Historische Fassung Verfahrensregeln zum Gebührenanspruch nach § 8 VermGebKO (Gebührenanspruchserlass)
Historische Fassung
Werden die Gewährung von Einsicht in das Liegenschaftskataster und die Erteilung von Auskünften oder Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nicht von der zuständigen Katasterbehörde vorgenommen, stehen gemäß § 8 Vermessungsgebühren- und Kostenordnung (VermGebKO) der zuständigen und der ausführenden Behörde die Gebühren zu gleichen Anteilen zu.
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ausübung der Rechtsvorschrift wird folgendes Verfahren festgelegt:
- Die Abrechnung des Gebührenanspruchs der zuständigen Katasterbehörde durch die ausführende Behörde erfolgt jeweils für den Kalendermonat.
- Die ausführende Behörde erbringt umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG), die in Höhe einer vollen Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer an den Kunden berechnet wird. Gegenüber der Katasterbehörde ist die ausführende Behörde zur Abrechnung der Gebühr verpflichtet. Die Abrechnung der Hälfte der Gebühr zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Umsatzsteuer erfolgt durch Gutschrift (§ 14 Abs. 2, Satz 2 UStG), unter Beachtung der Formvorschriften der §§ 14, 14a UStG.
- Die ausführende Behörde erfasst in einer Liste (Anlage) - getrennt nach Katasterbehörden - die Anträge mit dem Antragsdatum, der Geschäftsbuchnummer, dem Gegenstand der Amtshandlung, dem erhobenen Gebührenbetrag, der erhobenen Umsatzsteuer und den an die Katasterbehörde abzuführenden Anteilen an der Gebühr und an der Umsatzsteuer.
- Der jeweils zuständigen Katasterbehörde ist bis zum 5. des Folgemonats der zutreffende Auszug aus der Liste zur Verfügung zu stellen und der darin ausgewiesene abzuführende Anteil der Gebühren mit dem darauf anzurechnenden Teil der Umsatzsteuer zu überweisen.
- Die Katasterbehörde hat die Umsatzbesteuerung der durch Gutschrift abgerechneten Gebührenanteile gegenüber der Finanzverwaltung vorzunehmen. Die Grundsätze des Besteuerungsverfahren ergeben sich aus den §§ 16 und 18 UStG.
Der Landesbetrieb LGB stellt den nach § 26 BbgGeoVermG zuständigen Stellen auf Anforderung und zum Selbstkostenpreis fälschungsgeschützte Vordrucke für die Bereitstellung von Geoinformationen der Liegenschaften in analoger Form zur Verfügung.
Der Erlass tritt rückwirkend am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt mein Erlass vom 1.Juli 2009 (Az.: III/4 - 532-23) außer Kraft
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. Juli 2009 | ||
| Außer Kraft getreten am 1. Oktober 2011 durch Erlass vom 29. September 2011 | ||
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