Historische Fassung
Erlass Nr. 11/2014 im Ausländerrecht
Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG
hier: Verlängerung bis 30. September 2015
Historische Fassung
hier: Verlängerung bis 30. September 2015
Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat im Umlaufverfahren, nach Zustimmung durch das Bundesministerium des Innern vom 29.09.2014, einen Beschluss zu einer Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung nach Syrien um weitere zwölf Monate auf der Grundlage des § 60a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 23 Absatz 1 Satz 3 AufenthG gefasst.
Die mit Erlass 01/2012 vom 15. Februar 2012, und Folgeerlassen verlängerte Frist zur Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien wird bis zum
30. September 2015
verlängert.
Im Übrigen bleibt der Erlass 01/2012 vom 15. Februar 2012 unberührt. Hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird erneut auf den Erlass 04/2012 vom 15. August 2012, dort Nr. 2 und Nr. 3, verwiesen.
Der Erlass 07/2014 vom 31.03.2014 wird hiermit aufgehoben.
Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 6. Oktober 2014 | ||
| Außer Kraft getreten am 1. Oktober 2015 durch Verfügung vom 2. Oktober 2015 | ||
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