Erlass Nr. 01/2017 im Ausländerrecht;
Aufenthalts- und Gemeinschaftsrecht;
Wiedereinreise mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erlass Nr. 01/2017 im Ausländerrecht)
Aktuelle Fassung
Mit Länderschreiben vom 13. Januar 2017 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) von Einreisekontrollen der Bundespolizei auf den Flughäfen Frankfurt am Main und München berichtet, bei denen die Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG (und eines gültigen und anerkannten Passes/Passersatzes) nicht im Besitz des abgelaufenen Aufenthaltstitels waren. Die festgestellten Personen gaben bei der Bundespolizei an, dass der abgelaufene Aufenthaltstitel von der zuständigen Ausländerbehörde einbehalten wurde.
Das BMI hat diese Einzelfälle zum Anlass genommen, nochmals die Rechtslage darzulegen. Gemäß Nr. 81.5.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV-AufenthG) berechtigen die nach § 81 Absatz 4 ausgestellten Fiktionsbescheinigungen - anders als die nach Absatz 3 ausgestellten Bescheinigungen - in Verbindung mit einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zur Einreise in das Bundesgebiet und nach Artikel 21 SDÜ zu Reisen innerhalb des Schengen-Raums. Voraussetzung ist neben der Verwendung des durch die Aufenthaltsverordnung vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks, dass auf Seite 3 des Trägervordrucks das dritte Ankreuzfeld angekreuzt ist.
Mit Blick auf die am 8. Januar 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte „Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)“ ermöglicht die Fiktionsbescheinigung, bei der auf Seite 3 das dritte Feld ‚der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Absatz 4 AufenthG)‘ angekreuzt ist, die Einreise jedoch nur in Verbindung mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel oder Visum.
Vor diesem Hintergrund ist einem Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG beantragt hat, der abgelaufene Aufenthaltstitel ab sofort zu belassen. Eine Fotokopie des abgelaufenen Aufenthaltstitels ist zur Ausländerakte zu nehmen. (Das BMI hat im Übrigen bereits angekündigt, die AVwV-AufenthG zu gegebener Zeit entsprechend zu ergänzen.)
Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 16. Januar 2017 | ||
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