Landesregierung Brandenburg

Richtlinien für die Aufbewahrung, Ausgabe und den Umgang mit Schusswaffen im Bereich der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg

Aktuelle Fassung

I.

Bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg sind keine Schusswaffen dienstlich zugelassen.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2015 (JMBl. S. 54) außer Kraft.

Potsdam, den 7. März 2018

Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

Stefan Ludwig

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 7. März 2018 JMBl/18, [Nr. 4], S. 26

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