Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes gemäß § 44 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Förderrichtlinie Katastrophenschutz - Förderrichtlinie KatS)

Historische Fassung

Auf Grund des § 44 Abs. 4 Nr. 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202,206), bestimmt das Ministerium des Innern:

1. Ziel der Zuwendungsgewährung

Ziel dieser Zuwendungsgewährung ist die Unterstützung der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 genannten Aufgabenträger bei der Modernisierung von Einsatzfahrzeugen und Ausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben im vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutz.

2. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2.1 Gemäß § 5 Nr. 4 BbgBKG unterstützt das Land die Aufgabenträger für den Katastrophenschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BbgBKG). Hierzu gewährt es nach § 44 Abs. 4 Nr. 1 BbgBKG sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen zur Beschaffung moderner Einsatztechnik/Ausstattung für den Katastrophenschutz. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde über eine Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3. Gegenstand der Zuwendungsgewährung

3.1 Der Unterstützungsbedarf ist von den zuständigen Aufgabenträgern des Katastrophenschutzes zu ermitteln.

Gefördert werden Fahrzeuge der Katastrophenschutzeinheiten gemäß der zu definierenden Leistungsbeschreibung sowie nach der gültigen DIN-Norm und dem Stand der Technik:

Mannschaftstransportwagen BHP 25 (MTW BHP 25) der Sanitätseinheit gemäß DIN EN 1846.

4. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger für den Katastrophenschutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 BbgBKG. Die Weiterleitung der Zuwendungen bedarf der vorherigen Einwilligung der Bewilligungsbehörde.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.

5.2 Der Antragsteller hat grundsätzlich einen angemessenen Eigenanteil gemäß Nummer 6.2 dieser Richtlinie zur Finanzierung der zu fördernden Maßnahmen zu leisten und nachzuweisen. Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Antragsteller im Finanzierungsplan veranschlagt worden sind.

5.3 Der Antragsteller ermächtigt die Bewilligungsbehörde mit dem Antrag, als Treuhänder die Beschaffungsmaßnahme durchzuführen.

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6.2 Die Zuwendungsquote wird aufgrund der überregionalen Einsetzbarkeit pro Einsatzfahrzeug auf 70 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises festgelegt. Die vorgenannte Zuwendungsquote kann durch die Bewilligungsbehörde auf bis zu maximal 80 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises angehoben werden, sofern der Landkreis/die kreisfreie Stadt besondere Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds insbesondere nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes erhält bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Bedarfszuweisung vorliegen.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

7.2 Bei der Zuwendungsgewährung ist regelmäßig eine Zweckbindung von 20 Jahren vorzusehen.

7.3 Einsatzfahrzeuge sind vor der Inbetriebnahme durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz abzunehmen.

8. Verfahren

8.1 Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Musters nach der Anlage (Zuwendungsantrag) zu stellen. Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und deren Priorität.

8.2 In den Jahren 2012 bis 2015 wird folgender Fahrzeugtyp ausgeschrieben:

Mannschaftstransportwagen BHP 25 (MTW BHP 25).

Für die Beschaffung des vorgenannten Fahrzeugtyps legen die unteren Katastrophenschutzbehörden ihre Anträge dem Ministerium des Innern bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vor. Mit Vorlage des Antrages verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, den kommunalen Eigenanteil zu tragen. Mit dem Antrag ist durch den Antragsteller eine Erklärung abzugeben, ob der Antrag für den Fall, dass er im Antragsjahr nicht berücksichtigt werden kann, auch für das Folgejahr gelten soll.

8.3 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg. Das Ministerium des Innern kann diese Aufgabe auf eine nach geordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

8.4 Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.

9. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Im Auftrag

Dr. Trimbach

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2015 durch Zeitablauf vom 20. Februar 2012
Ursprüngliche Fassung vom 20. Februar 2012

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