Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern
Aktuelle Fassung
Die Landesjustizverwaltungen haben die nachstehende Vereinbarung getroffen, die nach ihrer Nummer 3 am 1. April 2012 in Kraft getreten ist.
I.
Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern
- Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten können auch mit Abdrucken von Gerichtskostenstemplern eines anderen Landes entrichtet werden, sofern diese von allen Landesjustizverwaltungen gemeinsam als Zahlungsnachweis zugelassen oder anerkannt worden sind. Für die Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen und anderen nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung einzuziehenden Ansprüchen dürfen Abdrucke von Gerichtskostenstemplern eines anderen Landes nicht verwendet werden.
- Die Länder sehen davon ab, sich gegenseitig einen Ausgleich zu gewähren.
- Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung beim Niedersächsischen Justizministerium eingegangen ist. Das Niedersächsische Justizministerium teilt den anderen Beteiligten den Zeitpunkt des Eingangs der letzten unterzeichneten Vereinbarung mit. Gleichzeitig tritt die bisherige Freizügigkeitsvereinbarung außer Kraft.
Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt.
II.
- Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.
- In Abschnitt I. tritt die Nummer 6 der Allgemeinen Verfügung der Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 4. Mai 2004 (JMBl. S. 51) mit Ablauf des 31. März 2012 außer Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern vom 14. Juli 1995, bekannt gegeben mit Erlass des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 23. Oktober 1995 (5250-I.2), außer Kraft.
Potsdam, den 20. Juli 2012
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 20. Juli 2012 |
JMBl/12, [Nr. 8], S. 66, Bek.v. 09.03.2023 JMBl/23 [Nr. 4], S.73; Bek.v. 13.09.2023 JMBl/23 [Nr. 10], S.158; Bek.v. 19.12.2024 JMBl/25 [Nr. 1], S.3; Bek.v. 24.04.2025 JMBl/25 [Nr. 5], S.37; Bek.v. 17.05.2025 JMBl/25 [Nr. 6], S.47; Bek.v. 21.07.2025 JMBl/25 [Nr. 8], S.62; Bek.v. 22.08.2025 JMBl/25 [Nr. 9], S.76 |
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