Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Richtlinie für die Ausstattung von Fahrschulen mit Lehrmitteln

Ursprüngliche Fassung

I. Mindestanforderungen

Für die nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) und § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) vorgeschriebenen Lehrmittel gelten folgende Mindestanforderungen:

1. Magnettafel, Schreibtafel oder andere Visualisierungsmöglichkeiten

In Unterrichtsräumen muss mindestens eine Magnettafel oder eine Schreibtafel oder eine andere Visualisierungsmöglichkeit vorhanden sein.

2. Anschauungsmaterial

Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, Lehrtafeln, Sichtfolien, Video- oder andere Filme, Diapositive, elektronische Datenträger sowie die jeweils erforderlichen Vorführgeräte vorhanden sein über:

2.1. Grundstoff (alle Klassen)

Verkehrszeichen (einschließlich Fahrbahnmarkierungen) und Verkehrseinrichtungen
Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
Verkehrsregelung durch Polizeibeamte
Fußgängerüberwege
Vorfahrt (einschließlich abknickender)
Überholen, Vorbeifahren, Benutzung von Fahrstreifen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Parken, Halten, Reißverschlussverfahren, Ein- und Ausfahren
Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge
Absicherung von Unfällen
Verhalten nach Unfällen
Verhalten in verkehrsberuhigten Bereichen
Verhalten gegenüber Straßenbahnen und Kraftomnibussen
Verhalten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Verhalten an Bahnübergängen
Höchstzulässige Fahrgeschwindigkeiten
Anhaltevorgänge
Schleudergefahren (Glatteis, Aquaplaning, Fahrbahnverschmutzung)
Bodenhaftung bei unterschiedlichen Fahrbahnoberflächen
Verkehrsverhaltenslehre (soweit nicht in anderen Abschnitten enthalten)
Materialien zur vorausschauenden Einschätzung des Verhaltens von Mitfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern
Materialien zur erhöhten Risikobereitschaft heranwachsender Fahrer, der gesundheitlichen und sozialen Folgewirkungen von Verkehrsunfällen und zum Erkennen von Verhaltensalternativen
Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

2.2 Klassenspezifischer Stoff

ABECEDE
Fahrtechnik, Fahrphysikxxxx
Rückhaltesysteme für Kinderxx
Schutzkleidungx
Aufbau von Bremsanlagen:
Motorradbremsanlagen (Hand- und Fußbremse, ABS, Teil- und Vollintegral)x
Pkw-Bremsanlagen (Betriebs-, Feststell- und Anhängerbremse)x
Lkw-Bremsanlagen (Hydraulik/Druckluftanlagen),
Anhängerbremsanlagen
x
Bus-Bremsanlagen (Hydraulik/Druckluftanlagen),
Haltestellenbremse
x
Auflaufbremse mit Zuggabel und Höheneinstellvorrichtungxxx
Felgen, Bereifung, Reifenverschleiß, -schadenxxxx
Abmessung und Gewichte der Einzelfahrzeuge, Züge, Stattkraftfahrzeugexxx
Ladung der Fahrzeugexxx
Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen (mit Darstellung von Verschleißerscheinungen)xxx
Anhängerkupplungen (Kugelkopfkupplung, Sattelkupplung)xxx
Kennzeichnung des Transportes gefährlicher Güterx
Bauarten, Fahr- und Kurvenverhalten von Bussenx
Einseitige Absenkung (Kneeling)x
Ausstattung von Bussenx
Kontrollgeräte zur Einhaltung von Sozialvorschriften, Lenk- und Ruhezeitenxx
Sicherheitskontrollen/Abfahrtkontrollexxxx
Handfertigkeitenx

2.3. Straßenverkehrsrechtliche Textsammlung einschließlich

StVG
StVO, FeV, StVZO, Prüfungsrichtlinie für Fahrschüler
FahrlG und darauf beruhende Verordnungen
Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten

II. In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am 1. Februar 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2009 außer Kraft. Die Richtlinie über die Ausstattung mit Lehrmitteln vom 27. Januar 1999 (ABl. S. 152 ) wird aufgehoben.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 26. Januar 2004 ABl./04, [Nr. 6], S. 87
Nummer II Satz 1 geändert durch Runderlass des MIR vom 29. Juni 2009 ABl./09, [Nr. 28], S. 1343
am 31.01.2019 außer Kraft getreten durch Runderlass des MIL vom 28. Oktober 2013 ABl./13, [Nr. 48], S. 2905
Nummer II Satz 1 geändert durch Runderlass des MIL vom 28. Oktober 2013 ABl./13, [Nr. 48], S. 2905

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