Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Vorläufige Regelung der Lehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden an der Landesfinanzschule in Königs Wusterhausen

Historische Fassung

1. Allgemeines

Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst 45 Minuten. Die Regellehrverpflichtung beträgt jährlich 800 Stunden. Dies entspricht einer wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Stunden.

Soweit die Regellehrverpflichtung in einem Kalenderjahr über- oder unterschritten wird, hat ein Ausgleich möglichst im folgenden Kalenderjahr zu erfolgen. Ist ein Ausgleich mangels Lehrbedarf nicht möglich, können der betreffenden Lehrperson auch andere Aufgaben übertragen werden.

2. Pflichten der hauptamtlich Lehrenden

Zu den Pflichten der hauptamtlich Lehrenden gehören sämtliche mit der Unterrichtstätigkeit zusammenhängenden Aufgaben. Neben der Durchführung der Lehrveranstaltungen sind dies insbesondere die Erstellung der Aufsichts- und Prüfungsarbeiten, die Klausuraufsicht, die Weiterentwicklung der Curricula, die Betreuung des nebenamtlichen Lehrpersonals, die Durchführung der Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen sowie die eigenverantwortliche Weiterbildung. Zu den Pflichten gehört im Einzelfall auch die Übernahme einer Unterrichtstätigkeit im Bereich der Fortbildung.

3. Anrechnungen auf die Regellehrverpflichtung

3.1 Lehrveranstaltungen, Übungen, Seminare, Repetitorien sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Veranstaltungen werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet.

Krankheitstage, Sonderurlaub sowie Tage einer eigenen dienstlichen Fortbildung bzw. Tage einer dienstlich veranlassten Abwesenheit werden grundsätzlich mit den für diese Tage planmäßig zu erteilenden LVS, jedoch höchstens mit 20 LVS pro Woche angerechnet.

Bei Studienfahrten werden je volle 2 Zeitstunden 1 LVS, bei ganztägigen Studienfahrten jedoch höchstens 4 LVS zugrunde gelegt.

3.2 Im Übrigen werden wie folgt angerechnet:

3.2.1 Klausurerstellung

  • Erstellung einer dreistündigen Klausur 10 LVS
  • Erstellung von Leistungstests oder sonstigen Aufsichtsarbeiten mit weniger als drei Stunden Bearbeitungszeit 5 LVS

3.2.2 Klausuraufsicht

  • je durchgeführte Stunde Klausuraufsicht 0,5 LVS

3.2.3 Klausurkorrekturen

  • für jede volle Stunde Bearbeitungszeit einer Klausur 1/12 LVS
  • B - Korrektur einer dreistündigen Klausur 1/12 LVS
    (jeweils je Klausur)

3.2.4 Mündliche Prüfung

  • Teilnahme an einer mündlichen Prüfung einschließlich Vorbereitung und Beratung (je Prüfungstermin) 2,5 LVS

3.3 Teamteaching

Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Veranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.

3.4 Sonstiges

Über weitere Anrechnungstatbestände entscheidet der Leiter der Landesfinanzschule. Diese dürfen 5 % der jährlichen Regellehrverpflichtung im Einzelfall nicht überschreiten. Soweit in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus eine Anrechnung notwendig ist, bedarf dies der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

4. Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung

Die Regellehrverpflichtung ermäßigt sich für die folgenden Aufgaben und Funktionen:

4.1 Vertreter des Leiters der Landesfinanzschule 3 LVS/Woche

4.2 Planungsdozent 2 LVS/Woche

4.3 Teamsprecher

Die Ermäßigung der Regellehrverpflichtung für Teamsprecher erfolgt im Verhältnis der zu betreuenden Lehrplanstunden zu den jeweiligen Gesamtstundenzahlen der Klausurfächer bzw. sonstigen Fächer.

Als Anrechnungsfaktor werden bei der Berechnung zu Grunde gelegt:

  • für Klausurfächer 2 LVS/Woche
  • für sonstige Fächer 0,5 LVS/Woche

4.4 Schwerbehinderte

Soweit bei Schwerbehinderten eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung erforderlich ist, entscheidet hierüber der Leiter der Landesfinanzschule nach Maßgabe des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der jeweils gültigen Fassung sowie der Richtlinien für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe Schwerbehinderter in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg.

4.5 Personalvertretung

Die Höhe der Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen Funktionen innerhalb der Personalvertretung richtet sich nach den Regelungen des Personalvertretungsrechts.

4.6 Sonstiges

Über weitere Ermäßigungstatbestände entscheidet der Leiter der Landesfinanzschule, soweit diese 5 % der Regellehrverpflichtung aller hauptamtlich Lehrenden nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Ermäßigungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

Soweit den Lehrenden mangels Lehrbedarf andere Aufgaben übertragen wurden, ermäßigt sich die Lehrverpflichtung entsprechend dem zeitlichen Umfang dieser Aufgaben.

5. Regelung der Anwesenheitspflicht

5.1 Während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten besteht für die hauptamtlich Lehrenden grundsätzlich keine allgemeine Anwesenheitspflicht, soweit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstpflichten gewährleistet ist; der Leiter der Landesfinanzschule kann für bestimmte Zeiten die Anwesenheit der hauptamtlich Lehrenden anordnen. Längere Abwesenheitszeiten vom Dienstort sind, soweit diese nicht gesondert genehmigt wurden (Urlaub, Dienstbefreiung etc.), vorher anzuzeigen.

5.2 Erholungsurlaub ist nach Maßgabe der Brandenburgischen Erholungsurlaubsverordnung vorrangig in der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu nehmen. Im Einzelnen regelt dies der Leiter der Landesfinanzschule.

6. Erfassung der Lehrverpflichtung

Die Erfüllung der Lehrverpflichtung wird im Sachbereich „Studienangelegenheiten“ der Verwaltung erfasst. Der Stand der Erfüllung der Lehrverpflichtung wird den hauptamtlich Lehrenden am Ende eines jeden Halbjahres mitgeteilt.

7. Inkrafttreten

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 01. Mai 2003 in Kraft.

8. Befristung

Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. August 2012 durch Zeitablauf vom 14. April 2003
Ursprüngliche Fassung vom 14. April 2003

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