Landesregierung Brandenburg

Führung der elektronischen Registerakte in Gesellschaftsregistersachen

Aktuelle Fassung

Aufgrund des § 1 Absatz 1 der Gesellschaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 der Handelsregisterverordnung wird bestimmt:

I.

1 Elektronische Aktenführung

Die Akten in Gesellschaftsregistersachen werden ab dem 1. Januar 2024 elektronisch geführt.

2 Anwendbarkeit der Registerverordnung

Die Vorgaben des Abschnittes I der Registerverordnung vom 12. Juni 2014 (GVBl. II Nr. 34) gelten entsprechend. Der Vermerk nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Registerverordnung hat den Anforderungen des § 9 Absatz 3 und 4 der Handelsregisterverordnung zu genügen.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Potsdam, den 4. Januar 2024

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. Januar 2024 JMBl/24, [Nr. 1], S. 3

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