Historische Fassung
Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom 9. Dezember 2004
Anwendungszeitpunkt von § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 und 3, § 43 b, § 44 Abs. 7 und § 45 a Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie Einbeziehung eines Damnums oder Disagios in die Neuregelung des § 11 EStG
Historische Fassung
BMF, Schreiben vom 5. April 2005, IV A 3 - S 2259 - 7/05
Im Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Anwendung von § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 und 3, § 43 b, § 44 Abs. 7 und § 45 a Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. d. EURLUmsG Folgendes:
§ 11 EStG
Die Neuregelung des § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3 EStG ist auf andere Vorauszahlungen als für Grundstücksnutzung (z. B. Mobilienleasing) erstmals für den VZ 2005 anzuwenden, es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung bereits für den VZ 2004.
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelungen des § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet werden, das vor dem 01.01.2006 abgeflossen ist. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz. 15 BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003, BStBl I 2003, 546) bleibt damit im Ergebnis erhalten.
§ 23 und § 24 c EStG
Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren ist im VZ 2004 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung weiterhin die sogenannte Durchschnittsmethode (H 169 Sammeldepot EStH 2004) anzuwenden. Dabei wird es aber nicht beanstandet, wenn Institute
- für den VZ 2004 in der Jahresbescheinigung nach § 24 c EStG teilweise nur Veräußerungsdaten bescheinigen
oder - bereits ab dem VZ 2004 von vornherein nur Werte nach der "First-in-first-out"-Methode (Fifo-Methode) ermitteln können.
Für den VZ 2004 ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige den Veräußerungsgewinn oder -verlust nach der Durchschnitts- oder Fifo-Methode ermittelt und deshalb von den Werten der Jahresbescheinigung nach § 24 c EStG abweicht, wenn er nachweist, dass dies für ihn zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.
Ab dem VZ 2005 ist bei der Erstellung der Jahressteuerbescheinigungen gem. § 24 c EStG ausschließlich die Fifo-Methode als Berechnungsmethode zu verwenden.
§ 43 b EStG
§ 43 b EStG ist erstmals auf Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzuwenden, die ab dem 16. Dezember 2004 zufließen. Bei der Bearbeitung der Anträge nach § 50 d EStG auf Erstattung oder Freistellung von der Kapitalertragsteuer unter Berufung auf § 43 b EStG bitte ich, dies zu berücksichtigen. Auf das BMF-Schreiben vom 5. April 2005, IV B 5 - S 2403 - 8/05 weise ich hin.
§ 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 S. 1 EStG
Die §§ 44 Abs. 7 und 45 a Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. d. EURLUmsG sind auf die ab dem 16. Dezember 2004 entstandene Kapitalertragsteuer anzuwenden. Die Kapitalertragsteuer entsteht im Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft.
Entsprechende BMF-Schreiben werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 8. April 2005 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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