Historische Fassung Steuerliche Behandlung der zentralen Versorgung mit Strom und Wasser in Kleingartenanlagen durch gemeinnützige Kleingartenvereine
Historische Fassung
Wasser- und Stromversorgungsunternehmen sind häufig nicht bereit, bei Kleingartenanlagen jeden Kleingärtner über eigene Zählereinrichtungen mit Strom und Wasser zu versorgen. Die Strom- und Wasserlieferungen erfolgen daher über zentrale Zähler an die Kleingartenvereine, die ihrerseits eine eigene Weiterberechnung an die Abnehmer vornehmen.
Es handelt sich dabei um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Nach übereinstimmender Auffassung von Bund und Ländern können Entscheidungen über die steuerliche Behandlung nur im Einzelfall erfolgen.
Ich halte es jedoch für zulässig, hinsichtlich der Wasserversorgung dann einen Zweckbetrieb anzunehmen (§ 65 AO), wenn trotz entsprechender Bemühungen das Wasserwerk nicht bereit ist, Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Kleingärtnern einzugehen.
Auf die Stromversorgung ist diese rechtliche Beurteilung nicht übertragbar.
(bekannt gegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 06.05.1993, S 0183 - 5 - St 122)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 13. April 1993 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen