Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Organisationsverfügung für die/den Beauftragte/n des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur

Historische Fassung

1.

Die Errichtung des/der Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (im Folgenden: Landesbeauftragte/r) basiert auf Artikel 1 § 5 Absatz 3 des Gesetzes über den Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 07. Juli 2009 (GVBl. I S. 190).

Der/Die Landesbeauftragte ist eine Einrichtung des Landes gemäß § 13 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuorganisation der Landesforstverwaltung des Landes Brandenburg vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 337).

2.

Die Einrichtung erhält die Bezeichnung “Beauftragte/r des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur“ und wird ins Abkürzungsverzeichnis des Landes Brandenburg als “LAkD“ (Landesbeauftragte/r Aufarbeitung kommunistische Diktatur) aufgenommen.

3.

Der/Die Landesbeauftragte hat seinen/ihren Sitz in Potsdam.

4.

Die Einrichtung untersteht der Dienst- und Rechtsaufsicht des für politische Bildung zuständigen Ministeriums. Der/Die Landesbeauftragte ist in Ausübung seiner/ihrer Dienstgeschäfte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

5.

Die von dem/der Landesbeauftragten wahrzunehmenden Aufgaben bestimmen sich nach § 2 des Brandenburgischen Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes.

6.

Dem/Der Landesbeauftragten stehen ab dem Haushaltsjahr 2010 die im Kapitel 05 070 etatisierten Stellen und Mittel zur Verfügung.

7.

Die Leiterin/Der Leiter des Landesbeauftragten ist Vorgesetze/r über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung. Sie/Er übt Dienstvorgesetztenfunktionen aus, soweit sie ihr/ihm durch das für politische Bildung zuständige Ministerium übertragen wurden.

8.

Der Leiter/Die Leiterin des Landesbeauftragten vertritt die Einrichtung nach außen.

9.

Die Organisationsverfügung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2010 in Kraft.

Potsdam, 21. Dezember 2009

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

In Vertretung

Burkhard Jungkamp

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. Dezember 2009 Abl. MBJS/10, [Nr. 1], S. 4
Außer Kraft getreten am 1. März 2010 durch Bekanntmachung vom 23. März 2016 Abl. MBJS/16, [Nr. 9], S. 193

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