Historische Fassung
Vordruckwesen
Verwendung von Kassenvordrucken
Historische Fassung
Aus gegebenem Anlass verweise ich bezüglich der Verwendung von Kassenvordrucken auf Nr. 2.1 VV zu § 70 LHO, wonach Kassenanordnungen nur auf den vom Minister der Finanzen herausgegebenen Vordrucken zu erteilen sind. Ist von anordnenden Stellen beabsichtigt, genehmigte Vordrucke mit anderen Vordrucken (z. B. mit neutralen Überweisungs- und Zahlscheinvordrucken) zu vereinigen, so ist vorherin jedem Fall die Genehmigung des Ministers der Finanzen einzuholen.
Ich bitte Sie, Ihren nachgeordneten Bereich auf die unbedingte Einhaltung der o. g. Vorschrift hinzuweisen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. März 1995 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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