Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2024 - Landeshaushalt - Runderlass des Ministeriums der Finanzen und für Europa vom 20. November 2024 (Jahresabschlusserlass 2024 - JAE 2024)

Historische Fassung

Für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2024 wird, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof, bestimmt:

1. Annahme von Kassenanordnungen im Jahreswechsel

1.1 Letzter Anordnungs- und Zahlungstag im Kalenderjahr 2024

1.1.1 Zahlungen werden verfahrenstechnisch in dem Haushaltsjahr gebucht, in dem sie eingehen oder geleistet werden. In Einzelfällen gebotene Umbuchungen zwischen den Haushaltsjahren erfolgen manuell und können ausschließlich in enger Abstimmung mit der Landeshauptkasse Potsdam (LHK) durchgeführt werden. Auf die Nr. 7.5 des Haushaltwirtschaftsrundschreibens 2024 (HWR 2024) vom 28. Dezember 2023 wird Bezug genommen.

1.1.2 Mit dem am 30. Dezember 2024 (letzter Bankarbeitstag des Jahres) ausgeführten Zahllauf der LHK werden alle Auszahlungen mit Zahlungsfristen bis einschließlich 31. Dezember 2024 für das Haushaltsjahr 2024 bedient.

1.1.3 In dem HKR-Verfahren SAP freigegebene Auszahlungsanordnungen für das Haushaltsjahr 2024 werden bis zum 27. Dezember 2024, 12:00 Uhr von der LHK angenommen. Zu einem späteren Zeitpunkt freigegebene Auszahlungsanordnungen finden verfahrenstechnisch keine Berücksichtigung im letzten Zahllauf des Jahres und werden frühestens am 02. Januar 2025 zulasten des Haushaltsjahres 2025 bewirkt.

1.1.4 Der letzte Einzahlungstag (Kontoauszug) für das Haushaltsjahr 2024 ist der 31. Dezember 2024

1.1.5 Die Schnittstellen liefern letztmalig am 19. Dezember 2024 bis Dienstschluss Daten an das HKR-Verfahren SAP.

1.1.6 Unterlagen zu Allgemeinen Zahlungsanordnungen zu dem Kassenverfahren der taggleichen Zahlbarmachung (Zahlungen) werden bis zum 27. Dezember 2024, 12:00 Uhr von der LHK angenommen (Vereinbarungen mit der ILB).

1.1.7 Kassenanordnungen des MdFE im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Liquidität des Landes werden bis zu dem Kontenausgleich der Landeskonten am 30. Dezember 2024 von der LHK angenommen. Die Zahlungsaufträge sind der LHK rechtzeitig mitzuteilen.

1.2 Ausnahmen gemäß § 72 LHO: Buchung nach Haushaltsjahren

1.2.1 Unterlagen zur Buchung des Jahresergebnisses aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der BBG werden von der LHK bis zum 08. Januar 2025 angenommen.

1.2.2 Kassenanordnungen für Zahlungen im Zusammenhang mit der Zuführung von Personalverstärkungsmitteln an die Landesbetriebe werden von der LHK bis zum 08. Januar 2025 angenommen.

1.2.3 Kassenanordnungen zur Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX in das neue Haushaltsjahr (Kapitel 07 060 Titel 919 70) werden bis von der LHK zum 23. Januar 2025 angenommen.

1.2.4 Kassenanordnungen zur Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel des Ausgleichsfonds (Ausbildungsfonds) nach dem Gesetz über Pflegeberufe (Kapitel 07 090 Titel 919 60) in das neue Haushaltsjahr werden von der LHK bis zum 23. Januar 2025 angenommen.

1.2.5 Kassenanordnungen für die Rückzahlung zu viel vereinnahmter Bundesmittel bei Kapitel 08 050 Titel 331 61 (Zuweisungen des Bundes für die Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)) werden bis zum 14. Januar 2025 von der LHK angenommen.

1.2.6 Kassenanordnungen für die Rückführung der Rückflüsse von Fördermitteln und Zinsen an den Bund bei Kapitel 08 050 Titel 119 61 (Zuschüsse und Zuweisungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)) werden bis zum 14. Januar 2025 von der LHK angenommen.

