Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Mitteilung zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 08/94)

Historische Fassung

Durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21.12.1993 ist u. a. § 31 a AO in Abs. 3 um eine Bestimmung zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs erweitert worden.

Die Vorschrift ergänzt die bisherigen Regelungen in § 31 a Abs. 1 und 2, die Mitteilungen der Finanzbehörden zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zum Gegenstand haben.

§ 31 a Abs. 3 AO gestattet den Finanzbehörden die Offenbarung der grundsätzlich nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen auch dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betroffene staatliche Leistungen oder Leistungen von Sozialleistungsträgern zu Unrecht in Anspruch nimmt oder genommen hat.

Insbesondere erlaubt die Vorschrift es den Finanzbehörden, von sich aus den Sozialleistungsträgern sowie den Subventionsgebern Sachverhalte mitzuteilen, die auf einen Leistungsmissbrauch hindeuten könnten.

I.

Sozialleistungsträger i. S. § 31 a Abs. 3 AO sind die in Art 1 §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Dies sind die Träger für Leistungen

  • der Ausbildungsförderung,
  • der Arbeitsförderung,
  • in Vorruhestandsfällen,
  • bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand,
  • für Schwerbehinderte,
  • der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alters-Hilfe für Landwirte,
  • der Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden,
  • des Wohngeldes,
  • der Kinder- und Jugendhilfe,
  • der Sozialhilfe und
  • zur Eingliederung Behinderter.

Der Schwerpunkt eines möglichen Leistungsmissbrauchs dürfte bei den Leistungen zur Arbeitsförderung liegen. Dazu gehören insbesondere

  • Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Konkursausfallgeld sowie ergänzende Leistungen, insbesondere Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (Art. l § 19 SGB I) .

II.

Subventionsgeber im Sinne des § 31 a Abs. 3 AO sind die für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörden oder andere (von vornherein oder nachträglich) in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stellen oder Personen (z. B. ein Bankinstitut eine dafür ins Leben gerufene GmbH, eine Privatperson), die damit für die Entgegennahme entsprechender Angaben zuständig werden.

Subvention ist nach der gesetzlichen - und für das gesamte öffentliche Recht maßgeblichen - Definition in § 264 Abs. 6 StGB eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der europäischen Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

  1. ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
  2. der Förderung der Wirtschaft dienen soll.

Leistungsgrundlage für die Gewährung von Subventionen sind das Recht von Bund, Ländern (zugleich für die Gemeinden) oder der Europäischen Gemeinschaft, wobei es sich nicht um ein Gesetz handeln muss, sondern auch auf Gesetz beruhende Haushaltsansätze genügen. Auf die beigefügte Anlage wird hingewiesen.

Die mitgeteilten Tatsachen müssen subventionserheblich im Sinne von § 264 Abs. 7 StGB sein, es handelt sich hierbei um Tatsachen,

  1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
  2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.

Subventionserheblich sind auch solche Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung.

Anlage

Beispielhafte Aufzählung möglicher Leistungsgrundlagen für die Gewährung von Subventionen

  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 06.10.1969, BGBl I 1969, S. 1861, zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1991 vom 04.06.1991 BGBl I 1991, S. 1322
  • Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Förderung der privaten und gewerblichen Wirtschaft im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe vom 01.03.1994, Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 22 vom 06.04.1994, S. 342
  • Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie für die Gewährung von Mitteln aus dem Innovations-Fonds des Landes Brandenburg vom 04.01.1994, Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 10 vom 14.02.1994, S. 90
  • Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Förderung der privaten und gewerblichen Wirtschaft im Beherbergungs- und Gaststättengewerbe, Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 74 vom 14.09.1993, S. 1458
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Existenzgründungen im Land Brandenburg, Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 09.11.1992, Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 92 vom 01.12.1992, S. 2083
  • Förderrichtlinien des Landes Brandenburg zur Förderung von Investitionen in kleinen privaten Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des Handwerks, des Handels, der produktionsnahen Dienstleistungen, des Fremdenverkehrs- und Freizeitgewerbes und der förderungswürdigen freien Berufe in benachteiligten Regionen (Programm zur Investitionsförderung in benachteiligten Regionen - IFBR -) vom 11.08.1993, Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 74 vom 14.09.1993, S. 1466
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. Juli 1994

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