Maßgebender Sachbezug nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2021
Aktuelle Fassung
Bezug: MdFE-Rundschreiben - 12-FD 2794.3/2019#01#01 - vom 15. Januar 2020
Die sich aus Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2933) ergebenden und für die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlicher oder verbilligter Verpflegung des Amtes wegen (z. B. anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit wie einer Dienstreise oder eines Trennungsgeldsachverhalts, für welche kein Anspruch auf Tagegeld besteht) maßgebenden neuen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2021 lauten:
Frühstück | Mittagessen | Abendessen | voller Tag |
1,83 € | 3,47 € | 3,47 € | 8,77 € |
Durch Artikel 12 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wurde § 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung aufgehoben. Mit Wegfall der bisherigen Bezugnahme auf die Sachbezugswerte zum 1. Juni 2020 ergibt sich keine rechtliche Verknüpfung des Trennungsgeldrechts zu diesen steuerlich relevanten Werten mehr. Da die Trennungsgeldverordnung gemäß § 63 des Landesbeamtengesetzes unter Beachtung der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung auch für das Land Brandenburg gilt, erfolgt die Bekanntgabe der maßgebenden Sachbezugswerte durch das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg letztmalig.
Die jeweils maßgeblichen Sachbezugswerte sind künftig etwa der im Internetportal des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten Bekanntmachung zu entnehmen (vgl. Schreiben des BMF vom 28. Dezember 2020 - IV C 5 - S 2334/19/1001:002 -).
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 20. Januar 2021 | ||
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