1.2.7 Kassenanordnungen für die Rückführung der pandemiebedingten Zuschüsse und Zinsen an den Bund bei Kapitel 08 020 Titel 119 90 sind bis zum 14. Januar 2025 von der LHK anzunehmen.

1.2.8 Kassenanordnungen für die Rückzahlung zu viel vereinnahmter Bundesmittel bei Kapitel 20 090 Titel 331 60 sind bis zum 15. Januar 2025 von der LHK anzunehmen.

1.2.9 Kassenanordnungen für die Rückzahlung zu viel vereinnahmter Bundesmittel bei Kapitel 02 010 Titel 231 66 sind bis zum 15. Januar 2025 von der LHK anzunehmen.

1.2.10 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Bildung der unter Nummer 2.2 genannten Rücklagen sind von der LHK entsprechend der Terminfestlegung des MdFE anzunehmen.

1.2.11 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Sondervermögens „Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg“ sind von der LHK entsprechend der Terminfestlegung des MdFE anzunehmen.

1.2.12 Über die vorgenannten Termine hinaus sind Auszahlungen nur in absolut unabweisbaren Ausnahmefällen möglich. Hierfür ist ein schriftlicher, von der jeweiligen Hausleitung des jeweiligen Ministeriums gezeichneter Antrag an die Leitung des MdFE zu richten. Nicht über diesen Weg gestellte Anträge werden zurückgegeben.

2. Bildung der Rücklagen

2.1 Die für die Berechnung der Rücklagen erforderlichen Buchführungsergebnisse werden den Ressorts unmittelbar nach Abschluss der Bücher (vorläufiger Jahresabschluss 2024) per 16. Januar 2025 zum 17. Januar 2025 in SAP-BW - BW Portal - Haushaltsabschlüsse - Berichte für Monats- und Jahresabschlüsse (Abschlussperioden: V_JA) bereitgestellt.

2.2 Die Bildung der Rücklagen sind

  • gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 HG 2023/2024 und
  • gemäß Haushaltsvermerken durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für den Haushalt (BdH) der zuständigen obersten Landesbehörden

bis zum 7. Februar 2025 beim MdFE zu beantragen.

Für die Einzelpläne 01, 13 und 14 ist die Bildung der Rücklagen in § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 HG 2023/2024 geregelt. Die rücklagefähigen Beträge sind dem MdFE bis zum 7. Februar 2025 mitzuteilen.

Zu diesem Termin sind dem MdFE zunächst nur die anhand der entsprechenden Formblätter erstellten Berechnungen der rücklagefähigen Beträge zu übersenden. Das weitere Verfahren, insbesondere die Terminsetzungen zur Buchung der Rücklagen, wird das MdFE rechtzeitig bekannt geben.

Einzelheiten zur Rücklagenbildung werden in besonderen Verwaltungsvorschriften des MdFE zum Ende des Jahres geregelt.

3 Form der Einreichung der Kassenanordnungen

3.1 Die genannten Termine beziehen sich auf den Eingang der Kassenanordnungen als Datensatz und - in den besonders geregelten beziehungsweise zugelassenen Fällen - per Mail oder in Papierform.

3.2 Die Kassenanordnungen gemäß den Nummern 1.2. und 2 sind der LHK zum Zwecke der manuellen Verbuchung zwingend unverzüglich per E-Mail weiterzuleiten. Die im HKR-Verfahren SAP angeordneten Beträge werden anderenfalls nicht im alten Haushaltsjahr verbucht. Darüber hinaus sind die weiteren Ausführungsfestlegungen und die Ausführungstermine des MdFE zu beachten.

3.3 Für die Arbeit im HKR-Verfahren SAP sind die Arbeitsanweisungen und Termine der Systemverantwortlichen zu beachten (Anlagen 1a und 1b).

4. Fristen für die buchungsmäßige Behandlung von Verwahrungen, Vorschüssen und Titelkorrekturen im Haushaltsjahr 2024

4.1 Letzter Buchungstag zur Auflösung von Verwahrungen und Vorschüssen im Haushaltsjahr 2024 ist der 30. Dezember 2024 (letzter Arbeitstag des Jahres).

