Historische Fassung Anpassung von Erstattungspauschalen
Historische Fassung
I.
Auf Grund des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Erstattungsverordnung vom 29. Januar 1999 (GVBl. II S. 99), die zuletzt durch Verordnung vom 30. August 2013 (GVBl. II Nr. 66) geändert worden ist, werden die Erstattungspauschalen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wie folgt festgesetzt und bekannt gemacht:
- Die Jahrespauschale nach § 1 Absatz 1 beträgt 2 303 Euro.
- Die Jahrespauschale nach § 1 Absatz 2 beträgt 9 128 Euro.
- Die jährliche Pauschale pro Personalstelle nach Anlage 1 beträgt 52 819 Euro.
- Die jährliche Pauschale für die zusätzliche Personalstelle nach Anlage 2 Nummer 1 beträgt 52 819 Euro.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Anpassung der Erstattungspauschalen vom 24. September 2013 (ABl. S. 2784) außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 12. Mai 2014 | ABl./14, [Nr. 21], S. 704 | |
| am 31.12.2014 außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MASGF vom 8. Juni 2015 | ABl./15, [Nr. 24], S. 524 | |
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