Historische Fassung Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg (GstO-VG)
Historische Fassung
I.
1.
(1) Die Geschäftsstelle (§ 13 VwGO) hat die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Interesse des Geschäftsbetriebs übertragenen Aufgaben zu besorgen. Sie wird mit der erforderlichen Zahl von Beamten und Angestellten besetzt.
(2) Bei Bedarf kann der Behördenleiter die Geschäftsstelle in Abteilungen einteilen, die in Rechtssachen durch arabische Zahlen zu kennzeichnen sind. Die Nummern der Abteilungen der Geschäftsstelle sollen nach Möglichkeit mit denen der Abteilungen, Kammern und Senate des Gerichts übereinstimmen. In Verwaltungsangelegenheiten führt die Abteilung die Bezeichnung "Verwaltungsgeschäftsstelle".
2.
(1) Die Geschäftsstelle untersteht dem Geschäftsleiter des Gerichts. Er wird von der Ernennungsbehörde bestellt.
(2) Der Geschäftsleiter unterstützt den Behördenleiter in den Verwaltungsangelegenheiten und sorgt für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in allen Dienstzweigen mit Ausnahme des höheren Dienstes. Er ist für den reibungslosen Ablauf des gesamten Geschäftsbetriebes verantwortlich und insoweit sachlich wie personell weisungsbefugt. Über Einwendungen gegen Anordnungen des Geschäftsleiters entscheidet der Behördenleiter; bis zur Entscheidung gilt die Anordnung weiter.
(3) Der Behördenleiter kann dem Geschäftsleiter Aufgaben in Verwaltungsangelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Bei Bedarf kann der Behördenleiter eine oder mehrere Kräfte des gehobenen Dienstes zu Vertretern des Geschäftsleiters bestimmen und ihnen Aufgaben des Geschäftsleiters zur selbständigen Erledigung zuweisen. Darüber hinaus kann er weitere Kräfte des gehobenen Dienstes zur Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben heranziehen. Die dem mittleren Dienst übertragenen Verwaltungsaufgaben (vgl. Abschnitt IV) sind Beamten oder Angestellten dieses Dienstzweiges zuzuweisen.
3.
(1) Ist die Geschäftsstelle in Abteilungen gegliedert worden, so kann die Behördenleitung für mehrere Abteilungen eine Kraft des gehobenen Dienstes zur Gruppenleitung bestellen, der insoweit die Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs obliegt. Die von ihr für ihren Geschäftsbereich getroffenen Anordnungen sind bis zur anderweitigen Entscheidung der Geschäftsleitung oder der Behördenleitung zu beachten.
(2) Bei Bedarf kann ein Bediensteter des gehobenen Dienstes zur Vertretung des Gruppenleiters bestimmt werden.
4.
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsstelle (außer Kanzlei und einfacher Dienst) wird durch schriftliche Anordnung des Behördenleiters geregelt; für Fälle von vorübergehender Bedeutung genügt eine mündliche Anordnung. In dringenden Fällen kann auch der Geschäftsleiter einstweilig mündliche Anordnungen erlassen.
5.
Die Mitwirkung der Bediensteten des mittleren Dienstes im Bereich des Anordnungswesens richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung (VV-LHO).
II.
1.
Für die Geschäftsstelle oder - falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden - für jede Abteilung der Geschäftsstelle ist ein Beamter des mittleren Dienstes oder ein Angestellter (vgl. Abschnitt V Nr. 2) zum Geschäftsstellenverwalter zu bestimmen. Der Geschäftsstellenverwalter nimmt alle Aufgaben der Geschäftsstelle oder der Abteilung der Geschäftsstelle wahr, soweit ihre Erledigung nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, nach dieser Anordnung oder nach anderen Verwaltungsvorschriften Beschäftigten anderer Dienstzweige zugewiesen ist.
2.
(1) Dem Geschäftsstellenverwalter obliegen auch
- die Fertigung von Beschluß- und Verfügungsentwürfen ein-facher Art,
- die Festsetzung der den mittellosen Personen zu erstattenden notwendigen Auslagen,
- die Bearbeitung von Anträgen auf Zahlung von Entschädigungen und Vorschüssen für Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter sowie die Wiedereinziehung der in diesem Bereich zuviel ausgezahlten Beträge.
(2) Die Behördenleitung kann die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) auch außerhalb der Geschäftsstelle eingesetzten Kräften des mittleren Dienstes übertragen.