4.2 Titelverwechslungen (Nr. 4.1 VV zu § 35 LHO), die nicht rechtzeitig erkannt wurden, können nur bis zum 15. Januar 2025 (Dienstschluss) durch Umbuchungen berichtigt werden. Dabei ist VV Nr. 4.3 zu § 35 LHO strikt zu berücksichtigen. Werden nach dem 15. Januar 2025 noch unbedingt zu korrigierende Titelverwechslungen festgestellt, ist eine Korrektur nur mit Einwilligung des MdFE möglich. Die Anträge sind entsprechend Nr. 1.2.12 dieses Erlasses einzureichen.

5. Übernahme der offenen Sollstellungen im HKR-Verfahren SAP

Die Übernahme der offenen Sollstellungen in das Haushaltsjahr 2025 (Obligovortrag) erfolgt im Zeitraum vom 2. bis 7. Januar 2025. Danach sind für das Haushaltsjahr 2024 rückwirkende Solländerungen nur für die in Nr. 7.5 des HWR 2024 vom 28. Dezember 2023 genannten Einnahmebuchungen zulässig.

6. Letzter Buchungstag, Jahresabschluss und Einzelnachweisungen der Finanzkassen

6.1 Letzter Buchungstag ist der 23. Dezember 2024. Alle am 23. Dezember 2024 (vormittags) vorliegenden Kontoauszüge und Zahlungseingänge (Nachweisung VZ und Zahlungsmittel) sowie die unklaren Fälle aus dem EZÜ-Verfahren sind zur Buchung für das Haushaltsjahr 2024 anzuweisen, d.h. sie sind bis zum Tagesschnitt vollständig zu erfassen.

6.2 Der Jahresabschluss für die Erhebungsstellen der Finanzämter, der durch das Technische Finanzamt Cottbus am 27. Dezember 2024 erstellt wird, beinhaltet sämtliches Beleggut, das den Kassenbestand bis zum 23. Dezember 2024 dokumentiert.

6.3 Die Abschlussnachweisungen der Finanzämter sowie die ausgezahlten Kindergeldbeträge werden der LHK im Verfahren BIENE-Kassenabschluss bereitgestellt und sind dort abrufbar.

6.4 Durch die Erhebungsstellen der Finanzämter bzw. das Technische Finanzamt wird eine Ausfertigung der im IABV-Verfahren erzeugten Einzelnachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse sowie eine Zusammenstellung der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse gemäß Anlage 2 erstellt. Die Unterlagen sind der LHK bis spätestens 20. Januar 2025 zuzuleiten.

7. Abschluss der Kassenbücher

Die Kassenbücher für das Haushaltsjahr 2024 sind bei der LHK aufgrund der gesonderten Mitteilung des Ministeriums der Finanzen und für Europa abzuschließen.

8. Vorlage der Abschlussnachweisungen

8.1 Die Abschlussnachweisungen liegen der LHK vor:

8.1.1 Am 3. Januar 2025 in Form einer kumulierten Sachbuchdatei (per Buchungsschluss 2. Januar 2025),

8.1.2 Am 17. Januar 2025 erfolgt der vorläufige Jahresabschluss 2024 (per Buchungsschluss 16. Januar 2025),

8.1.3 sowie entsprechend der Terminfestsetzung des MdFE (siehe Nummer 7) der Abschlussnachweis für den Haushaltsvollzug 2024.

9. Einnahme- und Ausgabeübersichten

9.1 Einnahme- und Ausgaben per Titelübersichten

Die zum Jahresabschluss zu erstellenden Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) sind nach Einzelplänen sowie nach Einnahmen und Ausgaben zu trennen.

