Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Durchführung des Medizinproduktegesetzes - hier: Allgemeine Anzeigepflichten nach dem Medizinproduktegesetz

Historische Fassung
  1. Nach § 25 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) haben Betriebe und Einrichtungen (z. B. Hersteller, Importeure, Großhändler), die Medizinprodukte herstellen, klinisch prüfen oder erstmalig in den Verkehr bringen, dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  2. Betriebe, Einrichtungen und Personen, die gegenwärtig bereits gem. Punkt 1 ihre Tätigkeit ausüben, müssen ihrer Anzeigepflicht nachkommen.
  3. Das Unterlassen einer Anzeige, die nicht rechtzeitige Anzeige oder die Abgabe von nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben sind ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße belegt werden.
  4. Zuständige Behörde des Landes Brandenburg im Sinne der vorgenannten Anzeigepflicht ist das

    Landesamt für Soziales und Versorgung
    Abteilung Landesgesundheitsamt
    Wünsdorfer Platz 3
    15838 Wünsdorf.
  5. Die erforderlichen Angaben für eine Anzeige enthalten im einzelnen:
    • die Art der Tätigkeit,
    • die Anschrift der Betriebsstätte oder der Einrichtung; im Fall des Imports auch die Anschrift der Betriebsstätte im Ausland,
    • die für diese verantwortlichen Personen und
    • die Angabe des Medizinproduktes.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. Februar 1995 ABl./95, [Nr. 18], S. 275
am 08.12.2016 außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MASGF vom 10. November 2016 ABl./16, [Nr. 51], S. 1533

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen