Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst

Historische Fassung

I. Dienstgeschäfte

Die Dienstgeschäfte des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind:

  1. der Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst (III.)
  2. der Außendienst (IV.)
  3. der Innendienst (V.)
  4. die übertragenen Geschäfte (VI. 2.)
  5. sonstige Aufgaben (VII.)

II. Anwendung unmittelbaren Zwanges

Die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sind Vollzugsdienstkräfte des Landes Brandenburg und befugt, in Ausübung öffentlicher Gewalt im Rahmen der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar Zwang auszuüben.

III. Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst

Der Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst umfaßt:

  1. die Wahrnehmung des Dienstes in den Terminen und Sitzungen - auch außerhalb der Gerichtsstelle einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach den Weisungen des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit erforderlichenfalls aus eigenem Entschluß,
  2. die Vorführung der Gefangenen zu Terminen und Sitzungen sowie die zwangsweise Vorführung anderer Personen,
  3. die Bewachung der vorgeführten, in Haft genommenen oder auf besondere Anordnung zu beaufsichtigenden Personen innerhalb der Justizgebäude,
  4. die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden.

IV. Außendienst

Zum Außendienst gehören insbesondere folgende Verrichtungen:

  1. die Ausführung von Anweisungen, welche das Festhalten, die vorläufige Festnahme, die Vorführung oder Verhaftung einer Person sowie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betreffen, ferner die Hilfeleistungen bei solchen Maßnahmen; die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sollen in den vorstehenden Fällen nur tätig werden, wenn die hierfür zuständigen Dienstkräfte (Polizei, allgemeiner Vollzugsdienst, Gerichtsvollzieher) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im Einzelfall nicht herangezogen werden können,
  2. die Aushändigung und Zustellung von Schriftstücken, die Einziehung von Erkundigungen, die mündliche Übermittlung dienstlicher Mitteilungen und die Erledigung von Dienstgängen,
  3. die Abholung und Weiterbeförderung von Geldern, Wertsachen und Postsendungen.

V. Innendienst

1. Zum Innendienst gehören insbesondere folgende Verrichtungen:

1.1 die Besorgung des gesamten Aktenverkehrs, das Bereitstellen von Schreibmaschinen und sonstigen Geräten in Fällen notwendiger Hilfe sowie die im Dienstbetrieb sonst noch erforderlichen Verrichtungen innerhalb der Geschäftsräume und im Verkehr der einzelnen Dienststellen untereinander nach Weisung des Geschäftsleiters,

1.2 der Auskunftsdienst an den Eingängen der Dienstgebäude sowie der Fernsprechvermittlungsdienst, soweit dieser nicht anderen Kräften übertragen ist,

1.3 die Annahme und Verteilung der Eingänge, auch in besonders eingerichteten Briefannahmestellen,

1.4 der Absendedienst (Besorgung der Postsendung einschließlich der Verpackung und Versiegelung) und das Leeren der Briefkästen,

1.5 die Besorgung öffentlicher Aushänge und Bekanntmachungen an der Gerichtstafel,

1.6 die Mitarbeit im Büchereidienst,

1.7 die Mitarbeit bei der Verwaltung des Büro- und Schreibmaterials, des Verpackungsbedarfs sowie der Vordrucke,

1.8 die Besorgung der Hausdienstgeschäfte nach Maßgabe der hierüber erlassenen besonderen Vorschriften,

1.9 die Mitarbeit im Kassendienst nach näherer Weisung des Kassenleiters,

1.10 die Mitarbeit bei der Unterbringung der wegzulegenden Akten und bei der Verwaltung der weggelegten Akten,

1.11 die Mitarbeit bei der Aussonderung und Vernichtung der Akten, Register, Kalender usw.,

1.12 die Herstellung von Ablichtungen und Vervielfältigungen, soweit diese nicht anderen Kräften übertragen ist.

2. Geeigneten Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes können die unter 1.6, 1.7 und 1.10 aufgeführten Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

VI. Geschäftsverteilung und Übertragung besonderer Geschäfte

1. Sind bei einer Behörde mehrere Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes tätig, so bestimmt der Behördenleiter einen Beamten zum Leiter der Wachtmeisterei und dessen Vertreter. Dem Leiter der Wachtmeisterei bzw. seinem Vertreter obliegt die Verteilung aller Geschäfte des Justizwachtmeisterdienstes, soweit die Verteilung nicht allgemein geregelt ist, ferner die Anleitung neu eintretender Kräfte, die Entgegennahme der bei Zustellungen von Amts wegen durch den Justizwachtmeister abzusendenden oder auszuhändigenden Schriftstücke sowie die Prüfungen und Rücklieferungen der über die Erledigung aufgenommenen Urkunden und Berichte.

Den Anordnungen des Leiters der Wachtmeisterei bzw. seines Vertreters haben die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes bis zu einer anderweitigen Bestimmung des Behördenleiters oder des Geschäftsleiters Folge zu leisten.

2. Soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, können den nach 1. berufenen oder bestimmten Beamten nach näherer Weisung des Behördenleiters übertragen werden:

2.1 die Verwaltung der Postwertzeichen und des Gebührenfreistemplers sowie die Führung der dafür vorgesehenen Nachweisungen,

2.2 die Verwaltung der Kostenmarkenverkaufsstelle,

2.3 die Führung des Eingangsbuches über Wert- und Einschreibesendungen, die Vollziehung der Quittungen über eingehende Wert- und Einschreibesendungen sowie die Führung der Nachweisungen über ausgehende Wert- und Einschreibesendungen,

2.4 die Verwaltung der Auszahlungsstellen nach den Bestimmungen der Nr. 24.5 der Anlage 1 zu Nr. 3.7 zu § 79 LHO,

2.5 die Wahrnehmung der Aufgaben der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieher-Aufträge,

2.6 die Verwahrung der Überführungsstücke und Fundsachen sowie die Führung der Liste gemäß § 9 AktOBbg.,

2.7 das Führen von Dienstkraftfahrzeugen, soweit nicht ein Berufskraftfahrer zur Verfügung steht (§ 21 KfzRL).

3. Die in 1. und 2. bezeichneten Aufgaben und Befugnisse können bei entsprechend großem Geschäftsanfall auf mehrere Beamte des Justizwachtmeisterdienstes übertragen werden.

VII. Sonstige Aufgaben

Die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sind verpflichtet, auf Weisung sonstige Aufgaben - auch anderer Dienstzweige im Betreibungsdienst und bei anderen Justizbehörden - zu übernehmen.

VIII. Aufsicht

Die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes haben den Anordnungen des Geschäftsleiters Folge zu leisten, solange der Behördenleiter nicht andere Weisung gibt.

IX. Dienstkleidung

Die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sind verpflichtet, bei ihren amtlichen Verrichtungen die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen, soweit nicht der Behördenleiter für den Einzelfall etwas anderes bestimmt.

X. Dienstbesprechungen

1. Bei jedem Gericht und bei jeder Staatsanwaltschaft sind vierteljährlich alle Kräfte des Justizwachtmeisterdienstes durch den Geschäftsleiter zu einer Dienstbesprechung einzuberufen. In dieser Dienstbesprechung sind die für den Justizwachtmeisterdienst bestehenden Vorschriften zu erörtern, insbesondere soweit sich bei ihrer Anwendung Mängel gezeigt oder Schwierigkeiten ergeben haben. Daneben sind allgemeine Fragen der Praxis und die für den Justizwachtmeisterdienst bedeutsamen neu ergangenen oder geänderten Bestimmungen zu behandeln sowie das bisherige Wissen zu vertiefen.

2. Aus besonderem Anlaß können weitere Dienstbesprechungen durchgeführt werden.

XI. Persönlicher Anwendungsbereich

Diese Dienstordnung findet auch auf nichtbeamtete Kräfte Anwendung, die mit den Aufgaben nach dieser Dienstordnung betraut werden.

XII. Inkrafttreten

Die Allgemeine Verfügung tritt am 1. April 1993 in Kraft.

Der Minister der Justiz

Dr. Bräutigam

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. März 1993 JMBl/93, [Nr. 3/4], S. 48
Außer Kraft getreten am 1. August 2011 durch Allgemeine Verfügung vom 22. Juni 2011 JMBl/11, [Nr. 7], S. 61

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