9.1.1 In den Titelübersichten sind die Summen aller Titel aufzuführen.

9.1.2 Die Titelübersichten sind wie folgt zu bescheinigen:

„Die Titelübersicht wurde auf Grundlage der in einem automatisierten Buchführungsverfahren gespeicherten Ergebnisse des Sachbuchs Haushalt erstellt.“

9.2 Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben

Zur Unterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis wird den obersten Landesbehörden unmittelbar nach Fertigstellung eine auf der Grundlage des Sachbuchs Gesamthaushalt der LHK gefertigte Zusammenstellung der bei den einzelnen Titeln nachgewiesenen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben als Excel-Datei in SAP-BW bereitgestellt. Die Mehr- und Mindereinnahmen und -ausgaben sind im Bericht ausgewiesen.

9.3 Nachweisungen über nicht abgewickelte Verwahrungen und Vorschüsse

Nachstehende Nachweisungen sind der LHK bis zum 20. Januar 2025 zuzuleiten und dort zu Prüfungszwecken vorzuhalten:

9.3.1 Die Dienststellen erstellen eine Liste ihrer nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse je Finanzstelle und Verwahrdebitor der sonstigen Verwahrungen (bewirtschaftete Verwahrungen 90.7XX.2XXXX.XX) bzw. je Finanzstelle und Vorschusskreditor der bewirtschafteten Vorschüsse. Diese Listen sind auszudrucken. Die Richtigkeit ist durch Unterzeichnung des Nachweises zu bestätigen.

9.3.2 Die LHK erstellt ebenfalls eine Liste der Einzelnachweisungen der offenen Verwahrungen und Vorschüsse aus dem HKR-Verfahren SAP entsprechend ihrer Aufgabenstellung sowie allen allgemeinen Verwahrfinanzpositionen (90.7XX.1XXXX.XX). Sie leitet dem MdFE mit den Rechnungsnachweisungen eine nach Einzelplänen vorgenommene Zusammenstellung über die insgesamt bis zum Jahresabschluss noch nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse zu. Die Zusammenstellung muss eine Unterscheidung nach Art der Verwahrungen beinhalten.

9.3.3 Es wird darauf hingewiesen,

9.3.3.1 dass nicht abgewickelte allgemeine Verwahrungen und Vorschüsse automatisch in das neue Haushaltsjahr 2025 übernommen werden; die Salden (Bestände) der bewirtschafteten Verwahrungen und Vorschüsse werden nach dem endgültigen Jahresabschluss ins neue Haushaltsjahr übernommen.

9.3.3.2 dass für die Übertragung von Vorschüssen über das zweite auf ihre Entstehung folgende Haushaltsjahr hinaus nach § 60 Abs. 1 LHO die Einwilligung des MdFE erforderlich ist.

9.4 Nachweis über nicht abgerechnete Abschlagsaus- und Vorauszahlungen

Gemäß Nr. 1.2.2 der Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO sind die bis zum Jahresabschluss nicht abgerechneten Abschlagsaus- und Vorauszahlungen in Nachweisungen zu übernehmen, die den Rechnungsnachweisungen der LHK zum Jahresabschluss beizufügen sind. Unter Abschlagsaus- und Vorauszahlungen sind Teilzahlungen auf geldliche Ansprüche zu verstehen, die zwar dem Grunde nach, aber noch nicht endgültig der Höhe nach feststehen. Es sind in der Regel Zahlungen auf bereits erbrachte Teilleistungen eines Gesamtwerkes oder einer Gesamtlieferung (z. B. Reisekosten). Zu den nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen zählen auch die nicht durch eine Jahresabrechnung abgerechneten Zahlungen für Gas, Wasser, Abwasser und Strom.

Nr. 1.5 der Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO ist zu beachten.

Die Ressorts sind angehalten, der LHK bis zum 20. Januar 2025 die vollständigen Nachweisungen der offenen Abschlagsaus- und Vorauszahlungen für alle Dienststellen des Einzelplans zu übersenden.

9.4.1 Die Listen sind wie folgt zuzuarbeiten:

9.4.1.1 Dienststellen, die im HKR-Verfahren SAP arbeiten und bei denen die Voraussetzungen gegeben sind, haben die Listen zu offenen Abschlagsauszahlungen aus dem ADV-Verfahren heraus zu erstellen (Anlage 3a). In Bezug auf die Arbeit im HKR-Verfahren ist über die Transaktion FMZ3 - Belegselektion die entsprechende Liste zu erstellen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufsummierten Liste ist durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für den Haushalt zu bestätigen.

