Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Festsetzung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr -
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 148 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) wird bekannt gemacht:
Der Prozentsatz im Sinne des § 148 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg beträgt für das Kalenderjahr 2015
3,28.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. Februar 2016 | ABl./16, [Nr. 9], S. 251 | |
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