Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verfahren zur Aufstellung des Landespflegeplanes für Einrichtungen der Behindertenhilfe und der Hilfen für psychisch Kranke und Suchtkranke

Ursprüngliche Fassung

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) stellt den Landespflegeplan gemäß § 3 Landespflegegesetz für teil- und vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe (Landespflegeplan Teil B) und der Hilfen für psychisch kranke und chronisch abhängigkeitskranke Menschen (Landespflegeplan C) auf und veröffentlicht diesen dann im Amtsblatt für Brandenburg.

Verfahren zur Aufstellung:

  1. Das MASGF fertigt auf der Basis der in den Jahren ab 1992 durchgeführten Regionalkonferenzen, regionalen Steuerungsrunden sowie Nachverhandlungen z. B. bei offen gebliebenen Planungen und zwingenden Umplanungen den Planentwurf (Teil B und Teil C). Der Planentwurf (Teil B und Teil C) gliedert sich in drei Teile:

    Im Allgemeinen Teil (Teil I) werden gemäß § 3 Abs. 2 des Landespflegegesetzes (PflegeG) die Grundsätze für die Aufstellung der Planung und der Bedarfsanhaltswerte (auch Orientierungswerte, Prognosen und dergleichen) festgelegt und die Planungsmethode erläutert.

    Im Speziellen Teil (Teil II) werden - getrennt für jeden Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt - der Bestand sowie der vorgesehene Bedarf nach Standort, Träger und Platzzahl ausgewiesen.

    Im abschließenden Teil (Teil III) - Abwägungsentscheidungen - werden die Entscheidungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Landespflegeplan begründet. Das erfolgt nur in den Fällen, wo im Zuge der Anhörung für den Landkreis/eine kreisfreie Stadt kein einvernehmliches Planungsergebnis erreicht wurde.
  2. Die Landkreise/kreisfreien Städte und Trägerverbände werden zum Entwurf des Speziellen Teils (Teil II) des Landespflegeplanes B und C angehört. Die schriftliche Anhörung findet in der Zeit vom 2. Oktober bis 16. Oktober 2000 statt. Die Materialien dazu werden vorab verschickt.
  3. Der Entwurf des jeweiligen Speziellen Teiles (B und C) wird über das Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung findet ab 2. Oktober 2000 unter http://www.brandenburg.de/land/masgf/soziales statt.
  4. Auf der Grundlage der schriftlichen Anhörung erstellt das MASGF den Landespflegeplan B und C.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. August 2000 ABl./00, [Nr. 34], S. 527
Nummer 2 geändert durch Bekanntmachung des MASGF vom 22. September 2000 ABl./00, [Nr. 38], S. 664
Termin geändert durch Bekanntmachung des MASGF vom 30. November 2000 ABl./00, [Nr. 48], S. 1005
am 08.12.2016 außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MASGF vom 10. November 2016 ABl./16, [Nr. 51], S. 1533

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