9.4.1.2 Für Dienststellen, die der LHK im HKR-Verfahren zuarbeiten, bei denen jedoch die Voraussetzung zur Erstellung der Listen aus dem Verfahren nicht gegeben ist, gilt das Nachstehende:

Bei manueller Zuarbeit an die LHK ist die Liste der offenen Abschlagsaus- und Vorauszahlungen durch den Bewirtschafter unter Beachtung der Nr. 1.2.2 der Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO manuell zu erstellen (Anlage 3b). Die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufsummierten Liste sind durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für den Haushalt zu bestätigen. Für die Rechnungsprüfung sind auch die manuell erstellten Nachweisungen der bis zum Jahresabschluss nicht abgerechneten Abschlagsaus- und Vorauszahlungen getrennt nach Buchungsstellen zu erfassen und zu summieren.

9.4.2 Fehlanzeige je Dienststelle ist erforderlich.

9.4.3 Die Nachweisungen der nicht schlussgerechneten Aufträge für Baumaßnahmen des Investitionsplans Teil A und B sowie der Bauunterhaltung des Einzelplans 12, TG 61 sind vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) im SAP-System zu führen.

9.5 Nachweis über nicht realisierte Einnahmen

Die Listen über nicht realisierte Einnahmen sind durch die Dienststellen nach der SAP-Arbeitsanweisung und dem im Verfahren vorgegebenen zentralen Layout per 31. Dezember 2024 zu erstellen und nach Finanzstellen sortiert für Prüfungszwecke vorzuhalten.

Für die am Zentralen Forderungsmanagement teilnehmenden Ressorts werden die Listen der offenen Forderungen durch die LHK erstellt und von ebendieser für Prüfungszwecke vorgehalten.

In diesen Listen sind auch die nach Nr. 2.1 und 3.1 der Anlage 24 zu VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO zu behandelnden Kleinbeträge enthalten, die entsprechend § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO niederzuschlagen sind. Es liegt in der Verantwortung der mittelbewirtschaftenden Stelle oder bei entsprechender Aufgabenübertragung der LHK, eine Entscheidung über die Niederschlagung der Beträge auf Grundlage der Kleinbetragsregelung herbeizuführen. Die niederzuschlagenden Kleinbeträge sind aus verfahrenstechnischen Gründen mit der Belegart „SK“ im HKR-System auszubuchen. Die Ausbuchung hat frühestens nach dem Jahresabschluss 2024, jedoch spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen.

Ein Druckexemplar ist mit einem Erledigungsvermerk betreffs Maßnahmen gemäß § 59 LHO sowie Nr. 2.1 und 3.1 der Anlage 24 zu VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO zu versehen und für Prüfungszwecke bei der Dienststelle bzw. der LHK vorzuhalten.

10. Rechnungsnachweisungen - Aufstellung und Vorlage

10.1 Die LHK hat für jedes Kapitel eine Rechnungsnachweisung aufzustellen. Nr. 1.3 der Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO ist zu beachten.

10.2 Jede Rechnungsnachweisung ist dreifach auszufertigen.

10.2.1 Die LHK hat dem Landesrechnungshof eine Ausfertigung der von ihr aufgestellten Rechnungsnachweisung in Papierform und zusätzlich in elektronischer Form (PDF-Dateien) unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

10.2.2 Eine Ausfertigung ist dem MdFE vorzulegen.

10.2.3 Eine weitere Ausfertigung ist von der LHK den zur Prüfung vorzulegenden Einzelrechnungen beizufügen.

11. Aufstellung und Prüfung der Einzelrechnungen

Die für das Haushaltsjahr 2024 zu legenden Einzelrechnungen werden spätestens im April 2025 fertiggestellt. Die rechnungslegende LHK und die anderen an der Rechnungslegung mitwirkenden Stellen (Nr. 2. der Anlage 31 zu VV Nr. 4.6.3 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO) halten die Rechnungen zur Anforderung durch den Landesrechnungshof bereit.

