Historische Fassung
Bewertung von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren (§ 146 BewG) für Zwecke der Erbschaftsteuer (ErbSt) sowie für Zwecke der Grunderwerbsteuer (GrESt)
Wertminderungen bei der Ermittlung des Mindestwerts (§ 146 Abs. 6 i. V. m. § 145 Abs. 3 BewG)
Historische Fassung
Gleichlautender Ländererlass vom 28.05.1997, Tz. 9 Rdnr. 55 , BStBl I 1997, 592, 32 - S 3014 - 4/97
Der gleichlautende o. g. Ländererlass wird in Tz. 9 Rdnr. 55 wie folgt gefasst:
Weicht die tatsächliche Bebauung von der rechtlich zulässigen Nutzung des Bodenrichtwertgrundstücks ab, ist dies bei der Ermittlung nur dann wertmindernd zu berücksichtigen, wenn rechtlich keine Möglichkeit besteht, das Maß der zulässigen baulichen Nutzung durch Erweiterungen oder Neubau auszuschöpfen. Das gilt insbesondere für Grundstücke mit Baulasten, sowie für Grundstücke, die unter Denkmalschutz gestellt sind. Zur Berücksichtigung der Wertminderung in den genannten Ausnahmefällen ist die Geschossflächenzahl nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen zu ermitteln (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNV). § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNV in der Fassung vom 23. Januar 1990 ist nicht anzuwenden. Die Geschossfläche ist durch die Grundstücksfläche zu teilen und ergibt die der tatsächlichen Nutzung entsprechende Geschossflächenzahl. die errechnete Geschossfläch enzahl und die Geschossflächenzahl des Bodenrichtwertgrundstücks sind in Umrechnungskoeffizienten auszudrücken.
Der Bodenwert ist nach folgender Formel zu berechnen:
Umrechnungskoeffizient für die Geschossflächenzahl
| des zu bewertenden Grundstücks | Bodenrichtwert | = | Bodenwert/qm | |
| Umrechnungskoeffizient für die Geschossflächenzahl des Bodenrichtwertgrundstücks | x |
(vgl. Tz. 4.4.1 der gleichlautenden Erlasse zur Bewertung von unbebauten Grundstücken vom 15. April 1997, BStBl I 1997, 394).
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. Oktober 1997 | ||
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