus den DOP bestimmt werden konnte (z. B. in Teilen der Ortslage).
3.3 Messungsbegleitende Erhebung
Bei Liegenschaftsvermessungen sind von der ausführenden Vermessungsstelle grundsätzlich für den Bereich der zu vermessenden Fläche im Antragsflurstück die Nutzungsarten zu überprüfen und gegebenenfalls Veränderungen zu erheben. Die Änderungen der tatsächlichen Nutzung sind im Vermessungsriss zu dokumentieren. Dazu wird die Nutzungsartenkennung oder das Kürzel verwendet. Die Objektpunkte sind den Vermessungsschriften als NAS-Datensatz beizufügen.
3.4 Daten anderer Stellen
Informationen anderer Stellen sind, soweit sie geeignet sind, zur Aktualisierung der Nutzungsarten zu verwenden.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Nutzungsartenerlass vom 22. Februar 2013 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 27. November 2019 | ||
| Außer Kraft getreten am 1. Juli 2024 durch Nutzungsartenerlass vom 1. Juli 2024 | ||
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