Historische Fassung Grundsteuer - Neu- bzw. Nachveranlagung des Steuermessbetrages wegen Wegfalls von Grundsteuerermäßigungen oder Grundsteuerbefreiungen
Historische Fassung
Aus gegebenem Anlass bitte ich die Finanzämter auf Folgendes hinzuweisen:
Vorschriften der bisherigen Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere über die Befreiung und Ermäßigung von der Grundsteuer, haben letztmals für das Kalenderjahr 1990 Bedeutung. Ab 1. Januar 1991 gelten im Beitrittsgebiet die gleichen Befreiungen nach dem Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 wie in den alten Bundesländern.
Ab 1. Januar 1991 entfällt daher für die Fälle im Sinne des § 58 Grundsteuerdurchführungsverordnung 1937, wonach der an sich maßgebende Steuermessbetrag nur zu 3/4 angesetzt wird, die gesetzliche Grundlage. Entsprechendes gilt auch für andere gewährte Grundsteuerbefreiungen oder Ermäßigungen, für die es im GrStG vom 7. August 1973 keine Grundlage gibt.
In diesen Fällen ist für die bewerteten Grundstücke, für die zum 1. Januar 1990 ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt war, auf den 1. Januar 1991 eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages vorzunehmen. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrStG. Die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung (§ 169 ff Abgabenordnung) sind zu beachten.
Ist auf einen Feststellungszeitpunkt vor dem 1. Januar 1991 zwar ein Einheitswert, jedoch kein Grundsteuermessbetrag festgestellt worden, da der Einheitswert wegen Befreiung von allen Steuern zeitweise keine Bedeutung hatte (ruhende Einheitswerte), ist der Grundsteuermessbetrag unter Wiederverwendung und ggf. Fortschreibung des Einheitswertes auf den 1. Januar 1991 nachträglich zu veranlagen (§ 18 Abs. 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 Nr. 2 GrStG). Die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung (§ 169 ff AO) sind auch hier zu beachten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 20. Februar 1992 | ||
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