Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Veräußerung von nach § 6 Abs. 6 a Vermögensgesetz (VermG) zurückgegebenen Grundstücken eines stillgelegten Unternehmens
Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels

Historische Fassung

Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern Ausgabe 18/94

Ist ein Unternehmen stillgelegt und dessen Rückgabe deshalb nicht möglich, kann der Berechtigte die Rückgabe einzelner, noch vorhandener Wirtschaftsgüter verlangen (§ 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG). In diesem Fall stellt die Rückgabe einzelner Wirtschaftsgüter eines stillgelegten Unternehmens einen Unterfall der Unternehmensrückgabe dar, der steuerlich nach den für die Unternehmensrückgabe geltenden Grundsätzen zu behandeln ist.

Die Unternehmensrückgabe an Berechtigte im Beitrittsgebiet setzt das Wiederaufleben des regelmäßig erloschenen Unterneh-mensträgers "in Nachliquidation" voraus (§ 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG). Die Rückgabe des Unternehmens erfolgt sodann in das Be-triebsvermögen des Berechtigten (Tz. 79, BMF, Schreiben vom 10.05.1994, IV B 2 - S 1901 - 56/94, BStBl I 1994, S. 286 [zur Frage der Unternehmensrückgabe nach dem VermG]). Werden ein-zelne Wirtschaftsgüter eines stillgelegten Unternehmens zurückgegeben, ist regelmäßig zu unterstellen, dass die Wirtschaftsgüter unmittelbar nach der Rückgabe entnommen oder an die Gesell-schafter und Mitglieder des nur zum Zwecke der Unternehmens-rückgabe wieder aufgelebten Berechtigten verteilt werden und das Unternehmen danach endgültig aufgegeben wird bzw. der Un-ternehmensträger endgültig erlischt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Tätigkeit des Berechtigten in der Folgezeit als Gewer-bebetrieb anzusehen ist (Tz. 80 des BMF-Schreibens vom 10.05.1994, a. a. O.).

Ob mit der Weiterveräußerung von zurückerhaltenen Grundstücken eines stillgelegten Unternehmens im o. a. Sinne ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wird oder die Weiterveräußerung zur privaten Vermögensverwaltung rechnet, ist nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 20.12.1990 (BMF, Schreiben vom 20.12.1990, IV B 2 - S 2240 - 61/90, BStBl I 1990, S. 884) zu entscheiden. Soweit Privatpersonen Grundstücke veräußern, kommt es hiernach für die Frage der gewerblichen Betätigung wesentlich auf die Dauer der Nutzung vor der Veräußerung an (Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 20.12.1990, a. a. O.). In den Fällen der Weiterveräußerung von zurückerhaltenen Grundstücken eines stillgelegten Unternehmens bestehen dabei im Hinblick auf die Berechnung der Nutzungsdauer vor der Veräußerung keine Bedenken, die Zeit der Schädigung als unschädliche Besitzzeit des Veräußerers anzusehen, es sei denn, die Ansprüche nach dem VermG wurden zuvor entgeltlich erworben (vgl. Tzn. 86 u. 87 des BMF-Schreibens vom 10.05.1994, a. a. O.).

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 27. Juni 1994

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