Historische Fassung Neufassung der Richtlinie für den Aufstieg gemäß § 6 Abs. 1 und 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG) von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung
Historische Fassung
Neufassung der Richtlinie für den Aufstieg gemäß § 6 Abs. 1 und 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes (StBAG) von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung
Die Zulassungsquote für den Aufstieg von Beamten1) des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes beträgt in der Regel bis zu 20. v. H. der ausgeschriebenen Ausbildungsstellen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes.
1. Voraussetzungen für die Zulassung zur Einführung
1.1 Beamte des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Brandenburg können sich für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung bewerben, wenn sie
- geeignet sind,
- sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn des mittleren Dienstes bewährt haben,
- sich mindestens im ersten Beförderungsamt (BesGr A 7) befinden,
- bei der letzten dienstlichen Beurteilung als
- Steuerobersekretär (StOS) mindestens das Gesamtergebnis „Die Anforderungen erheblich übersteigend“ (6 Punkte) oder
- Steuerhauptsekretär (StHS) oder Steueramtsinspektor (StAI) mindestens das Gesamtergebnis „Erkennbar über den Anforderungen“ (5 Punkte)
zuerkannt erhalten haben und
- zum Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für die Berechnung der erforderlichen Dienstzeiten gelten die Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO).
1.2 Die Bewerbungen zur Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes sind beim Ministerium der Finanzen - Referat 14 - auf dem Dienstweg jeweils bis zum 01. März des Jahres einzureichen, für das die Zulassung beantragt wird. Alle Bewerbungsvoraussetzungen müssen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein.
1.3 Durch den Dienststellenleiter ist eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob der Antragsteller aufgrund seiner bisher gezeigten Leistungen und nach seiner Persönlichkeit für geeignet gehalten wird, den Anforderungen der Einführung sowie der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu genügen. Die Stellungnahme endet mit dem Vorschlag: "Der Antrag auf Zulassung zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes wird befürwortet.“ oder „Der Antrag auf Zulassung zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes wird nicht befürwortet.“ Die Stellungnahme ist dem Beamten zur Kenntnis zu geben.
2. Bestellung der Auswahlkommission und Durchführung des Auswahlverfahrens
2.1 Die Eignung der Beamten für den Aufstieg ist vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Die Auswahlkommission setzt sich wie folgt zusammen:
- zwei Vertreter des Ministeriums der Finanzen (jeweils ein Vertreter aus der Abteilung Steuern und ein Vertreter aus dem Personalreferat)
- dem Direktor der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg
- zwei Finanzamtsvorsteher.
2.2 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden durch die oberste Dienstbe-hörde bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
§ 12 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) ist zu beachten. Den Vorsitz der Auswahlkommission führt der Vertreter des Personalreferats des Ministeriums der Finanzen.
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie verfügen zu gleichen Teilen über Stimmrecht. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Ein vom Hauptpersonalrat vorzuschlagender Vertreter und die Gleichstellungs-beauftragte können mit beratender Stimme am Auswahlverfahren teilnehmen.
Soweit die Bewerbung eines Schwerbehinderten vorliegt, kann auf dessen Verlangen die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden.
2.3 Der Entscheidung über die Zulassung zur Einführung in den gehobenen Dienst geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem die Eignung des Beamten unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der Anforderungen der vorgesehenen Einführung festzustellen ist.
2.4 Die Auswahlkommission stellt die Eignung der Bewerber anhand nachstehend genannter Kriterien fest und legt die Rangfolge der Bewerber nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl fest. Sie führt mit den Bewerbern ein erweitertes strukturelles Auswahlgespräch. Für die Bewertung in den einzelnen Bestandteilen des Auswahlverfahrens werden Punkte von 1 bis 7 vergeben bzw. zugrunde gelegt und wie folgt gewichtet:
- Die Punkte der Beurteilung als
- StAI werden vervierzehnfacht oder
- StHS werden verdreizehnfacht oder
- StOS werden verzwölffacht
- die Punkte des erweiterten Auswahlgespräches werden verzehnfacht;
- das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst wird bei dem
- Notenwert „sehr gut“ mit 10 Punkten
- Notenwert „gut“ mit 5 Punkten bewertet.
Voraussetzung für die Feststellung der Eignung ist jeweils eine Bewertung von mindestens 4 Punkten in den einzelnen Bestandteilen des Auswahlgesprächs.
2.5 Über die Zulassung zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes entscheidet die oberste Dienstbehörde auf Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission.
2.6 Beamte, denen die Aufstiegseignung nicht zuerkannt wurde, sind hierüber unverzüglich zu unterrichten. Sie können den Antrag auf Zulassung in den nächsten Jahren nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 LVO wiederholen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch die Voraussetzungen zur Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfüllen.
2.7 Beamte, die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens die Aufstiegseignung aber keinen Aufstiegsplatz erhalten haben, können sich in den Folgejahren erneut für den Aufstieg bewerben, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch die Voraussetzungen zur Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfüllen. Bewerben sie sich innerhalb eines Jahres nach dem Auswahlverfahren, brauchen sie nicht erneut an einem solchen Verfahren teilzunehmen; als Entscheidungsgrundlage wird dann die Gesamtpunktzahl des Vorjahrs zugrunde gelegt.
3. Einführung und Prüfung
3.1 Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes und die Laufbahnprüfung richten sich nach § 6 Abs. 3 StBAG und den Festlegungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten.
3.2 Die Beamten, die für die Einführung zugelassen wurden, beginnen ihre Einführung gleichzeitig mit den im gleichen Jahr eingestellten Finanzanwärtern. Nach erfolgreicher Einführungszeit ist die Aufstiegsprüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung entspricht. Aufstiegsbeamte, die die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe des Ergebnisses in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.
3.3 Für die Dauer der Einführungszeit in die Aufgaben des gehobenen Dienstes verbleiben die Aufstiegsbeamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung als Beamte des mittleren Dienstes.
3.4 Die oberste Dienstbehörde kann in besonders gelagerten Fällen im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften Abweichungen zulassen.
4. Die Richtlinie tritt am 15. September 2004 in Kraft.
1) Die im Text verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche Bedienstete.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 15. September 2004 | ||
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