Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)
- Liste der Dienstorte, an denen die Kosten der Beschaffung von Notstromerzeugern (§ 17 AUV) erstattet werden -
Aktuelle Fassung
Das Auswärtige Amt hat mit seinem Schreiben - 113-4-134.00 - vom 12. Juli 2017 die Liste der Dienstorte, an denen nach § 17 AUV die Kosten der Beschaffung von Notstromerzeugern erstattet werden, aktualisiert; sie ist als Anlage beigefügt. In die Liste neu aufgenommen wurden die Dienstorte Jaunde und Maputo mit Datum vom 12. Juli 2017.
Dieses Rundschreiben ist auf Grund des § 15 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes i. V. m. § 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes im Land Brandenburg anzuwenden; es wird veröffentlicht unter www.bravors.brandenburg.de.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. Juli 2017 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen