Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Erlass Nr. 11/2017 im Ausländerrecht
Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG

Historische Fassung

hier: Verlängerung bis 31. Dezember 2018

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat im Einvernehmen des Bundesministers des Innern am 08.12.2017 eine Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung nach Syrien bis zum 31.12.2018 auf der Grundlage des § 60a Absatz 1 AufenthG beschlossen.

Die mit Erlass Nr. 1/2012 vom 15. Februar 2012 und Folgeerlassen verlängerte Frist zur Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien wird deshalb bis zum

31. Dezember 2018

verlängert.

Im Übrigen bleibt der Erlass Nr. 1/2012 vom 15. Februar 2012 unberührt.

Hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird erneut auf den Erlass Nr. 4/2012 vom 15. August 2012, dort Nr. 2 und Nr. 3, verwiesen.

Der Erlass Nr. 07/2016 vom 11.10.2016 wird hiermit aufgehoben.

Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in Kraft

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. Dezember 2017
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung Nr. 3/2019 vom 21. Februar 2019

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