Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verfahrensregeln zum Gebührenanspruch nach § 9 VermGebO (Gebührenanspruchserlass)

Historische Fassung

Werden Geobasisdaten aus dem Liegenschaftskataster nicht von einer Katasterbehörde breitgestellt, stehen gemäß § 9 Vermessungsgebührenordnung (VermGebO) der Katasterbehörde, die die Daten führt, und der bereitstellenden Behörde die Gebühren zu gleichen Anteilen zu.

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ausübung der Rechtsvorschrift wird folgendes Verfahren festgelegt:

  1. Die Abrechnung des Gebührenanspruchs der Katasterbehörde durch die bereitstellende Behörde erfolgt jeweils für den Kalendermonat.
  2. Die bereitstellende Behörde erbringt umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG), die in Höhe einer vollen Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer an den Kunden berechnet wird. Gegenüber der Katasterbehörde ist die bereitstellende Behörde zur Abrechnung der Gebühr verpflichtet. Die Abrechnung der Hälfte der Gebühr zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Umsatzsteuer erfolgt durch Gutschrift (§ 14 Abs. 2, Satz 2 UStG), unter Beachtung der Formvorschriften der §§ 14, 14a UStG.
  3. Die bereitstellende Behörde erfasst in einer Liste (Anlage) - getrennt nach Katasterbehörden - die Anträge mit dem Antragsdatum, der Geschäftsbuchnummer, dem Gegenstand der Amtshandlung, dem erhobenen Gebührenbetrag, der erhobenen Umsatzsteuer und den an die Katasterbehörde abzuführenden Anteilen an der Gebühr und an der Umsatzsteuer.
  4. Den Daten führenden Katasterbehörden ist bis zum 5. des Folgemonats der zutreffende Auszug aus der Liste zur Verfügung zu stellen und der darin ausgewiesene abzuführende Anteil der Gebühren mit dem darauf anzurechnenden Teil der Umsatzsteuer zu überweisen.
  5. Die Katasterbehörde hat die Umsatzbesteuerung der durch Gutschrift abgerechneten Gebührenanteile gegenüber der Finanzverwaltung vorzunehmen. Die Grundsätze des Besteuerungsverfahren ergeben sich aus den §§ 16 und 18 UStG.

Der Landesbetrieb LGB stellt den nach § 26 BbgVermG zuständigen Stellen auf Anforderung und zum Selbstkostenpreis fälschungsgeschützte Vordrucke für die Bereitstellung von Geoinformationen der Liegenschaften in analoger Form zur Verfügung.

Der Erlass tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt mein Erlass vom 14. Juli 2009 (Az.: III/4 - 532-23) außer Kraft.

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Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. September 2011
Außer Kraft getreten am 1. November 2019 durch Erlass vom 30. September 2019

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