Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Investitionszulagenrechtliche Behandlung der Wasser- und Abwasserzweckverbände

Historische Fassung

Gemäß § 1 des Investitionszulagengesetzes haben Steuerpflichtige i. S. d. Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes Anspruch auf Investitionszulage, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer nach § 5 KStG befreit sind.

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen nach § 1 KStG u. a. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebene Wasserversorgung ist ihrer Tätigkeit nach ein Betrieb gewerblicher Art. Nicht dazu gehören gemäß § 4 Abs. 5 KStG die Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit ihren Betrieben gewerblicher Art investitionszulagenberechtigt (Tz. 24 des BMF-Schreibens vom 28.08.1991, BStBl I 1991, 768).

Die Abwasserbeseitigung ist ihrer Art nach eine hoheitliche Tätigkeit, für die juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht zulagenberechtigt sind.

Gegen die Ablehnung der Investitionszulage für die im Abwasserbereich getätigten Investitionen sind beim Finanzgericht des Landes Brandenburg unter den Aktenzeichen 3 K 519/95 I und 3 K 1027/95 I Klageverfahren anhängig, in denen der Antragsteller (Zweckverband) die Tätigkeit der Abwasserbeseitigung als nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen qualifiziert, mit der Folge, dass die Abwasserbeseitigung nicht als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 5 KStG, sondern als steuerplichtiger Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG zu beurteilen wäre.

Ich bitte, auch weiterhin nach der bisherigen Verwaltungsauffassung zu verfahren. Es bestehen jedoch keine Bedenken, in gleichgelagerten Fällen Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. Dezember 1995

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