3.
Von den Aufgaben der Geschäftsstelle bleiben den Kräften des gehobenen Dienstes vorbehalten, soweit nicht die richterliche Zuständigkeit gegeben ist:
- die Aufnahme von Klagen, Anträgen, Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen und sonstigen Parteivorbringen (Rechtsantragsstelle); dies gilt nicht für Erklärungen einfacher Art wie z. B. Gesuche um Terminverlegung, Angaben von Zeugenanschriften,
- die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 726 Abs. 1, §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 und 749 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO,
- die Festsetzung
aa) der zu erstattenden Kosten und Aufwendungen (§ 164 VwGO),
bb) der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts (§ 19 BRAGO),
- die Festsetzung
aa) der Entschädigungen für Zeugen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Inland liegt,
bb) der Entschädigung für Sachverständige, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Inland liegt,
cc) der Rechtsanwaltsvergütungen in Verfahren der Disziplinar- und Berufsgerichtsbarkeit,
- die Geschäfte der Zwangsvollstreckung,
- die Angelegenheiten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland (mit Ausnahme der Akten- und Registerführung).
III.
Die Aufgaben des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung obliegen den Kräften des mittleren Dienstes.
IV.
Die Erledigung der folgenden sonstigen Verwaltungsaufgaben wird den Kräften des mittleren Dienstes oder Angestellten (vgl. Abschnitte I Nr. 4 und V Nr. 2) übertragen:
1.
die Bearbeitung von Einzelangelegenheiten in Personalsachen aller Dienstzweige nach Weisung des Behördenleiters oder der Dezernenten, insbesondere die Anfertigung von Entwürfen für Berichte, Verfügungen, Dankschreiben, ferner die Berechnung der Dienstjubiläen sowie Aktenanforderungen;
2.
die Bearbeitung von vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten nach Weisung des Behördenleiters oder der Dezernenten; dies gilt insbesondere für
- Beihilfen,
- Trennungsentschädigungen,
- Reisekosten in Verwaltungssachen,
- Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten,
- auf Anordnung zu gewährende Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 30, 33 BeamtVG,
- Hausdienstvergütungen,
- Unterstützungs- und Vorschußsachen;
3.
die Bearbeitung folgender Angelegenheiten nach Weisung des Behördenleiters:
- Post-, Fernsprech- und Fernschreibangelegenheiten,
- Vergütungen für eine Unterrichtstätigkeit,
- Kosten für Zeugnisse der Gesundheitsämter, die der Arbeitgeber zu tragen hat;
4.
die Mitarbeit in Wohnungsfürsorgeangelegenheiten;
5.
die Ausbildung der Auszubildenden für den Kanzleidienst;
6.
die Bearbeitung von Angelegenheiten des Haushalts- und Beschaffungswesens nach Weisung des Behördenleiters oder der Dezernenten;
7.
die Führung der Haushaltsüberwachungslisten und der Haushaltskontrollen, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen dem mittleren Dienst die Bearbeitung übertragen worden ist;
8.
die Führung der Verzeichnisse nach § 73 LHO (Gegenstandsverzeichnis, Benutzernachweis, Bibliotheksverzeichnis) und die Verwaltung der darin erfaßten Bestände;
9.
die Unterstützung der Bezirksrevisoren bei der Erledigung der in Abschnitt III Nrn. 1 und 4, Abschnitt IV Nr. 1 der Geschäftsordnung für Bezirksrevisoren genannten Prüfungsaufgaben; geeigneten Beamten des mittleren Dienstes können zur selbständigen Wahrnehmung zugewiesen werden
- Prüfungsgeschäfte im Rahmen des Kostenansatzes,
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung von Gerichtskostenmarken nach der Justizkostenmarkenordnung;
10.
die Prüfung nach der AV über Dienstsiegel vom 5.9.1991 (5413-I/JMBl. S. 65);
11.
die Prüfung der Aufbewahrungsliste nach Nr. 12 der Gewahrsamssachenanweisung;
12.
die Unterstützung bei den Prüfungen der Geschäftsstelle; als "Unterstützung" gilt sowohl unselbständige als auch selbständige Hilfstätigkeit;
13.
die Büchereiangelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Bestellung von Büchern und Zeitschriften;
14.
die Verwaltung der Vordrucke;
15.