12. Haushaltsreste und Vorgriffe

12.1 Nach § 45 Abs. 2 LHO können bis zur Höhe der bei den übertragbaren Ausgaben am Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen mit Einwilligung des MdFE Ausgabereste gebildet werden. Bei der Bildung der Ausgabereste ist die in § 45 Abs. 2 LHO vorgeschriebene zeitliche Begrenzung der Übertragbarkeit einzuhalten. Hiervon lässt das MdFE für Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes, für Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen und für ggf. aus der erforderlichen Landeskofinanzierung gebildete Ausgabereste, eine Ausnahme zu. Das MdFE kann darüber hinaus in Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen. Die zuständigen Fachreferate des MdFE weisen in ihren Einwilligungsschreiben zur Bildung der Ausgabenreste gesondert auf den Sachverhalt der Ausnahme zur Verfügbarkeit gem. § 45 Abs. 2 LHO hin. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die auf zwei Jahre befristete Verfügbarkeit für Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes, für Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen und für ggf. aus der erforderlichen Landeskofinanzierung gebildete Ausgabereste nicht anzuwenden ist. Für eine nach § 45 Absatz 4 LHO zugelassene Übertragbarkeit von Ausgaben in Einzelfällen gilt die befristete Verfügbarkeit von zwei Jahren. Die zweckentsprechende Verwendung, z. B. durch den Bund oder die EU bereitgestellter Drittmittel, ist nur dann gesichert, wenn auch der erforderliche Landesanteil aufgebracht werden kann. Die Beschränkung auf die Restebildung bei übertragenen Ausgaben bleibt unberührt. Zu beachten sind die VV zu § 45 LHO. Für Ausgaben, die der Budgetierung unterliegen, ist eine Bildung von Ausgaberesten nicht möglich.

12.2 Die Bildung von Ausgaberesten darf nur beantragt werden, soweit dies bei Anlegung eines strengen Maßstabes an eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung notwendig ist. Sie dienen mit Ausnahme der Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes sowie der Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen ausschließlich der Fortführung bereits begonnener Maßnahmen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch für nicht in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren jedes Jahr erneut die Einwilligung des MdFE in die Bildung und die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste gemäß § 45 Abs. 2 LHO beantragt werden muss.

12.3 Reste (+) und Vorgriffe (-) sind auf volle 50 EURO abzurunden. Einnahmereste (-), Reste aus zweckgebundenen Einnahmen und aus Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes werden in voller Höhe übertragen.

12.4 Die Beauftragten des Haushalts der zuständigen Ministerien berechnen die Anträge auf zu bildende Ausgabereste und Vorgriffe nach dem Formblatt gemäß Anlage 4a gesondert für jeden betroffenen Titel. Zur besseren Veranschaulichung hinsichtlich der Berechnung der Ausgabereste enthält die Anlage 4a beispielhaft Beträge. Abweichungen vom o. g. Formblatt sind ausführlich zu begründen und werden nur in Ausnahmefällen zugelassen. Die entsprechenden Anträge sind dabei zusätzlich ausführlich zu begründen. In Anlage 4b sind Ausgabereste aus zweckgebundenen Einnahmen mit einem „A“ zu kennzeichnen. Spätestens bis zum 7. Februar 2025 sind die Anlagen 4a und 4b jeweils in einfacher Ausfertigung dem MdFE zu übersenden.

Fehlanzeige ist erforderlich.

13. Dokumentation zum Jahresabschluss

Durch die Beauftragten des Haushalts sind alle eingetretenen Veränderungen durch Haushaltswirtschaftsschreiben bei der Ausführung des Haushaltsplanes 2024 sowie die mit diesem Erlass geforderten Angaben mit den begründenden Unterlagen in einer Dokumentation zu erfassen und nachzuweisen.

14. Beiträge zur Landeshaushaltsrechnung

Die Beiträge für die Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 2024 werden zu einem späteren Zeitpunkt angefordert. Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind die Übersichten nach § 85 LHO und gegebenenfalls weitere angeforderte Aufstellungen beizufügen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift
Außer Kraft getreten am 30. November 2025

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