die Leitung der Aktenaussonderung nach Abschnitt III Nr. 6 der AV vom 25.6.1992 (1452-I.6/JMBl. S. 90);
16.
die Aussonderung, der Verkauf und die Vernichtung der Geräte und Einrichtungsgegenstände und des Altpapiers;
17.
die Behandlung und Verwertung der Fundsachen;
18.
die Fertigung und Vollziehung von Zählkarten für statistische Zwecke;
19.
die Aufstellung von Statistiken und Übersichten nach Weisung des Behördenleiters oder des Dezernenten;
20.
die Aufstellung und die Führung von Nachweisungen, Listen und Karteien jeder Art;
21.
die Aufgaben der Kraftfahrzeugsachbearbeitung;
22.
die Bearbeitung von Einzelangelegenheiten der Hausverwaltung nach Weisung der Geschäftsleitung;
23.
die Fertigung von Verfügungsentwürfen jeder Art nach Weisung der Behördenleitung, der Dezernatsleitung oder der Geschäftsleitung.
V.
1.
(1) Der mittlere Dienst hat die ihm zur Erledigung zugewiesenen Sachen dem gehobenen Dienst vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder wegen des Zusammenhangs mit einer diesem vorbehaltenen Aufgabe erforderlich erscheint.
(2) Der gehobene Dienst kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung geben. Steht jedoch eine vom mittleren Dienst zu erledigende Sache mit einer dem gehobenen Dienst vorbehaltenen Aufgabe in einem so engen Zusammenhang, daß eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so hat der gehobene Dienst die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.
2.
(1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die dem mittleren Dienst obliegen, dürfen auch Anwärter des gehobenen und des mittleren Dienstes nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden.
(2) Die dem Beamten des mittleren Dienstes zugewiesenen Aufgaben können auch Angestellten übertragen werden, wenn sie hierfür geeignet und mindestens ein Jahr bei einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschäftigt sind. Die Jahresfrist kann in besonderen Fällen abgekürzt werden. Die Entscheidung über die Übertragung und die Abkürzung der Jahresfrist trifft der Behördenleiter.
(3) Aufgaben des Kostenbeamten dürfen Angestellten erst nach Unterweisung über die Grundzüge des Kostenrechts und über die im Einzelfall zur Übertragung vorgesehene Angelegenheit zugewiesen werden.
3.
Die dem mittleren Dienst obliegenden Aufgaben können, soweit sie bisher vom gehobenen Dienst bearbeitet worden sind, übergangsweise weiter dem gehobenen Dienst zugewiesen werden, solange Kräfte des mittleren Dienstes oder Angestellte hierfür nicht zur Verfügung stehen. Die Entscheidung trifft der Behördenleiter.
VI.
1.
(1) Das Schreibwerk erledigt die Kanzlei, die mit der erforderlichen Zahl von Angestellten zu besetzen ist.
(2) Das sogenannte kleine Schreibwerk (die auf Anordnung ergehenden häufig wiederkehrenden oder formularmäßigen Anfragen, Benachrichtigungen, Erinnerungen usw., die ohne Aktenentwurf zu fertigen sind), ist jedoch regelmäßig von dem Geschäftsstellenverwalter zu erledigen.
2.
(1) Der Behördenleiter bestimmt eine Kraft des mittleren Dienstes oder einen Angestellten mit der Kanzleileitung. Sie ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kanzleiarbeiten einschließlich der Fertigung von Abdrucken und Ablichtungen verantwortlich. Dem Kanzleileiter obliegt auch die Erledigung der im Kanzleibereich anfallenden Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einschließlich der Abnahme der gefertigten Schreibarbeiten; hiermit können auch andere Beamte des mittleren Dienstes oder Angestellte betraut werden.
(2) Der Kanzleileiter ist auch für den Einsatz der Protokollführer zuständig, sofern der Behördenleiter keine andere Regelung trifft.
(3) Von der Bestellung eines Kanzleileiters kann bei kleineren Behörden abgesehen werden.
3.
Mit den Aufgaben des einfachen Dienstes einschließlich des Botendienstes (Posteingang und Postausgang, Zutragen und Abtragen), der Auskunft und den Hausgeschäften sind Beamte, Angestellte oder Arbeiter zu betrauen.
VII.
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 7. Januar 1993 | JMBl/93, [Nr. 1], S. 5 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Mai 2006 durch Allgemeine Verfügung vom 4. April 2006 | JMBl/06, [Nr. 4], S. 38 | |
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